Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.568/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_568/2008/sst

Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd.
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dirk Wimmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 27. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 27. Mai 2008 einen
Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. November 2007 bestätigt, mit
welchem der X.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. März 2002
für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug
widerrufen wurde.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung
abgewiesen werden kann (Art. 109 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs (Art. 46 Abs. 1 StGB) und die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 134 IV 140 E. 4) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann
verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. März 2002
wegen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, geringfügigen Konkurs- und
Pfändungsbetrugs sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu 15 Monaten
Gefängnis, bedingt vollziehbar, verurteilt worden. Am 14. Dezember 2006 musste
der Beschwerdeführer erneut wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
begangen im Zeitraum September 2004 bis Februar 2005, sowie wegen Nichtabgabe
von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt werden, was Anlass zum
vorliegenden Widerrufsverfahren gab. Das Obergericht verweist darauf, dass dem
Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach der bedingte Strafvollzug
gewährt worden ist, dieser aber wegen Nichtbewährung des Verurteilten jeweils
widerrufen werden musste. Die Verbüssung der kurzen Freiheitsstrafen habe den
Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut gegen das Gesetz zu verstossen.
Den mit Urteil des Bezirksgerichts Uster "letztmals und mit grossen Bedenken"
gewährten bedingten Strafvollzug habe er erneut nicht im Sinne einer letzten
Chance zu nutzen gewusst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die
Freiheitsstrafe von 90 Tagen gemäss Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 14.
Dezember 2006 beim Beschwerdeführer nicht einen hinreichenden Eindruck
hinterlassen werde. Das Obergericht setzt sich sodann damit auseinander, dass
der Verurteilte zwar eine Vereinbarung mit der Alimenteninkassostelle
abgeschlossen habe und sich darin verpflichtet habe, ab März 2008 einen Betrag
von Fr. 700-- zu bezahlen. Es führt aber aus, dass der Beschwerdeführer bereits
früher eine solche Vereinbarung getroffen und gestützt hierauf auch Zahlungen
geleistet habe, was am 13. Juli 2004 zu einem Rückzug des Strafantrags geführt
habe. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer aber die Zahlungen wieder
eingestellt, und auch eine weitere Vereinbarung, die Zahlungen wieder
aufzunehmen, habe er nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer hält der Beurteilung des Obergerichts entgegen, dass die
Geschäftslage seines Unternehmens zwischenzeitlich gut sei, seine ganze
Aufbauarbeit durch einen Gefängnisaufenthalt zunichte gemacht würde und ihm der
(bisherige) Verlauf des Widerrufsverfahren einen derartigen Eindruck gemacht
habe, dass er alles daran setzen würde, seinen Unterhaltspflichten
nachzukommen; er verweist darauf, dass dies auch der Einschätzung der
Alimenteninkassostelle entspreche, die noch einmal Hand für eine Vereinbarung
geboten habe.
Diese Einwände lassen jedoch den Entscheid des Obergerichts nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen, denn dem Sachrichter steht bei der Prognose des
künftigen Legalverhaltens ein Ermessenspielraum zu, in den das Bundesgericht
nur eingreift, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Davon kann
aber nicht die Rede sein, denn das Obergericht hat in seine Beurteilung nicht
nur einbezogen, dass der Beschwerdeführer immer wieder rückfällig geworden ist,
sondern hat sich auch ausführlich mit seinem Verhalten in Bezug auf die
Unterhaltspflichten auseinandergesetzt.

3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi