Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.565/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_565/2008/bri

Urteil vom 7. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 4. Juni 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf ihre zwei Strafanzeigen
wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft
am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen
nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Auch
wurde sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie
nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Unter diesen Umständen ist sie als Geschädigte zur
vorliegenden Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die Strafanzeigen nicht
legitimiert (BGE 133 IV 228). Soweit sie rügt, es seien Verfahrensfehler
begangen worden, führt sie nicht aus, welches Grundrecht und inwieweit dieses
durch die angeblichen Verfahrensfehler verletzt worden sein soll. Insoweit
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn