Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.564/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_564/2008 /hum

Urteil vom 11. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönliche Betreuung, Pflicht zur Abgabe einer Urinprobe,

Beschwerde gegen das Strafurteil des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom 28.
März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den jugendlichen
Beschwerdeführer eine persönliche Betreuung und die Abgabe einer Urinprobe
angeordnet wurde.

Die Vorinstanz ging in Bezug auf die persönliche Betreuung davon aus, dass
aufgrund der persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse sowie der
Zukunftsperspektiven (Abruch der Schule, fehlende Hinführung auf eine
Berufsausübung, bevorstehender Eintritt in die Lehre) die Anordnung einer
Betreuung gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Es sei von
entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einem geregelten Alltag
nachgehe und einen Beruf erlerne. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse
(Verharmlosung der Umstände durch die Bezugspersonen) und die falsche
Selbsteinschätzung (Psychologiestudium ohne auch nur über den Schulabschluss zu
verfügen) sei eine externe Hilfestellung dringend notwendig (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 8). Mit der unbelegten Behauptung, der Beschwerdeführer gehe
nun einer regelmässigen Arbeit nach und führe zusammen mit einer Freundin einen
Haushalt, lässt sich nicht darlegen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen.

Seiner Behauptung, er habe nie mit Drogen etwas zu tun gehabt, widerspricht,
dass er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden
ist. Er vermag folglich nicht darzulegen, dass die angeordnete Urinprobe gegen
dass Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf
eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Jugendgericht des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn