Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.551/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_551/2008/sst

Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenseinstellung (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons
Basel-Landschaft vom 26. November 2007.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs
eingestellt wurde. Wer gegen die Einstellung eines Verfahrens zur Beschwerde in
Strafsachen berechtigt ist, folgt aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer
ist nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG,
weil mit dem Besonderen Untersuchungsrichteramt die Staatsanwaltschaft am
kantonalen Verfahren beteiligt war. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch den angezeigten
Betrug nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 Opferhilfegesetz). Als
Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht
legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn