Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.556/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_556/2008 /hum

Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Falschbeurkundung etc.); Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 23. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 8. Juli und 2. September 2008
eine Frist und eine Nachfrist bis 23. September 2008 angesetzt, um dem
Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten in
Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Schreiben vom 19. September (Postaufgabe 20. September) 2008 teilt der
Beschwerdeführer mit, aufgrund einer Erkrankung sei er in einen finanziellen
Engpass geraten, der es ihm nicht erlaube, den Kostenvorschuss fristgerecht zu
bezahlen. Damit kann er schon deshalb nicht gehört werden, weil er seine
Behauptung nicht näher begründet und auch nicht belegt. Im Übrigen stellt er
ausdrücklich fest, "keinen weiteren Vorschlag unterbreiten zu können". Unter
diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn