Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.562/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_562/2008/sst

Urteil vom 23. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rassendiskriminierung und Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 30. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen
Rassendiskriminierung unter Einbezug einer widerrufenen Strafe von einem Monat
Gefängnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als
Gesamtstrafe verurteilt. Der Vollzug wurde im Umfang von 50 Tagessätzen
aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang
wurde die Strafe vollziehbar erklärt (act. 6 Ziff. 1 - 4). Der Beschwerdeführer
hat seine verfrühte Beschwerde vom 8. Juni 2008 (act. 1; s. dazu act. 4) mit
Eingaben vom 3. Juli 2008 (act. 5), 8. Juli 2008 (act. 7), 14. Juli 2008 (act.
9), 21. Juli 2008 (act. 10), 27. Juli 2008 (act. 11) sowie 12. August 2008
(act. 12) begründet. Diese Nachträge sind weitgehend querulatorisch im Sinne
von Art. 42 Abs. 7 BGG (vgl. z.B. act. 5 S. 2) und damit unzulässig und
enthalten im Übrigen keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn