Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.573/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_573/2008
6B_707/2008 /hum

Urteil vom 22. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heike E.
Canonica,

gegen

6B_707/2008
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner,

und

6B_573/2008
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versetzung in die geschlossene Massnahmestation,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 4. Juli 2008 und gegen die Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich vom 1. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 18. April 2001 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher
Brandstiftung und weiterer Delikte zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme (nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) aufgeschoben. Am 5. Juni 2001 wurde die
Verurteilte zum Vollzug der stationären Massnahme in die Klinik Oberwil
eingewiesen. Am 25. Februar 2002 wurde sie in die Psychiatrische Klinik Rheinau
versetzt und am 1. Juni 2004 aus dem stationären Massnahmenvollzug probeweise
entlassen.

B.
Am 25. Oktober 2005 wurde die probeweise Entlassung widerrufen und X.________
(gestützt auf Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB) in den stationären
Massnahmenvollzug zurückversetzt. Am 25. August 2005 bzw. 24. März 2006 wurde
sie erneut strafrechtlich schuldig gesprochen (wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiterer Straftaten). Am 17.
November 2005 wurde X.________ aus der Klinik Schlosstal/Winterthur ein
weiteres Mal in die Klinik Rheinau eingewiesen. Am 19. September 2006 wurde sie
aus einer sozialtherapeutischen Wohngruppe in A.________ (nach wie vor im
Rahmen des stationären Massnahmenvollzuges) ins Psychiatriezentrum Hard/Embrach
versetzt, nachdem sie zum wiederholten Mal gegen Vollzugsvorschriften
verstossen hatte (eigenmächtiges Absetzen der Medikamente, Entweichen aus dem
Massnahmenvollzug, Fremd- und Autoaggressionen etc.). Am 1. Januar 2007
erfolgte erneut eine notfallmässige Einweisung ins Psychiatriezentrum Hard, am
15. Januar 2007 eine weitere Verlegung in die geschlossene Abteilung der Klinik
Rheinau.

C.
Gemäss Vollzugsakten wurde die Verurteilte letztmals am 20. Juni 2007 ins
Psychiatriezentrum Hard zurückverlegt. Am 21. November 2007 verfügte das Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich ihre erneute Versetzung von der
Rehabilitationsabteilung des Psychiatriezentrums Hard in die geschlossene
Massnahmestation (Abteilung B.________) des Psychiatriezentrums Rheinau. Die
Verlegung dränge sich angesichts des nach wie vor äusserst schwierigen
Massnahmenvollzuges (Tablettenschmuggel, Drogenmissbrauch, Aufbrechen von
Behältnissen, Zertrümmern von Einrichtungsgegenständen, unerlaubte
Entfernungen, akute Suizidalität, massive Auto- und Fremdaggressionen,
Persönlichkeitsstörung vom sog. Borderline-Typus, Dissozialität, fehlende
Therapiebereitschaft, akute Gefahr weiterer Straftaten etc.) als
Notfallmassnahme auf. Am 22. November 2007 wurde die Verurteilte durch die
Kantonspolizei Zürich in die geschlossene Abteilung B.________ der Klinik
Rheinau eingeliefert.

D.
Gegen die Einweisungsverfügung vom 21. November 2007 rekurrierte X.________ am
3. Dezember 2007 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(JD). Sie beantragte die Aufhebung der erfolgten Einweisung in die geschlossene
Abteilung B.________ der Klinik Rheinau, die sofortige Rückversetzung ins
Psychiatriezentrum Hard sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Rechtsmittelwirkung. Letzteres lehnte die JD mit prozessleitender Verfügung vom
12. Dezember 2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen blieb ohne
Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2007 vom 22. Januar 2008). Am 20. März
wurde die Versetzung von X.________ in die geschlossene Massnahmestation
(Abteilung C.________) des Psychiatriezentrums Rheinau verfügt. Am 1. April
2008 wies die JD den bei ihr erhobenen Rekurs in der Sache ab, soweit er -
aufgrund der zwischenzeitlich verfügten Versetzung in eine andere
(geschlossene) Abteilung des Psychiatriezentrums Rheinau - nicht gegenstandslos
geworden sei. X.________ gelangte dagegen mit Eingabe vom 7. Mai 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches auf die bei ihm eingereichte
Beschwerde am 4. Juli 2008 mangels (derzeitiger) Zuständigkeit nicht eintrat
und das Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Behandlung weiterleitete. Dieses
hat am 17. Juli 2008 das Verfahren betreffend Versetzung in die geschlossene
Massnahmestation eröffnet. X.________ hat hierzu am 9. September 2008
unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Gleichzeitig hat sie mit
separater Eingabe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Verwaltungsgerichts erhoben. Am 30. Oktober 2008 hat die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht eine weitere Eingabe einschliesslich Unterlagen, u.a. den
Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau vom 2. Oktober 2008 betreffend
Prüfung der bedingten Entlassung, eingereicht.

E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die JD und das Amt für Justizvollzug
haben mit Eingaben vom 11., 20. und 26. November 2008 auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Nichteintretensverfügung vom
4. Juli 2008 verzichtet.

Erwägungen:

I.
6B_707/2008: Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juli 2008

1.
Das Verfahren betreffend die Versetzung in eine geschlossene Massnahmenstation
betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b StGB. Der in diesem
Zusammenhang wegen sachlicher Unzuständigkeit ergangene
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt damit der
Beschwerde in Strafsachen, mit welcher namentlich die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Verfas-sungsrechts (Art. 95 lit. a BGG) gerügt
werden kann. Ferner bilden auch Verletzungen des kantonalen Rechts einen
zulässigen Beschwerdegrund, sofern sie einen Verstoss gegen Bundesrecht
einschliesslich des Verfassungsrechts oder gegen Völkerrecht darstellen (Art.
95 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG besteht vor diesem Hintergrund
kein Raum.

2.
Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der JD nicht eingetreten, weil es sich derzeit nicht als
zuständig erachtet. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin an das
Bundesgericht. Sie rügt, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung und sei überspitzt formalistisch. Die
durch die angerufene Instanz angenommene vorläufige Unzuständigkeit torpediere
die Rechtsweggarantie im kantonalen Verfahren und erfolge zum blossen
Selbstzweck, nämlich der Verringerung der Arbeitslast. Im Übrigen unterlaufe
die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das BGG.

2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts
vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache
nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E.
3a). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist
gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1). Ob eine
solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II
139 E. 2a; 127 I 31 E. 2 a/bb; 125 I 166 E. 3a). Die Auslegung und Anwendung
des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

2.2 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diese Bestimmung, die so genannte
Rechtsweggarantie, ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1059 und
1243). Sie wird in strafrechtlichen Angelegenheiten durch Art. 80 Abs. 2 BGG
konkretisiert. Danach setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere
Gerichte ein. Zur Anpassung ihrer Gesetzgebung werden den Kantonen allerdings
Fristen eingeräumt. Sie sind nach Art. 130 Abs. 1 BGG (für Angelegenheiten in
Strafsachen) verpflichtet, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
schweizerischen Strafprozessordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in
Strafsachen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG zu erlassen.
Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische
Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der
Ausführungsbestimmungen fest. § 43 Abs. 1 lit. g des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH) schliesst die
Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den
Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG sieht
jedoch vor, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch in den Fällen
von Abs. 1 gegeben ist, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offensteht oder wenn es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK handelt. Mit dem Inkrafttreten des BGG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle
tritt grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG), bei Entscheiden über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. StGB). Nach § 5 der Verordnung des
Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesgerichtsgesetz (VO BGG, OS 61, 480) ist unter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht denn auch die "ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht" zu verstehen. Gemeint sind damit die
ordentlichen Rechtsmittel ans Bundesgericht und nicht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG (vgl. Erläuterungen des Zürcher
Regierungsrats zur VO BGG, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 49 vom 8. Dezember
2006, 1676 ff., 1680 und1685). Die VO BGG trat gleichzeitig wie das
Bundesgerichtsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

2.3 Im angefochtenen Entscheid erklärt sich das angerufene Verwaltungsgericht
vor dem Hintergrund der genannten Rechtsgrundlagen zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerdesache als derzeit sachlich unzuständig. Es bringt dabei
im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die genannte regierungsrätliche Verordnung,
insbesondere § 5 VO BGG, nicht die Zulässigkeit der Beschwerde u.a. gegen
Rekursentscheide der JD in Straf- und Massnahmenvollzugssachen bei ihm
begründe, sondern lediglich der Klarstellung diene, dass das kantonale
Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar
2007 in denjenigen Fällen zuständig bleibe, in welchen früher bereits die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG/ZH
offen gestanden habe und neu eine ordentliche Beschwerde an dieses im Sinne von
Art. 72 ff. BGG gegeben sei, unabhängig davon, ob die im Streite stehenden
(vollzugsrechtlichen) Belange neu nunmehr bundesrechtlich geregelt würden oder
nicht. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten habe mithin keinen Abbau des
gerichtlichen Rechtsschutzes zur Folge, sondern hindere vorläufig bloss dessen
Ausbau. Selbst wenn die regierungsrätliche Verordnung indes bezwecken sollte,
eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr
wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben, zumal es
einstweilen an der Notwendigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG fehle, die
bundesrechtliche Anpassungsfrist mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass
zu wahren.

2.4 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine sachliche
Zuständigkeit (derzeit) verneint, können nicht geteilt werden. Sie stehen im
Widerspruch mit dem klaren Wortlaut der regierungsrätlichen Verordnung,
namentlich mit § 5 VO BGG, und mit der im Bundesgerichtsgesetz statuierten
Regelung zu den kantonalen Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 130 Abs. 1 und 4
BGG. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
In der Sache geht es vorliegend um eine Anordnung betreffend den
Massnahmenvollzug, welche nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit.
b BGG). Wie erwähnt, ist gemäss § 5 VO BGG unter der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht die ordentliche Beschwerde
an das Bundesgericht zu verstehen. Vorbehalte in Bezug auf die früher nicht der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterworfenen kantonalen
Rechtsmittelentscheide wurden nicht angebracht. Damit enthält das kantonale
Recht in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG/ZH eine Regelung, die
den Rechtsweg in Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten an das kantonale
Verwaltungsgericht vorsieht. Dieses ist als einzige richterliche Behörde zur
freien Sachverhaltsprüfung und zur Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie zur
Wahrung der Einheit des Verfahrens verpflichtet (Art. 110 f. BGG).

Dass und inwieweit § 5 VO BGG als kantonale Zuständigkeits- und
Rechtsmittelregelung gegen höherrangiges Recht verstossen könnte, ist dabei
nicht ersichtlich, stützt sich besagte Bestimmung doch gerade auf die dem
Regierungsrat in Art. 130 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH) eingeräumte Befugnis,
Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu
kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Übergangsfrist nötig ist. Dass diese
bundesrechtliche Ermächtigung erst auf den Fristablauf hin eine entsprechende
Kompetenz des Regierungsrats begründen würde, trifft entgegen der im
angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung nicht zu. Art. 130 Abs. 4 BGG
schliesst nämlich nicht aus, dass die nach dem Bundesrecht erforderlichen
Anpassungen bereits vor Ablauf der Übergangsfrist vorgenommen werden. Ein
solches Vorgehen kann sich aufdrängen, wenn bereits frühzeitig absehbar ist,
dass die Übergangsfrist für die notwendigen Anpassungen im ordentlichen
kantonalen Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichen wird, oder wenn aufgrund des
Rechtswechsels vom bisherigen Bundesrechtspflegegesetz (OG) zum geltenden BGG
ein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. Das ist vorliegend der Fall. Der
Regierungsrat musste sofort handeln, weil die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 VRG/ZH mit der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 98a OG)
umschrieben wurde, ein Rechtsmittel, das es seit Inkrafttreten des BGG nicht
mehr gibt und dessen Geltungsbereich ein anderer ist als derjenige der neuen
Einheitsbeschwerde, namentlich was das bisherige Erfordernis der
Verfügungsgrundlage im öffentlichen Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwVG
anbelangt.

Dass der Regierungsrat die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern
erweiterte, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil nur auf diese Weise eine
klare, mit übergeordnetem Recht im Einklang stehende Zuständigkeitsordnung
sichergestellt werden konnte. Triftige Gründe dafür, weshalb die Regelung des
Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG während der in Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten
Übergangsfrist (noch) keine Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich dem
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und sind im Übrigen auch nicht
erkennbar. Denn während der Übergangsfrist darf die bisherige gerichtliche
Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht eingeschränkt werden, so dass die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wenigstens weiterhin gegeben sein müsste,
soweit sich die angefochtene Verfügung auf Bundesverwaltungsrecht stützt bzw.
stützen sollte. Das allerdings zwingt angesichts der neu ins Schweizerische
Strafgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen zum Sanktionenvollzug (vgl. Art.
74-92 StGB) zu Abgrenzungen, die bisher nicht erforderlich waren und die im
Lichte des BGG, das nicht mehr auf die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage als
Anknüpfungskriterium abstellt, unnötig kompliziert wären. Würde im Übrigen die
Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts akzeptiert, führte dies im Ergebnis
dazu, dass der Sachverhalt durch keine Gerichtsinstanz frei überprüft würde,
was - soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht - hinter den Stand
des gerichtlichen Rechtsschutzes gemäss OG zurückfiele (vgl. zum Ganzen für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten BGE 134 I 199 und Urteil
1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 1 betreffend die Stimmrechtssache
Instandsetzung Hardbrücke).

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Verwaltungsgericht zur
Verneinung seiner Zuständigkeit vom klaren Wortlaut der regierungsrätlichen
Verordnung und vom Sinn der Übergangsregelung gemäss Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG
abweicht, ohne hierfür triftige Gründe zu nennen. Der angefochtene
Nichteintretensentscheid hält damit weder vor Verfassungs- noch vor
Gesetzesrecht des Bundes stand. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bisher auf Beschwerden gegen
Rekursentscheide der JD in Massnahmen- und Strafvollzugsstreitigkeiten
eingetreten ist und diese behandelt hat. Das war zutreffend, weil sich das
Verwaltungsgericht selber nicht als zuständig erachtete. Ob es dies allerdings
zu Recht tat, war in diesen Fällen nicht zu prüfen. Vorliegend verhält es sich
aber anders, weil ein entsprechender Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht angefochten ist.

3.
Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2008
aufzuheben. Dieses wird über die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin vom 7.
Mai 2008 in der Sache zu befinden haben. Da das Verwaltungsgericht auch über
die Kostenfolgen (nach Massgabe des Prozessausganges) neu zu entscheiden haben
wird, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Rüge der Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) begründet
erscheint.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG), die ihrer
Rechtsvertreterin zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird gegenstandslos.
II.
6B_573/2008: Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich vom 1. April 2008
Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist die Beschwerde gegen den
Rechtsmittelentscheid der JD ausgeschlossen, weshalb auf die Beschwerde 6B_573/
2008 nicht einzutreten ist. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise
abzusehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
wegen Aussichtslosigkeit infolge fehlender Zuständigkeit nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde 6B_707/2008 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 aufgehoben und die Rekurseingabe der
Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2008 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zur Behandlung überwiesen.

2.
Auf die Beschwerde 6B_573/2008 wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird für das
Verfahren 6B_573/2008 abgewiesen, für das Verfahren 6B_707/2008 wird es als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Heike E. Canonica für das Verfahren 6B_707
/2008 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill