Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.579/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_579/2008/bri

Urteil vom 27. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung;
Strafzumessung; Genugtuungsforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 10. März 2008
zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten Tötung, der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung schuldig und
verurteilte ihn unter Einbezug von zwei widerrufenen Strafen von insgesamt 55
Tagen Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren als Gesamtstrafe. Des
Weiteren verpflichtete es X.________, dem Geschädigten A.________ eine
Genugtuung von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Zins ab 20. Mai 2006) zu bezahlen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, in Abänderung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008 sei er von den
Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung freizusprechen und
zu einer Freiheitsstrafe von maximal 9½ Jahren als Gesamtstrafe zu verurteilen.
Zudem sei er zu verpflichten, dem Geschädigten A.________ eine Genugtuung von
maximal Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Des Weiteren
ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. A.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Drohung (sogleich E.
1.1) und wegen versuchter Nötigung (nachfolgend E. 1.2) liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
1.1
1.1.1 Ca. am 8. Mai 2006 lernte der Beschwerdeführer beim Letzipark in Zürich
B.________ kennen. Bereits wenige Tage nach dem ersten Treffen wies diese den
Beschwerdeführer, mit welchem sie keine nähere Beziehung eingehen wollte,
zurück. Am 17. Mai 2006, zwischen 20.20 und 20.40 Uhr, sendete der
Beschwerdeführer B.________ ein SMS mit dem Inhalt, dass er ein Krimineller
sei, dass er nun wisse, wo sie wohne, dass er sie umbringen werde, dass sie
Angst vor ihm haben müsse und dass er ihre Mutter "ficken" werde (vgl.
Anklageschrift I.1).
1.1.2 Nachdem B.________ unter Mithilfe von A.________, mit welchem sie
befreundet war, dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 um 02.28 Uhr per SMS auf
albanisch geantwortet hatte, dass sie keine Probleme mit ihm wolle und er sie
in Ruhe lassen solle, schickte der Beschwerdeführer B.________ kurz darauf,
zwischen 02.35 und 02.39 Uhr, ein SMS mit dem Inhalt, dass er sie töten werde
und dass er alle weiblichen Angehörigen ihrer Familie und der Familie
desjenigen, der ihr beim Verfassen des SMS behilflich gewesen sei, "ficken"
werde (Anklageschrift I.2).

1.2 Am 28. Juni 2006, gegen 09.00 Uhr, kam es in Zürich zu einer verbalen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________. Diese war
einige Monate zuvor eine Scheinehe mit dem Bruder des Schwagers des
Beschwerdeführers eingegangen. In der Absicht zu verhindern, dass sie die
Scheinehe auffliegen liess, erklärte der Beschwerdeführer C.________, dass er
jemanden vorbeischicken werde, der ihr bzw. ihren Kindern etwas antun werde,
und dass sie den Sommer nicht überleben werde, wenn sie nicht mehr mitspiele
oder zur Polizei gehe (Anklageschrift II).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen den Schuldspruch wegen
mehrfacher Drohung und wirft der Vorinstanz insoweit eine willkürliche
Beweiswürdigung vor. Im angefochtenen Urteil sei beinahe ausschliesslich auf
die Aussagen von B.________ abgestellt worden, obwohl diese nicht glaubhaft
seien. Der Umstand, dass der vermeintliche Liebhaber von B.________,
A.________, von ihm angeschossen worden sei, erkläre, weshalb diese ihn
fälschlicherweise belastet habe. Der Beschwerdeführer präzisiert, er habe
bereits vor seinem angeblichen SMS vom 17. Mai 2006 von B.________ ein SMS mit
bedrohlichem Inhalt zugestellt erhalten ("wir sind Mafiosi und wir finden dich
überall und legen dich um"). Jemand, der einen anderen bedrohe, könne aber
nicht mit der gleichen Handlung in Angst und Schrecken versetzt werden.
Folgerichtig sei der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verneinen
(Beschwerde S. 3 - 5).

2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 133 I
149 E. 3.1; 131 IV 100 nicht publizierte E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz anführt,
ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass
B.________ ein nicht unerhebliches (finanzielles) Interesse am Ausgang des
Verfahrens hat, und dass ihre Angaben zur Vorgeschichte - insbesondere zu ihrer
Beziehung mit A.________ - einige Ungereimtheiten aufweisen (angefochtenes
Urteil S. 161). Aus dem Umstand aber, dass B.________ mit A.________ eine enge
Beziehung verband, kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht generell
auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Vielmehr hat die
Vorinstanz willkürfrei erwogen, B.________ habe im Kernbereich konstante
Angaben gemacht und und die erste Drohung sowie ihr Antwort-SMS sehr
detailliert geschildert (angefochtenes Urteil S. 163). Zusammenfassend konnte
die Vorinstanz mithin, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf die
anschaulichen und in sich geschlossenen Aussagen von B.________ den Sachverhalt
als rechtsgenüglich erstellt einstufen und insbesondere davon ausgehen, dass
das erste SMS mit bedrohlichem Inhalt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist
(angefochtenes Urteil S. 164).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung an.
Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, denn die Aussagen von
C.________ seien nicht glaubhaft. Diese habe versucht, ihn in ein schlechtes
Licht zu rücken, um von ihrem eigenen fragwürdigen Verhalten - dem Eingehen
einer Scheinehe - abzulenken. Des Weiteren bestünden Zweifel an der geistigen
Gesundheit von C.________ (Beschwerde S. 5 - 7).

3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür
aufzuzeigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen von C.________
seien äusserst detailliert, von hoher Konstanz und in sich stimmig, ist
keineswegs unhaltbar. Gleichzeitig hat die Vorinstanz willkürfrei erwogen, der
Beschwerdeführer habe C.________ zu diffamieren und herabzumindern versucht,
indem er sie als psychisch krank taxiert habe (angefochtenes Urteil S. 164 -
168). Der Beschwerdeführer substantiiert im Übrigen auch in der Beschwerde
seine Zweifel an der geistigen Gesundheit von C.________ nicht näher.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die
Vorinstanz habe wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet. Sie habe im Ergebnis eine unverhältnismässig strenge Strafe
ausgefällt, zumal sie selbst "lediglich" von einem ganz erheblichen, nicht aber
von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer
betont, er sei von den beiden Opfern A.________ und D.________ beleidigt und
provoziert worden. Diese Tatumstände seien zu seinen Gunsten in die Würdigung
einzubeziehen. Unverständlich sei zudem, dass die Vorinstanz seine nicht
einschlägigen Vorstrafen (SVG-Delikte) deutlich straferhöhend gewichtet habe.
Überdies habe die Vorinstanz seine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu
Unrecht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner habe sie auch seinem
Nachtatverhalten zu wenig Rechnung getragen. Er habe die Vorwürfe einzig in
einem frühen Stadium des Verfahrens bestritten und sei anschliessend geständig
gewesen und habe sich reuig gezeigt. Schliesslich habe es die Vorinstanz
unterlassen, anzugeben, von welcher Einsatzstrafe sie bei der Festlegung der
Gesamtstrafe ausgegangen sei.

Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von maximal 9½
Jahren angemessen. Selbst im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche wegen
mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung sei die Gesamtstrafe nicht höher als
auf zehn Jahre festzusetzen (Beschwerde S. 7 - 11).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124
IV 286 E. 4a).
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. Jürg-Beat
Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
sehr eingehend gewürdigt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 190 - 208).
So hat sie sich ausführlich mit den objektiven und subjektiven
Verschuldenskomponenten wie auch mit den Tatumständen auseinandergesetzt und
gefolgert, das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer erheblichen
kriminellen Energie, da er aus einer Distanz von unter zwei Metern in einer Bar
auf zwei Menschen geschossen habe. Der Beschwerdeführer habe nach einem Streit
unvermittelt seine Waffe gezogen, einen Schuss auf A.________ abgegeben und
diesen lebensgefährlich verletzt (Durchschuss von Leber und Magen). Alsdann
habe er auf den Oberkörper/Kopf des vor ihm fliehenden D.________ geschossen,
diesen aber verfehlt. Insgesamt sei von einem ganz erheblichen Verschulden des
Beschwerdeführers auszugehen (angefochtenes Urteil S. 190 - 195). In Bezug auf
die Vorstrafen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz explizit
berücksichtigt, dass diese nicht einschlägig sind (angefochtenes Urteil S. 200
f.). Des Weiteren hat die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach seine frühe Kindheit glücklich gewesen sei und sich
seine Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz mit der Zeit gelegt hätten,
geschlossen, die persönlichen Verhältnisse vermöchten das Verschulden nicht zu
relativieren (angefochtenes Urteil S. 201). Ferner hat die Vorinstanz erwogen,
das Teilgeständnis des Beschwerdeführers könne nur marginal Berücksichtigung
finden, da er anfangs den grössten Teil des Anklagesachverhalts bestritten und
erst in Anbetracht der erdrückenden Beweislage (DNA-Spuren, Zeugen) eingeräumt
habe, in der Bar auf A.________ und D.________ geschossen zu haben
(angefochtenes Urteil S. 202 f.). Dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu Gute
gehalten hat die Vorinstanz ferner, dass er eine gewisse Reue gezeigt hat
(angefochtenes Urteil S. 204).

Die Vorinstanz hat damit sämtliche relevanten Strafzumessungsfaktoren in ihre
Beurteilung einfliessen lassen, und eine ermessensverletzende Gewichtung der
Faktoren ist nicht ersichtlich.

4.4 Hingegen lassen - wie der Beschwerdeführer zutreffend betont - die
Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennen, von welcher Einsatzstrafe sie
ausging. Zwar hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass zwischen den
verschiedenen Delikten echte Konkurrenz besteht und daher gestützt auf Art. 49
Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 188
f.). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erlauben es jedoch nicht, die
richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überprüfen. Vorliegend erfolgt ein
Schuldspruch wegen diverser Delikte (mehrfache versuchte Tötung, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, mehrfache Drohung und versuchte Nötigung), und es steht
mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren eine sehr hohe Strafe zur Diskussion.
Ohne ausdrückliche Festsetzung einer Einsatzstrafe ist daher in casu nicht
nachvollziehbar, ob und um wieviel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten
erhöht wurde, sprich, ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt
angewendet hat. Da sich der Begründung mithin nicht rechtsgenüglich entnehmen
lässt, welche Straftaten wie gewichtet wurden, ist auch die ausgesprochene
Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (BGE 127 IV 101 E. 3; Urteil 6S.378/
2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2; vgl. ferner Ackermann, a.a.O., Art. 49 N.
52).

Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird
bei der Neubeurteilung die Strafzumessung neu vorzunehmen und nachvollziehbar,
d.h. in abschätzbaren Teilschritten, darzulegen haben, weshalb sie eine
bestimmte Strafe ausspricht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die A.________ zugesprochene
Genugtuung von Fr. 40'000.-- sei exorbitant hoch. Die Vorinstanz habe es
insbesondere unterlassen, die genugtuungsmindernden Umstände hinreichend
einzubeziehen. So sei der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat zu 100%
arbeitsunfähig gewesen, da er sich nebst einer Teilinvalidität im März 2006
einer Schulteroperation habe unterziehen müssen. Nicht erstellt sei des
Weiteren, dass die Schussverletzung bei A.________ eine Migräne ausgelöst habe.
Ein Vergleich mit anderen Urteilen verdeutliche, dass die Höhe der
Genugtuungsforderung vorliegend sachgerechterweise auf maximal Fr. 15'000.-- zu
begrenzen sei (Beschwerde S. 11 - 13).

5.2 Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten
Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen.

Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere
der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412
E. 2a). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Festlegung der
Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen
(Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das
kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch
nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das
Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise
ungerecht erweisen (Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ.
in: BGE 134 III 97; 128 IV 53 E. 7a; 125 III 412 E. 2a).

5.3 Die Vorinstanz hat erörtert, die Art und Schwere der Verletzungen des
geschädigten A.________ wögen objektiv schwer. Dieser sei durch den Schuss am
rechten Oberarm und Rumpf sowie an Leber und Magen verletzt worden. Nach der
notfallmässigen Operation habe er sich während rund 1½ Monaten im Spital
respektive in der Rehabilitation aufgehalten. Zudem leide er gemäss ärztlichem
Gutachten weiterhin an gravierenden physischen und psychischen Störungen
(insbesondere auch an einer durch die Schussverletzung verursachten Migräne),
und es müsse von Langzeitschäden ausgegangen werden (angefochtenes Urteil S.
215 f.). Genugtuungserhöhend berücksichtigt hat die Vorinstanz die erhebliche
kriminelle Energie und das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers.
Unter Einbezug mehrerer vergleichbarer Fälle, bei welchen bei
lebensgefährlichen Verletzungen Genugtuungssummen zwischen Fr. 30'000.-- und
Fr. 50'000.-- zugesprochen worden seien, schloss die Vorinstanz, eine
Genugtuung von Fr. 40'000.-- erweise sich als angemessen (angefochtenes Urteil
S. 216 f. mit Verweis auf Klaus Hütte und andere, Die Genugtuung, Eine
tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3.
Aufl. 2005).

5.4 In der Lehre wird dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsversuchs,
welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für
ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeträge von mindestens Fr.
60'000.-- zugesprochen erhalten sollten (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur
Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344). Dem Beschwerdeführer ist zwar
zuzustimmen, dass die in der Praxis in solchen Fällen festgesetzten
Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil betragsmässig deutlich
tiefer liegen. Wie jedoch die im angefochtenen Urteil angeführten Präjudizien
belegen, bewegt sich der vorliegend zugesprochene Betrag von Fr. 40'000.--
nicht zuletzt auch in Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Geschädigten
wie auch des Verschuldens des Beschwerdeführers durchaus im Rahmen des der
Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet demgegenüber die
vorbestehende Teilinvalidität des Geschädigten keine Reduktion der Genugtuung.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Strafzumessung anficht (Urteils-Dispositiv Ziffer 4). Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die
Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er
Anspruch auf Parteientschädigung. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Patrick Bürgi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr.
1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner