Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.591/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
A.H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_591/2008
Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung;
Rassendiskriminierung,

6B_592/2008
Nichteintretensbeschluss,

6B_593/2008
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom
28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24.
Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________)
mit Fr. 1'000.--.

B.
Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008
wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und
sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück,
worin A.H.________ unter anderem schrieb:
- die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,
- Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und
nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der
Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert
und indoktriniert,
- Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer
Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und
Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen
Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,
- die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss
entfernt werden, koste es, was es wolle.

C.
Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von
A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen
Völkermordes erstattet hatte.

D.
A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei
erwähnten Entscheide seien aufzuheben.
Erwägungen:

1.
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei
aufzuheben, ist offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist
nicht einzutreten.

2.
Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend,
die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische
Gruppe, sondern eine politische Entität.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen
der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt
dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die
Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese
bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes
eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und
konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).
Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von
Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen
Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale
des Art. 261bis StGB.

3.
Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei
Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 42
Abs. 1 BGG) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter
einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine
Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3.
Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner