Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.598/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_598/2008/sst

Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in
Strafsachen, vom 7. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil bereits die Rekursgegnerin eine Busse
mit sämtlichen Kostenfolgen aufgehoben hatte und der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren unter diesen Umständen nicht mehr beschwert war (angefochtener
Entscheid S. 2 E. 2.2.). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der zum grössten Teil
unverständlichen Beschwerde nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
er wäre für das eingestellte Verfahren zu entschädigen gewesen, weist die
Vorinstanz darauf hin, dass diesbezüglich ein separates Verfahren laufe
(a.a.O.). Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht deshalb heute von
vornherein nicht befassen. Inwieweit er für das Rekursverfahren, in welchem er
unterlag, zu entschädigen gewesen wäre, legt er nicht dar. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der
rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der
Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn