Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.57/2008
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6B_57/2008/bri

Urteil vom 28. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdegegnerin.

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
11. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Untersuchungsrichter Strafanzeige
eingereicht. Er sei ohne Angabe eines Grundes und ohne Haftbefehl
festgenommen worden. Ein von ihm geleastes Fahrzeug sei ihm ohne Verfügung
und ohne vorgängige Anhörung weggenommen worden. Und schliesslich sei er
wegen angeblicher Nichtbezahlung einer Busse zu Unrecht inhaftiert worden.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Urteil kein
Strafverfahren eröffnet wurde. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger
oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist indessen zur Beschwerde
in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Die
Beschwerde beschränkt sich überdies zur Hauptsache auf querulatorische und
somit gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässige Ausführungen. Und schliesslich
befasst sie sich nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn