Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.560/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_560/2008/sst

Urteil vom 5. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ankerstrasse 61, 8026 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, Amtsanmassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 3. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 31. Mai
2007 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der
Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 230.--, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
6'000.--, bei Nichtbezahlen ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von
60 Tagen.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug mit
Urteil vom 3. Juni 2008 den erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage der
Urkundenfälschung und der Amtsanmassung freizusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte stellte mit
Verfügung vom 26. November 2002 fest, dass die dem Beschwerdeführer am 22.
Oktober 1991 erteilte Beurkundungsbefugnis wegen fehlendem Wohnsitz im Kanton
Zug mit sofortiger Wirkung erloschen sei. Eine von diesem dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. September
2003 ab. Die Postzustellung dieses Urteils erfolgte am 4. September 2003. Tags
darauf, am 5. September 2003, wurde die Löschung der Beurkundungsbefugnis des
Beschwerdeführers im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Gegen den
obergerichtlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9.
September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig
ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 15. September 2003
verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Urteil
vom 29. Januar 2004 wurde die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
(angefochtenes Urteil S. 2; vgl. auch die Urteile der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2P.237/2003 vom 29.1.2004
Sachverhalt B. und 2A.177/2005 vom 24.2.2006 Sachverhalt A. und B.; vgl. ferner
die Urteile des Kassationshofs 6P.38/2005 vom 21.6.2005 und der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1P.659/2005 vom
16.11.2005).
Am 12. September 2003, mithin nach Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde
und vor Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch den Präsidenten
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, beurkundete der
Beschwerdeführer die Gründung der A.________ GmbH und beglaubigte deren
Gründungsstatuten. Zudem beurkundete er die Übertragung eines Stammanteils
derselben Gesellschaft und beglaubigte die aktualisierten Statuten.
Schliesslich beglaubigte er in der selben Angelegenheit die Echtheit der
Unterschrift eines Gesellschafters. Am 15. September 2003 reichte der
Beschwerdeführer diese Dokumente dem Handelsregisteramt des Kantons Zug zur
Eintragung ein (angefochtenes Urteil S. 2).

2.
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2003
die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen vorgenommen, obwohl ihm die
Beurkundungsbefugnis wegen fehlenden Wohnsitzes im Kanton Zug entzogen worden
sei. Nachdem das Obergericht seine Beschwerde gegen die Verfügung des
Präsidenten der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 26. November
2002 abgewiesen habe, sei er im Tatzeitpunkt nicht mehr befugt gewesen,
öffentliche Beurkundungen bzw. Beglaubigungen vorzunehmen. Die im Zusammenhang
mit der Gründung A.________ GmbH und der Übertragung eines Stammanteils der
Gesellschaft abgegebenen Beurkundungserklärungen ("beurkundet hiermit
öffentlich"; "die Urkundsperson lic.iur X.________") seien damit inhaltlich
falsch gewesen. Die Beweisfunktion der öffentlichen Urkunde liege in der
allgemeinen Erkennbarkeit des Dokuments als öffentliche Urkunde (angefochtenes
Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 6 f.).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, der
Beschwerdeführer habe die Beurkundungen im Bewusstsein der fehlenden Befugnis
vorgenommen und habe vorsätzlich gehandelt. Er sei ein geschäftserfahrener
Rechtsanwalt, der 1982 das Anwaltspatent des Kantons Zug erworben habe und im
Jahre 1991 im Kanton Zug zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt worden sei.
Mit dieser langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt und Urkundsperson sei er
sich nicht nur der besonderen Bedeutung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung
für die Rechtswirksamkeit entsprechender Rechtsgeschäfte bewusst gewesen. Es
habe ihm kraft seiner Ausbildung und Erfahrung auch nicht entgangen sein
können, dass es sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde um ein
ausserordentliches Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt handle und dass daher das
Erlöschen der Beurkundungsbefugnis mit der Zustellung des Urteils des
Obergerichts bereits rechtskräftig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 4;
erstinstanzliches Urteil S. 8 f.). Die Einreichung eines Gesuchs um
aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht zeige, dass der Beschwerdeführer sich
der eingetretenen Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bewusst gewesen
sei. Das ergebe sich auch aus seinem Schreiben vom 10. September 2003 an das
Obergericht Zug, in welchem er darum ersucht habe, das Erlöschen der
Beurteilungsbefugnis nicht im Amtsblatt zu publizieren. Der Beschwerdeführer
habe somit die fraglichen öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen im Wissen um
seine erloschene Beurkundungsbefugnis erstellt (angefochtenes Urteil S. 5;
erstinstanzliches Urteil S. 8 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Annahme der
Vorinstanz, er habe im Bewusstsein fehlender Beurkundungsbefugnis gehandelt. Er
rügt in diesem Zusammenhang Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo". Er sei irrtümlich davon ausgegangen, sein am 9. September 2003
gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine
staatsrechtliche Beschwerde hemme den Eintritt der Rechtskraft zumindest bis
zum Entscheid über dieses Gesuch. Dieser Irrtum sei nicht völlig
unverständlich. Es liege gerade im Wesen der aufschiebenden Wirkung, dass diese
den Eintritt der Rechtskraft hemme. Sein Einwand, die Zustellung der Urkunden
an das Handelsregisteramt hätten ein grosses Risiko der Aufdeckung mit sich
gebracht und stehe der Annahme vorsätzlichen Handelns entgegen, sei vor diesem
Hintergrund zu würdigen. Was die Vorinstanz hiegegen anführe, sei nicht
haltbar. So sei die Auffassung willkürlich, er habe die Beurkundungen
vorgenommen, um nicht einen Imageverlust zu erleiden, zumal die Frage der
Fortdauer der Beurkundungsbefugnis allein mit dem Erfordernis des
Wohnsitznachweises im Kanton Zug zu tun gehabt habe und weder seine berufliche
Qualifikation noch seine Ehrenhaftigkeit berührt habe. Er habe angesichts der
bescheidenen Beurkundungsgebühren kein pekuniäres Interesse gehabt, die
Beurkundungen selber vorzunehmen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein
Anwalt und Notar trotz des damit verbundenen Risikos der Aufdeckung seine
Existenzgrundlage aufs Spiel setzen könnte, bloss um die geringen
Beurkundungsgebühren vereinnahmen zu können (Beschwerde S. 7 ff.).

3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Der Tatbestand der Falschbeurkundung erfasst die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde, bei der mithin der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131
IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen).
3.1.2 Gemäss Art. 287 StGB macht sich der Amtsanmassung schuldig, wer sich in
rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst. Dabei muss es sich um
eine Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion handeln. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die öffentliche Beurkundung eine
amtliche, hoheitliche Tätigkeit und die Urkundsperson ein staatliches Organ,
auch wenn nach kantonalem Recht ein freierwerbender Notar oder Anwalt damit
beauftragt ist (BGE 128 I 281).

3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des
Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133
IV 222 E. 5.3).
Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 133 IV 222
E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit Hinweisen).

3.3 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist ein ausserordentlicher, subsidiärer Rechtsbehelf, der nicht das
kantonale Rechtsmittelverfahren weiterführt, sondern ein neues, selbständiges
Verfahren gegen einen rechtskräftigen und vollstreckbaren kantonalen Entscheid
eröffnet, in welchem geprüft wird, ob der kantonale Hoheitsakt ausnahmsweise
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Nachhinein aufgehoben werden
muss (BGE 107 Ia 269 E. 1). Die staatsrechtliche Beschwerde hemmt die
Vollstreckbarkeit des kantonalen Entscheids nur, wenn der zuständige
Abteilungspräsident des Bundesgerichts im Rahmen einer vorsorglichen Verfügung
die aufschiebende Wirkung bewilligt (Art. 94 OG; vgl. BGE 106 Ia 155 E. 3). Der
Beschwerdeführer räumt selbst ein, gewusst zu haben, dass es sich bei der
staatsrechtlichen Beschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel ohne
Suspensivwirkung handelt, was angesichts des Umstands, dass er über eine
langjährige Berufserfahrung als praktizierender Rechtsanwalt verfügt, als
selbstverständlich erscheint. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, leuchtet vor
diesem Hintergrund nicht ein, dass der Beschwerdeführer angenommen haben soll,
allein schon das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hemme vorläufig
die Vollstreckbarkeit und damit auch den Eintritt der Rechtskraft des
angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 8 N 20 mit Verweisung auf S. 5 N 14
a.E.). Da die Rechtskraft schon eingetreten war, konnte der Beschwerdeführer
gar nicht davon ausgehen, das Gesuch um aufschiebende Wirkung hemme deren
Eintritt. In Wirklichkeit würde die Auffassung des Beschwerdeführers dazu
führen, dass die blosse Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung die bereits eingetretene Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit - jedenfalls bis zum Entscheid über das Gesuch - wieder
beseitigen würde, was im zu beurteilenden Fall bedeutete, dass die mit
sofortiger Wirkung erloschene Beurkundungsbefugnis vorübergehend wieder
auflebte. Eine solche Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung über die
staatsrechtliche Beschwerde nicht vereinbar. Jedenfalls ist nicht schlechthin
unhaltbar, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Umstände darauf schliesst, der
Beschwerdeführer sei sich der erloschenen Beurkundungsbefugnis bewusst gewesen
und habe die Falschbeurkundungen und die Amtsanmassung in Kauf genommen, indem
er die Beurkundungen - allenfalls in der Hoffnung, eine spätere Erteilung der
aufschiebenden Wirkung werde den Mangel heilen - dennoch vornahm,
(angefochtenes Urteil S. 5/7; erstinstanzliches Urteil S. 9).
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet Willkür
darzutun. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das
Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen
Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E.
3.1). So führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dokumente dem
Handelsregisteramt einreichen musste, entgegen seiner Auffassung nicht zur
Verneinung des Vorsatzes. Es mag zutreffen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht eben plausibel erscheint, wie
die kantonalen Instanzen einräumen (erstinstanzliches Urteil S. 9). Doch ist
nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei bis zur
Mitteilung des Obergerichts vom 15. September 2003 davon ausgegangen, der
Entzug der Beurkundungsbefugnis sei noch nicht publiziert worden und demzufolge
dem Handelsregisteramt noch nicht zur Kenntnis gelangt. Hiefür spricht, wie die
Vorinstanz zutreffend annimmt auch, dass der Beschwerdeführer dem
Handelsregisteramt als seit Jahren im Kanton Zug praktizierende Urkundsperson
bekannt war, so dass ohne begründete Veranlassung keine Notwendigkeit bestanden
hätte, seine Beurkundungsbefugnis zu überprüfen (angefochtenes Urteil S. 5 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).
Bei diesem Ergebnis ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
der Beschwerdeführer habe mit den nach dem Erlöschen seiner Befugnis
vorgenommenen Beurkundungen und Beglaubigungen in ungerechtfertigter Weise die
Beurkundungsgebühren einnehmen wollen und damit in unrechtmässiger
Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog