Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.567/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_567/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Krähe,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Busse (Meldepflichtverstoss),

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 30. Mai 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der in Liechtenstein domizilierten X._________ AG wird vorgeworden, sie habe
einen Arbeitnehmer im Kanton Aargau beschäftigt, obwohl sie ihrer Meldepflicht
nicht korrekt nachgekommen sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons
Aargau büsste sie mit Urteil vom 30. Mai 2008 mit Fr. 250.--.
Die X.________ AG wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, sie sei
freizusprechen.

2.
Die Beschwerde betrifft eine Verwaltungsbusse gemäss Verwaltungsstrafrecht. Die
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überschriebene Eingabe
ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

3.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2008
zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief folglich am 3.
Juli 2008 ab. Auf die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli
2008 ist nicht einzutreten.

4.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Angelegenheit betreffe einen Arbeitnehmer
der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid S. 2, 6/7). Diese macht vor
Bundesgericht dagegen geltend, es gehe nicht um einen ihrer Angestellten,
sondern um einen Angestellten einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz
(Beschwerde S. 3/4 Ziff. 1). Die Vorinstanz stellt dazu fest, diese Behauptung
sei falsch. Die Beschwerdeführerin spreche in allen Eingaben an das
Migrationsamt von "ihren" Monteuren (angefochtener Entscheid S. 7 unten). Diese
Annahme der Vorinstanz könnte im vorliegenden Verfahren nur angefochten werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Formulierung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art.
9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine tatsächliche
Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 II 124 E. 4.1).
Soweit die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, Beweismittel nachzureichen,
ist darauf nicht einzutreten, weil diese Beweismittel nicht innert Frist beim
Bundesgericht eingegangen sind. Im Übrigen macht sie nur geltend, die von der
Vorinstanz erwähnte Eingabe an das Migrationsamt sei rein "prophylaktisch"
erfolgt für den Fall, dass die in der Schweiz domizilierte Gesellschaft den
Auftrag nicht würde übernehmen wollen. Mit diesem Vorbringen lässt sich
indessen nicht dartun, dass die Annahme der Vorinstanz willkürlich im oben
umschriebenen Sinn wäre. In Bezug auf den Schuldpunkt ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen das Strafmass und macht geltend,
es verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass nicht eine
blosse Verwarnung ausgesprochen worden sei (Beschwerde S. 4/5 Ziff. 2). Gegen
diese Auffassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe selber
angegeben, sie verfüge über eine gewisse Erfahrung beim Meldeverfahren und sei
in den anderen Kantonen jeweils verwarnt worden. Dies heisse nichts anderes,
als dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht zum ersten Mal die Meldepflicht
missachtet habe (angefochtener Entscheid S. 9). Unter diesen Umständen
verstösst das Ausfällen einer Busse nicht gegen das schweizerische Recht im
Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit in anderen Kantonen in gleichen Fällen
angeblich nur eine Verwarnung ausgesprochen worden sein soll, wird in der
Beschwerde nicht konkret dargelegt. Und inwieweit sich die ungleiche Behandlung
ausländischer und schweizerischer Gesellschaften auf das Strafmass auswirken
sollte, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Strafzumessung ist die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn