Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.575/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_575/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bussenverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichter
in Strafsachen, vom 16. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Begehren des Beschwerdeführers um
gerichtliche Beurteilung einer Bussenverfügung nicht eingetreten, weil die
Eingabe den Formvorschriften des kantonalen Rechts nicht entsprach. In der
Beschwerde vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den
kantonalen Formvorschriften nicht. Die Beschwerde genügt deshalb den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Nachdem die Vorinstanz sich materiell nicht mit der Sache befasst hat, kann
dies auch das Bundesgericht nicht tun. Auf die Ausführungen der Beschwerde ist
deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn