Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.586/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_586/2008/sst

Urteil vom 22. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Gegenstand
Üble Nachrede; Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 20. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
am 1. Januar 2007 ergangen. Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind deshalb in Anwendung von Art. 132
Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr
Rechtsvertreter) wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt
wurden. Sie rügt, dass das Obergericht - welches den Wahrheitsbeweis als
gescheitert erachtete (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 11-17) - den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt habe.
"Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkürlich ist ein Entscheid nur,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
134 I 140 E. 5.4; 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Auf
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3). Die Beschwerdeführerin müsste folglich darlegen, dass eine qualifizierte
Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut sie nicht. Ohne sich mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids überhaupt auseinanderzusetzen, wendet
sie lediglich ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem
unterlassen worden sei, sie "einem Lügendetektor und/oder anderen
Abklärungsmöglichkeiten zwecks Wahrheitsfindung zuzuführen". Damit fehlt es dem
erhobenen Willkürvorwurf an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Nichts anderes gilt, soweit die
Beschwerdeführerin beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
macht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Einsatz von
Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig unzulässig
ist (BGE 109 Ia 273 E. 7, S. 289) und nach verbreiteter Lehrmeinung auch nicht
auf Antrag der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung eingesetzt werden
darf (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel, 2005, § 39 Rz. 22, S. 157).

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill