Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.594/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_594/2008/sst

Urteil vom 12. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y._________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (sexuelle Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 10. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2008 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 23. September 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 7). Mit Schreiben vom 16. (Postaufgabe am 19.)
September 2008 teilte er mit, er habe die finanziellen Möglichkeiten nicht,
einen Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu zahlen, und ersuche darum, den Vorschuss
auf Fr. 500.-- herabzusetzen (act. 8). Das Bundesgericht teilte ihm mit
Schreiben vom 23. September 2008 mit, es sei bereit, den Kostenvorschuss auf
Fr. 500.-- zu reduzieren (act. 9). Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich
vorgesehene Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Oktober
2008 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel
nicht eintreten werde, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem
Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde (act. 10). Wie dem entsprechenden
Postbeleg zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in der Folge den Betrag
von Fr. 500.-- am 20. Oktober 2008 bar auf der Post einbezahlt. Die Zahlung ist
somit verspätet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Seiner
finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung
auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn