Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.584/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_584/2008 /hum

Urteil vom 11. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, vom 9. Juni 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2008 die Nichteröffnung
von Strafuntersuchungen durch das Bezirksamt Schwyz wegen angeblicher
Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von X.________ bestätigt und diesem eine
Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt.

X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des
Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

2.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache. Die als "staatsrechtliche
Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

3.
In Bezug auf die Nichteröffnung der Strafuntersuchungen ist der
Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und nicht
Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Als
Geschädigter ist er zur Beschwerde gegen eine Einstellung nicht legitimiert
(BGE 133 IV 228).

Soweit er die Verletzung von Verfassungsbestimmungen rügt, genügt die
Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So macht der
Beschwerdeführer z.B. mit der ersten Rüge gegen den Entscheid der Vorinstanz
geltend, es sei nicht einzusehen, warum zwei Verfahren erst im Beschluss vom 9.
Juni 2008 vereinigt worden seien (Beschwerde S. 5 oben). In der Folge zählt er
die Art. 8, 9, 29, 30 und 35 BV auf, ohne indessen darzulegen, dass und
inwieweit das bemängelte Vorgehen der kantonalen Behörden gegen diese
Verfassungsbestimmungen verstossen sollte. Auf derartige Vorbringen ist nicht
einzutreten.

4.
Zur Ordnungsbusse führte ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
vom 13. Mai 2008, in welchem er wörtlich ausführte: "Wenn es für Ihre Haltung
einen wichtigen Grund gibt, so bitte ich Sie, ihn mir schriftlich mitzuteilen.
Wenn nicht, bitte ich Sie, mir schriftlich mitzuteilen, ob Sie es vorziehen,
mir zur Selbstjustiz zu raten" (angefochtener Entscheid S. 3). Die Vorinstanz,
auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann, kam zum Schluss, "das (wenn auch bloss implizite und allenfalls
entfernte) In-Betracht-Ziehen von Selbstjustiz stellt ein inakzeptables
prozessuales Gebaren dar, weshalb aus Gründen der Verfahrensdisziplinierung die
Aussprechung einer Ordnungsbusse ... angezeigt ist" (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 6/7 E. 5).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 8/9 zu "Kapitel
5"), ist zur Hauptsache von vornherein abwegig oder nicht hinreichend
begründet. Im Übrigen dringt sein Hinweis auf die Meinungs- und
Informationsfreiheit von Art. 16 BV nicht durch, denn diese Freiheit erlaubt es
dem Bürger nicht, einem Gericht mit Selbstjustiz zu drohen, um dadurch Einfluss
auf den Verfahrensablauf zu nehmen. In diesem Punkt ist die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn