Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.590/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_590/2008/sst

Urteil vom 13. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 24. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 31. August 2007 Strafanzeige gegen die
Redaktion der Rundschau der Gesellschaft A.________ wegen Ehrverletzung. Der
Untersuchungsrichter 1 von Bern-Mittelland und der zuständige Prokurator traten
auf die Anzeige nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, auf den
die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Juni 2008 nicht
eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde, datiert vom 21. Juli 2008, ans
Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Zur
Beschwerde berechtigt ist insbesondere das Opfer, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist. Grundsätzlich sind von einer Ehrverletzung betroffene Personen
nicht Opfer im Sinne des OHG (BGE 129 IV 206 E. 1 S. 207). In der Beschwerde
wird nicht geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass die angebliche
Ehrverletzung einen aussergewöhnlich schweren Fall darstellen sollte, der
allenfalls die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen
Integrität des Betroffenen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil 6P.41/2004 vom 8.
Juni 2004, E. 1 mit Hinweis). Eine Opferstellung des Beschwerdeführers fällt
deshalb ausser Betracht. Da er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur
Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger