Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.563/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_563/2008/sst

Urteil vom 20. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Chr. Finsler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nötigung; Strafzumessung; Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom
28. April 2008 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts
Horgen der Nötigung schuldig und bestrafte ihn deswegen sowie wegen der
unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 124 Tage durch
Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der
Nötigung freizusprechen. Er bemängelt, die kantonalen Richter hätten den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 5). Die
Begründung beschränkt sich indessen auf unzulässige appellatorische Kritik, auf
die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschwerde S.
5 - 8). Der Beschwerdeführer rügt zum Beispiel, ein direkter Beweis für seine
Schuld liege nicht vor, weshalb er als unschuldig zu gelten habe (Beschwerde S.
6 oben). Aus dem Umstand, dass eine Feststellung einer kantonalen Instanz nicht
auf einem direkten Beweis beruht, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die
Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.

An der Sache vorbei geht auch der Hinweis auf Art. 1 StGB (Beschwerde S. 6).
Diese Bestimmung hat mit der Frage, wann eine Tatsache als bewiesen zu gelten
hat, nichts zu tun.

Die Anträge auf Herabsetzung der Strafe und auf Änderung der Kostenfolgen
(Beschwerde S. 2) werden nur für den Fall gestellt, dass der angefochtene
Entscheid im Schuldpunkt geändert wird. Nachdem es beim angefochtenen
Schuldspruch bleibt, sind die Anträge gegenstandslos geworden.

Die Beschwerde enthält keine tauglichen Rügen, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9 mit Beilagen) ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn