Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.54/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_54/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft;
Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Strafzumessung; Zivilforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
10. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 10. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen
X.________ in Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 20.
Januar 2005 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Den Vollzug
der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 3
Jahren. Zudem schützte das Gericht Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr.
1'971'194.55; die weiteren Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2007 sei aufzuheben, und er sei
freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat eine Vernehmlassung zur
Beschwerde eingereicht, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das
Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen von
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1 Die Ab.________ AG, gegründet am 27. Oktober 1987, war Betreiberin eines
Alters- und Pflegeheims in St. Gallen. Die Gesellschaft erwirtschaftete
jährlich Verluste von rund Fr. 500'000.--. Ende 2001 belief sich der
Verlustvortrag auf insgesamt Fr. 11'455'463.41. Für die Verluste kam jeweils
die alleinige Gesellschafterin der Ab.________ AG, die Ba.________ GmbH, auf.
Die für drohende Verluste der Ab.________ AG per 31. Dezember 2001 geschaffenen
Rückstellungen betrugen Fr. 2'300'375.--. Diese wurden gebildet, indem sich die
Ba.________ GmbH und die Ab.________ AG gegenseitig Darlehen in der Höhe von
Fr. 2'850'000.-- gewährten und die Ba.________ GmbH das Darlehen an die
Ab.________ AG dem Rangrücktritt unterstellte. Die B.________ AG & Co. KGaA als
Alleingesellschafterin der Ba.________ GmbH haftete zudem solidarisch für alle
aus dem Mietvertrag zwischen der Ab.________ AG und V.________ als Vermieterin
der Räumlichkeiten des Alters- und Pflegeheims resultierenden Verpflichtungen.
Ausserdem garantierte Ba.________ mit einer Patronatserklärung persönlich
dafür, dass die Ab.________ AG im Geschäftsjahr 2002 jederzeit mit ausreichend
flüssigen Mitteln und Kapital ausgestattet wurde.

2.2 Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 verkaufte die
Ba.________ GmbH die Ab.________ AG für Fr. 1.-- an die C.________ AG. Die
C.________ AG war gemäss Vereinbarung mit Y.________ beauftragt, die Aktien der
Ab.________ AG in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko von Y.________
treuhänderisch zu halten. Dieser setzte den Beschwerdeführer als ihm gegenüber
weisungsgebundenen Verwaltungsrat der Ab.________ AG ein. Während somit
Y.________ als weisungsberechtigter Inhaber der Gesellschaft wirkte, fungierte
der Beschwerdeführer als formeller Verwaltungsratspräsident als dessen
Strohmann.

Gleichzeitig mit dem Vertrag vom 30. Oktober 2002 trat die C.________ AG in
alle Rechte und Pflichten der Ba.________ GmbH ein. Die Patronatserklärung von
Ba.________ wurde aufgehoben. Per 31. Oktober 2002 standen dem Verlustvortrag
von Fr. 11'455'463.41 ein Aktienkapital von Fr. 700'000.-- und ein
Passivdarlehen der C.________ AG von insgesamt Fr. 10'779'386.97 gegenüber, was
einen positiven Saldo von Fr. 23'923.56 ergab. Das Aktivdarlehen der
Ab.________ AG von Fr. 2'850'000.-- gegenüber der Ba.________ GmbH schuldete
nach dem Kauf die C.________ AG. Dieses Darlehen von nunmehr Fr. 2'800'000.--
war jedoch ohne wirtschaftlichen Wert, da das einzige Aktivum der C.________ AG
in der Ab.________ AG bestand. Wird dieser Umstand durch eine Wertberichtigung
berücksichtigt, resultiert ein negativer Saldo von Fr. 475'701.44 (Saldo von
Fr. 23'923.56 zuzüglich Rückstellungen von Fr. 2'300'375.-- abzüglich die
Abschreibung des Aktivdarlehens von Fr. 2'800'000.--). Die Ab.________ AG war
damit seit dem Übergang des Eigentums der Aktien an die C.________ AG bzw. an
Y.________ überschuldet.

2.3 Bereits vor dem Verkauf an die C.________ AG hatte die Ab.________ AG mit
den Bewohnern des Alters- und Pflegeheims Mietverträge abgeschlossen, welche
ausdrücklich die Leistung eines Depots durch die Mieter beinhalteten, oder aber
vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen" zu leisten seien. Am 8. Januar 2003
eröffnete die Ab.________ AG, nunmehr unter der Führung des Beschwerdeführers,
ein Konto bei der Bank D.________, auf welches die Ba.________ GmbH in der
Folge Fr. 268'414.05 an von den Bewohnern des Heims geleisteten Mietzinsdepots
bzw. Wohnrechtsdarlehen überwies. Zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 hob der
Beschwerdeführer auf Weisung von Y.________ insgesamt einen Betrag von Fr.
261'488.50 von diesem Konto ab, welcher in ein Klinikprojekt von Y.________ in
München investiert wurde. Involviert in das Klinikprojekt waren die Ea.________
AG, die Eb.________ GmbH und die F.________ GmbH. Der Beschwerdeführer war
gleichzeitig alleiniger Verwaltungsrat und Gründungsmitglied des Ea.________
AG, die wiederum Alleingesellschafterin der Eb.________ GmbH war.

2.4 In der Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 gewährte die
Ab.________ AG handelnd durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat
ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von jeweils 2 Jahren an die
Ea.________ AG in der Höhe von Fr. 305'000.--, an die Eb.________ GmbH über Fr.
758'040.55 und an die F.________ GmbH im Betrag von Fr. 148'545.--, wobei
Y.________ die Darlehensverträge als Darlehensnehmer unterzeichnete. Weiter
tätigte Y.________ einen Barbezug von Fr. 3'000.--, worüber jedoch kein
schriftlicher Darlehensvertrag existiert. Diese Überweisungen waren trotz der
prekären finanziellen Situation der Ab.________ AG möglich, weil diese seit dem
Eigentumsübergang auf Anweisung von Y.________ keine Zahlungen mehr an die
Vermieterin V.________ leistete. Der Mietzinsausstand belief sich per 30.
September 2003 auf Fr. 1'465'170.85.

2.5 Nach Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Löhne der Belegschaft der
Ab.________ AG im September 2003 reichten Mitarbeitende am 10. Oktober 2003
Strafklage ein und stellten am 15. Oktober 2003 ein Begehren um Eröffnung des
Konkurses über die Ab.________ AG. Der Konkurs wurde mit Entscheid vom 14.
November 2003 eröffnet; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
Der per 31. Dezember 2003 auf Fr. 1'761'480.60 angewachsene Mietzinsausstand
und alle weiteren aus dem Mietvertrag entstandenen Verpflichtungen (Anwalts-
und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 109'882.85) wurden von der solidarisch
haftenden B.________ AG & Co. KGaA beglichen.

3.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der Ab.________ AG zusammenfassend
folgendes angelastet:

3.1 Dem Beschwerdeführer wird erstens vorgeworfen, er habe den Tatbestand der
Veruntreuung erfüllt, indem er in Mittäterschaft mit Y.________ Gelder in der
Höhe von Fr. 261'488.50, welche von den Bewohnern des von der Ab.________ AG
geführten Alters- und Pflegeheims als Depots oder als "Wohnrechtsdarlehen"
geleistet worden waren, zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 von einem eigens
für Mieterzahlungen eingerichteten Konto bei der Bank D.________ abhob und
zweckwidrig zugunsten eines Klinikprojekts von Y.________ in München verwendete
(vgl. nachfolgend E. 5).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird zweitens angelastet, als Verwaltungsrat der
Ab.________ AG in Mittäterschaft mit Y.________ der Ea.________ AG, der
Eb.________ GmbH und der F.________ GmbH zwischen dem 31. Januar und dem 30.
September 2003 Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'214'585.55 ausbezahlt zu haben, ohne hierfür irgendwelche
Sicherheiten verlangt zu haben. Durch diese Darlehen sei die
Liquiditätssituation der Ab.________ AG drastisch verschärft worden. Mit seinem
Verhalten habe sich der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig gemacht (vgl. nachfolgend E. 6).

3.3 Dem Beschwerdeführer wird drittens zum Vorwurf gemacht, in Mittäterschaft
mit Y.________ den Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinnige
Kreditvergabe erfüllt zu haben, indem er trotz Überschuldung der Ab.________ AG
die erwähnten Darlehen (vgl. E. 3.2 hiervor) gewährt habe, obwohl hierfür kein
geschäftsmässiger Anlass bestanden habe. Ferner habe er als Verwaltungsrat der
Ab.________ AG seine Pflicht gemäss Art. 725 OR verletzt, indem er trotz
kontinuierlicher Verluste und wachsender Verschuldung der Gesellschaft keine
Zwischenbilanz erstellt und der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt habe
(vgl. nachfolgend E. 7).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in prozessualer Hinsicht einen Verstoss
gegen Art. 343 StGB, gegen das kantonale Prozessrecht (Art. 28 Abs. 2 StPO/SG)
sowie gegen die Untersuchungs- und Offizialmaxime, da die Vorinstanz das
Strafverfahren gegen den mitbeteiligten Geschäftsführer der Ab.________ AG
G.________ vorläufig eingestellt habe. Strafbare Handlungen mehrerer Personen,
welche als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt hätten, seien gemeinsam
zu beurteilen, falls nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig sei.
Vorliegend fehle es an einem sachlichen Grund für eine vorläufige Einstellung
des Strafverfahrens gegen G.________. Des Weiteren stehe der angefochtene
Entscheid auch in Widerspruch zur Aufhebung des Strafverfahrens gegen
H.________ als ehemaligem Verwaltungsrat der Ab.________ AG, hätten diesen doch
formell dieselben Pflichten getroffen wie ihn. Indem die Vorinstanz das
Strafverfahren gegen ihn nicht ebenfalls aufgehoben habe, habe sie den
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV, das Willkürverbot nach Art. 9
BV und die Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Beschwerde S.
9-14).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es liege nicht am Sachgericht zu entscheiden,
ob gegen mögliche Mittäter eine Strafuntersuchung zu führen oder Anklage zu
erheben sei. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr gegebenenfalls bei der
Anklagekammer einen Antrag auf Eröffnung oder Weiterführung einer
Strafuntersuchung stellen können. Eine Rückweisung der Strafsache an die
Untersuchungsbehörde sei nicht angezeigt (angefochtenes Urteil S. 5/6).

4.3 Art. 343 Abs. 1 StGB hält fest, dass zur Verfolgung und Beurteilung der
Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig sind, denen die Verfolgung und
Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 28 Abs. 2 StPO/SG statuiert, dass strafbare Handlungen mehrerer Personen,
die als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen handelten, gemeinsam untersucht und
beurteilt werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig erscheint.
Art. 28 Abs. 2 StPO/SG räumt den Untersuchungsbehörden mithin einen
Ermessensspielraum ein, indem es die Verfahrenstrennung aus
Zweckmässigkeitsgründen ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung steht in Einklang
mit Art. 343 Abs. 1 StGB, lässt sich doch aus dieser Bestimmung entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein unbedingter Anspruch auf Beurteilung im
gleichen Verfahren ableiten.

4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren
gegen H.________ nicht aufgehoben, sondern gar keines eröffnet. Das Verfahren
gegen G.________ wurde am 2. Dezember 2003 vorläufig eingestellt mit der
Begründung, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen Y.________ seien
von präjudizieller Bedeutung (vgl. Art. 190 Abs. 1 lit. d StPO/SG).

Gestützt auf Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG kann gegen Einstellungsverfügungen
Beschwerde an die Anklagekammer erhoben werden, wobei sich die Legitimation
nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 222 StPO/SG richtet. Gemäss Art. 222
Abs. 1 lit. d StPO/SG ist jede am Verfahren beteiligte Person, die in ihren
Rechten unmittelbar betroffen ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels
berechtigt.

Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer zur
Beschwerde gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG legitimiert gewesen wäre, um
zu rügen, das Verfahren gegen G.________ sei unter Verstoss gegen Art. 28 Abs.
2 StPO respektive unter Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime
vorläufig eingestellt worden. Jedenfalls stand ihm auf kantonaler Ebene kein
anderes Rechtsmittel offen. Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens
gegen G.________ wie auch die Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen
H.________ bildeten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Prozesses, weshalb
sich der Beschwerdeführer hiergegen auch nicht mit Berufung an die Vorinstanz
zur Wehr setzen konnte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Übrigen kein
Anwendungsfall von Art. 192 Abs. 2 StPO/SG vor, wonach bei nach der
Anklageerhebung bekannt werdenden neuen strafbaren Handlungen, welche gestützt
auf Art. 28 Abs. 2 StPO/SG gemeinsam mit bereits hängigen zu beurteilen sind,
eine Ergänzung der Anklageschrift vorzunehmen ist. Vorliegend sind nach dem
Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 18. Juni 2004 keine neuen strafbaren
Handlungen bekannt geworden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Veruntreuung
verletze Bundesrecht, denn er habe weder vorsätzlich noch mit
Bereicherungsabsicht gehandelt. Aus seiner Sicht sei das Klinikprojekt von
Y.________, in welches das Geld investiert worden sei, als vielversprechend zu
beurteilen gewesen. Er sei mithin überzeugt gewesen, dass das Geld der Mieter
aus den laufenden Einnahmen der Gesellschaft wieder zurückbezahlt werden
könnte. Zudem seien die Verpflichtungen aus den Mietverträgen durch die
B.________-Gruppe gesichert gewesen, welche eine solidarische Haftung
übernommen habe. Ihm könne im Ergebnis deshalb höchstens fahrlässiges Handeln
vorgeworfen werden. Schliesslich habe er mit seinem Vorgehen nicht
beabsichtigt, Y.________ zu bereichern (Beschwerde S. 15-19).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es habe sowohl bezüglich der Depots als auch
betreffend den Wohnrechtsdarlehen eine Werterhaltungspflicht bestanden. Die
Beträge seien dem Beschwerdeführer daher im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut
gewesen. Der Beschwerdeführer habe um diese Werterhaltungspflicht gewusst. Er
habe vorsätzlich und in der Absicht, insbesondere Y.________ zu bereichern,
gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7-11).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c
mit Hinweisen). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt,
es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere
es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche
Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen.
Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder
ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf
das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das
Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der
Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten
(vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als
Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger
keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch,
Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In
der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Unrechtmässig
ist die Bereicherung, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt
wird. Keine unrechtmässige Bereicherung liegt deshalb vor, wenn sich der Täter
für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft. Da es um ein subjektives
Tatbestandsmerkmal geht, genügt es, dass die Forderung zwar nicht tatsächlich,
aber in der Vorstellung des Täters bestand (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14 vor Art. 137 StGB). An
der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es zudem fehlen, wenn der Täter
Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit
hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (Marcel A. Niggli/Christof
Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 138 StGB N. 109 ff.;
Trechsel, a.a.O., Art. 138 StGB N. 17). Nach der Rechtsprechung bereichert sich
zusammenfassend unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten
jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig
und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).
5.4
5.4.1 Die Ab.________ AG schloss mit den Bewohnern des von ihr betriebenen
Alters- und Pflegeheims Mietverträge ab, die ausdrücklich das Leisten eines
Depots durch die Mieter beinhalteten, oder vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen"
zu leisten seien. Die entrichteten Zahlungen sind als Sicherheiten im Sinne von
Art. 257e OR zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet,
die Gelder bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den
Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR). Indem er
den Betrag von Fr. 261'488.50 abhob und das Geld in das Klinikprojekt von
Y.________ in München investierte, an welchem er in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsrat der Ea.________ AG ebenfalls beteiligt war, verletzte er seine
Werterhaltungspflicht. Er hat mithin ihm anvertraute Vermögenswerte
unrechtmässig verwendet. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist damit
erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten wird.
5.4.2 Der Beschwerdeführer war sich vorliegend seiner Werterhaltungspflicht
bewusst. In den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag wurde die
Ab.________ AG als Vermieterin ausdrücklich dazu verpflichtet, von den Mietern
geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot,
welches auf den Namen des Mieters lautet, anzulegen. Die Ba.________ GmbH als
Verkäuferin der Ab.________ AG vertrat die Meinung, dass die von ihr auf das
Konto der Ab.________ AG überwiesenen Gelder als Kautionen anzusehen seien und
auf einem zweckgebundenen Konto treuhänderisch verwaltet werden müssten (vgl.
auch E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bestätigte der Verkäuferin mit
Schreiben vom 8. Januar 2003 ausdrücklich, dass das Konto bei der Bank
D.________ ausschliesslich für Mieterzahlungen eröffnet worden sei (vgl.
angefochtenes Urteil S. 9/10).

Der Beschwerdeführer entzog der Ab.________ AG finanzielle Mittel, obwohl er
wusste, dass Rangrücktritte erfolgt waren und dass die Gesellschaft Verluste
erwirtschaftete. Es hing mithin von der allgemeinen Liquidität der Ab.________
AG ab, ob die Mieter befriedigt werden konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, musste dem Beschwerdeführer daher die Gefahr, dass die
Gesellschaft die Sicherheiten allenfalls nicht an die Mieter zurückerstatten
konnte, bewusst sein. Es fehlte ihm mithin an der die Strafbarkeit
ausschliessenden Ersatzbereitschaft, die nicht nur den entsprechenden Willen
beinhaltet, sondern auch eine jederzeitige Ersatzmöglichkeit voraussetzt.

Der Beschwerdeführer handelte damit vorsätzlich und, da er die Gelder in das
Klinikprojekt von Y.________ in München investierte, an welchem er selber auch
beteiligt war, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung. Er sei davon ausgegangen, dass die Ab.________ AG rasch in
die Gewinnzone geführt werden könne und dass die B.________-Gruppe aufgrund des
gleichzeitig mit dem Anteils- und Abtretungsvertrag am 30. Oktober 2002
abgeschlossenen "Side-Letters" weiterhin für die Ab.________ AG garantiere. Er
habe deshalb aufgrund der Gesamtumstände geschlossen, diese könne sich die
Darlehensgewährung leisten. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt,
denn er habe weder (eventual-)vorsätzlich, geschweige denn mit der Absicht,
Y.________ unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (Beschwerde S. 19-22).

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Darlehensgewährung an die Gesellschaften in
München habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Ab.________ AG
überhaupt keine Mittel mehr belassen habe, um die fälligen Mietzinse begleichen
zu können. Dies stelle eine gegen alle Prinzipien ordnungsgemässer
Geschäftsführung verstossende Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer habe
eventualvorsätzlich und in der Absicht, insbesondere Y.________ zu bereichern,
gehandelt (angefochtenes Urteil S. 12-28).
6.3
6.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine
solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt
werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB).
6.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB
N. 1). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs
namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende
Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter
Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche
Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (BGE 123 IV 17
E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2003, § 19 Rz. 10).

Im externen Verhältnis kann sich der treuhänderische Verwaltungsrat mithin nie
damit entschuldigen, er habe gemäss den Weisungen des Hauptaktionärs handeln
müssen, und er habe deshalb die Interessen der Gesellschaft nicht
uneingeschränkt wahren können. Den von einem Auftraggeber abhängigen, lediglich
fiduziarisch tätigen Strohmann trifft die volle Haftung wie eine unabhängige
Organperson (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, 1996, § 37 N. 2 ff.).
6.3.3 Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen
und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten
Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Der Inhalt der
Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche
Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch
Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der
Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und
nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in
Bezug auf das Vermögen als ganzes und nur sekundär um einzelne
Handlungspflichten geht.
6.3.4 Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der
Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn
der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 123 IV 17 E. 3d mit
Hinweisen; Marcel A. Niggli, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 158
StGB N. 114).

Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein
Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13).
Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung
bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn geschäftliche Dispositionen
vielfach mit Verlustrisiken verbunden sind. Strafbar ist einzig das Eingehen
von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht
eingehen würde.
6.3.5 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf
Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158
StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3
das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu.
6.4
6.4.1 Als formeller Verwaltungsratspräsident der Ab.________ AG und Strohmann
des Alleinaktionärs Y.________ war der Beschwerdeführer verpflichtet, seine
Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in
guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR), wobei insoweit ein objektivierter
Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den
sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und
Berichterstattung haben müssten. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn,
wie im vorliegenden Fall, ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel
der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (Forstmoser/Meier-Hayoz
/Nobel, a.a.O., § 36 N. 88).
6.4.2 Der Beschwerdeführer gewährte, gemeinsam mit Y.________, drei am
Klinikprojekt von Y.________ in München beteiligten Gesellschaften Darlehen,
ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten und ohne die Bonität der
Darlehensnehmer näher zu überprüfen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Anlage
in das Klinikprojekt war sehr risikoreich, was sich letztlich im Scheitern des
ganzen Projekts manifestierte. Zudem standen die Geschäfte in Widerspruch zum
Gesellschaftszweck der Ab.________ AG, welcher in der Beratung, Betreuung,
Errichtung und dem Betrieb von Seniorenwohnheimen sowie der Beteiligung an
solchen Heimen bestand. Der Beschwerdeführer entzog der Gesellschaft durch
diese Geschäfte die Verfügbarkeit über ihr Aktienkapital. Mit einer Laufzeit
von zwei Jahren gefährdeten die Darlehen die Liquidität und den Bestand der
Ab.________ AG, weil hierfür Mittel eingesetzt wurden, die für die
Mietzinsschulden hätten verwendet werden müssen. Die Auszahlung führte im
Ergebnis dazu, dass die Ab.________ AG bis zum Konkurs, mithin über ein Jahr
lang, keine Mieten mehr bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer konnte sich im
Übrigen nicht darauf verlassen, dass der Mietzins tatsächlich auf das von ihm
und Y.________ gewünschte Mass von Fr. 1'200'000.-- gesenkt würde. Aber selbst
wenn eine derartige Mietzinsreduktion erfolgt wäre, wäre die Ab.________ AG
nicht in der Lage gewesen, diese Zahlungen zu leisten.

Der Beschwerdeführer ging mit diesen Geschäften Risiken ein, die ein
umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre.
6.4.3 Durch das Scheitern des Klinikprojekts erlitt die Ab.________ AG
schliesslich einen definitiven Verlust, und der für die Erfüllung des
Tatbestands notwendige Schaden ist ungeachtet der Tatsache, dass die Bezahlung
der Mietzinse infolge der Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA gegenüber
der Vermieterin letztlich sichergestellt wurde, zu bejahen. Denn in erster
Linie war die A.________ AG verpflichtet, den Mietzins zu leisten, und die
Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA vermochte sie nicht davon zu
befreien, die notwendige Liquidität zur Verfügung zu halten.
6.4.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang aus seinem Hinweis auf den "Side-Letter" zum Anteilskauf- und
Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 zwischen der Ba.________ GmbH und der
C.________ AG:

Nach Abschluss des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags trat die Ba.________
GmbH ihre Gesamtforderung gegenüber der Ab.________ AG in der Höhe von Fr.
7'692'145.91 und Euro 793'115.10 nebst den daraus resultierenden Zinsansprüchen
sowie einem gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 483'414.05 an die C.________
AG ab. Diese verpflichtete sich zur Rückzahlung des Betrags. Mit einem
gleichzeitig abgeschlossenen "Side-Letter" zwischen der Ba.________ GmbH und
der C.________ AG wurden die Rückzahlungsbedingungen modifiziert, und die
Ba.________ GmbH erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen bereit, auf die
Rückzahlung noch nicht getilgter Darlehensbeträge zu verzichten. Dieser
"Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag betrifft ausschliesslich
das Schuldverhältnis zwischen der Ba.________ GmbH und der C.________ AG.
Vereinbart wurde einzig, dass die Ba.________ GmbH ihre Darlehen stehen lassen
würde. Eine Haftung für Verpflichtungen der C.________ AG gegenüber der
Ab.________ AG wurde jedoch nicht stipuliert.
6.4.5 In subjektiver Hinsicht war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er als
Verwaltungsrat die Interessen der Ab.________ AG zu wahren hatte und dass die
Übernahme von Schuldverpflichtungen ohne adäquate Gegenleistung gegen diese
Pflicht verstiess. Das mit der Darlehensgewährung verbundene Risiko war für den
Beschwerdeführer durchaus erkennbar, wusste er doch, dass es den am
Klinikprojekt beteiligten Gesellschaften nicht gelungen war, andere Geldgeber
zu finden. Denn um die Klinik in München fertig stellen zu können, wurde eine
(weitere) Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheiten über mindestens Euro
600'000.-- benötigt. Sowohl die Bank I.________ als auch die Bank D.________ in
Frankfurt lehnten es jedoch ab, sich finanziell zu beteiligen. Ebenso wenig
liessen sich private Investoren gewinnen.
Wie die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend ausgeführt hat, musste sich dem
Beschwerdeführer deshalb eine mögliche Schädigung der Ab.________ AG durch das
Verwenden der insbesondere für die Bezahlung der Mietzinse vorgesehenen Mittel
zur Gewährung von Darlehen an im Ausland tätige Gesellschaften als so
wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln nicht anders denn als Inkaufnahme
des Erfolgs interpretiert werden kann.

Als Gründungsmitglied und alleiniger Verwaltungsrat der Ea.________ AG war er
am Klinikprojekt in München direkt beteiligt. Die Kredit- bzw.
Darlehensgewährung, von welcher diese Gesellschaft profitierte, erfolgte somit
nicht ausschliesslich im Interesse von Y.________, sondern auch in jenem des
Beschwerdeführers. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist damit erfüllt.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen Misswirtschaft
verletze Bundesrecht. Misswirtschaft setze Vorsatz, Eventualvorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit voraus, ihm jedoch könne höchstens leichte Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden. Beim leichtsinnigen Gewähren von Krediten sei an
Kreditvergaben an Dritte zu denken. Da sowohl die Ab.________ AG wie auch die
Darlehensnehmerinnen von Y.________ beherrscht worden seien, sei er davon
ausgegangen, es würden gar keine Darlehen an Drittpersonen gewährt, sondern das
Geld intern vorübergehend umgeschichtet.

Ebensowenig habe er Art. 725 OR verletzt, denn aus seiner Sicht habe keine
begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, da er aufgrund des
"Side-Letters" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 von
einer weiterbestehenden solidarischen Haftung der B.________-Gruppe ausgegangen
sei (Beschwerde S. 22-25).

7.2 Die Vorinstanz hat gefolgert, die Darlehensgewährung erfülle die
Voraussetzungen der leichtsinnigen Kreditgewährung im Sinne von Art. 165 StGB.
Aufgrund der Liquiditätsprobleme der Ab.________ AG habe zudem die begründete
Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Der Beschwerdeführer sei insoweit den
ihm aus Art. 725 OR erwachsenden Anzeigepflichten nicht nachgekommen
(angefochtenes Urteil S. 29-33).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren
oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge
Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine
Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage
verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft,
sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein
ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive
Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl.,
2007, Art. 165 StGB N. 11).

Der Tatbestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den
Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art.
163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von
Art. 164 StGB dar.

Art. 165 StGB verpflichtet den Schuldner im Interesse der Gläubiger zu einer
gewissen Sorgfalt im Umgang mit seinem Vermögen. Die Strafbestimmung ergänzt
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der die Interessen der
Gläubiger nicht schützt.
7.3.2 Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel
von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des
Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der
Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen
wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners
erwartet werden (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 22). Bei juristischen
Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet.
Für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist die Sorgfaltspflicht in Art.
717 OR umschrieben (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 24).

Als Tathandlung kommt insbesondere das leichtsinnige Gewähren von Kredit in
Betracht. Dies ist der Fall bei Einräumung von Krediten an Dritte ohne
zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung
(Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten
(Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 33). Sodann können auch Aktionärsdarlehen
unter bestimmten Voraussetzungen als leichtsinniges Gewähren von Kredit
qualifiziert werden. Eine besondere Gefahr besteht dabei im Falle des
Selbstkontrahierens der Organe im Sinne eines In-Sich-Geschäfts, wenn die
Bonität des Aktionärs fraglich ist (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 34).

Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165
StGB muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N.
5).
7.3.3 Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der
Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit
(Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 6).
7.4
7.4.1 Über die Ab.________ AG wurde am 14. November 2003 der Konkurs eröffnet.
Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt.

Der Beschwerdeführer gewährte gemeinsam mit Y.________, den in das
risikobehaftete Klinikprojekt von Y.________ in München involvierten
Gesellschaften Kredite, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter
Anlass bestanden hätte, und ohne eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen oder
Sicherheiten einzufordern. Dabei handelte es sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht um eine bloss vorübergehende interne Umschichtung von
Geldern. Vielmehr wurden die Kredite an rechtlich von der Ab.________ AG
unabhängige Gesellschaften vergeben, die nicht hinreichend Sicherheit für die
Rückzahlung boten. Des Weiteren gefährdeten die Kredite mit einer Laufzeit von
zwei Jahren die Liquidität und den Bestand der Ab.________ AG, weil hierfür
Mittel eingesetzt wurden, die für die Mietzinszahlungen hätten verwendet werden
müssen.

Der Beschwerdeführer wusste um die prekäre finanzielle Situation der
Ab.________ AG und um die Unsicherheit der erfolgreichen Durchführung des
Klinikprojekts in München. Mit seinem Handeln nahm er den Erfolg zumindest in
Kauf. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer damit zu Recht der Misswirtschaft für schuldig befunden.
7.4.2 Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der
Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer
Überschuldung besteht (vgl. auch Hanspeter Wüstiner, Basler Kommentar OR II, 2.
Aufl., 2002, Art. 725 OR N. 35). Als Verwaltungsratspräsident war der
Beschwerdeführer unabhängig von allfälligen Weisungen von Y.________
verpflichtet, diese Anzeigepflicht zu befolgen.

Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seit der
Übernahme seines Mandats als Verwaltungsratspräsident bewusst war, dass die
Ab.________ AG buchmässig überschuldet war. Dem Beschwerdeführer war im
Weiteren klar, dass die C.________ AG die Darlehensschuld der Ab.________ AG
nicht decken konnte, da sie nebst den erworbenen Aktien keine Aktiven besass.
Die C.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um
eine Überschuldungsanzeige verhindern zu können. Wie dargelegt bot ferner auch
der "Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002
keine Sicherheit, weil darin keine Haftung der Ba.________ GmbH für
Verpflichtungen der C.________ AG gegenüber der Ab.________ AG stipuliert
worden war.

Der Beschwerdeführer hätte deshalb zumindest eine Überprüfung der Finanzlage in
die Wege leiten und eine Zwischenbilanz erstellen müssen. Er hat somit die ihm
obliegende Anzeigepflicht gemäss Art. 725 OR verletzt und ist auch in diesem
Punkt von der Vorinstanz zutreffend der Misswirtschaft schuldig gesprochen
worden.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er sei von der
Vorinstanz fälschlicherweise als Mittäter statt als blosser Gehilfe
qualifiziert worden. Die massgeblichen Entscheidungen habe Y.________ ohne
seine Mitwirkung getroffen, weshalb es bereits an einem gemeinsamen
Tatentschluss fehle. Zudem habe er einzig dessen Weisungen ausgeführt und damit
lediglich untergeordnete Tatbeiträge geleistet. Die Tatherrschaft müsse ihm
daher abgesprochen werden (Beschwerde S. 25-28).

8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als Mittäter eingestuft, da er bei
der Entschliessung und Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher
Weise mit Y.________ zusammengewirkt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 11, S.
28 und S. 31).

8.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit
ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein
genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen
Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es
genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich,
dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus,
dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die
Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass
einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des
Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden,
Mit-täterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und
aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde
(BGE 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer vorsätzlich in
untergeordneter Stellung die vorsätzliche Haupttat eines andern fördert (BGE
117 IV 186 E. 3).

8.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zutreffend als Mittäter
qualifiziert. Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer bereits
bei der Entschlussfassung mitgewirkt hat oder sich den Vorsatz von Y.________
erst später zu eigen gemacht hat. Als Verwaltungsrat der Ab.________ AG,
welcher die Zahlungen an das Klinikprojekt in München tätigte, an dem er
ebenfalls beteiligt war, steht er als Hauptakteur dar. Er hat wesentliche
Tatbeiträge geleistet, die über eine blosse Gehilfenschaft hinausgingen.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung der Vorinstanz.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei sein Verschulden
wesentlich geringer als jenes von Y.________. In Anbetracht der Gesamtumstände
sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten zu
verurteilen (Beschwerde S. 28).

9.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124
IV 286 E. 4a).

9.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt und deren Gewichtung festgehalten (vgl. angefochtenes
Urteil S. 35/36). Sie hat namentlich erwogen, bei der objektiven Tatschwere
falle der beträchtliche deliktische Erfolg mit einer Deliktssumme in
Millionenhöhe sowie der lange Zeitraum der Tatbegehung ins Gewicht. Entgegen
seinem Vorbringen hat die Vorinstanz ausdrücklich berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer lediglich als Strohmann agiert hat, und gefolgert, sein
Verschulden wiege geringer als jenes von Y.________. Der im angefochtenen
Urteil gezogene Schluss, in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe
erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Busse von Fr. 5'000.--
angemessen, hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand.
10.
10.1 Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 759 OR.
Im Aussenverhältnis sei bei mehreren haftpflichtigen Personen jede einzelne nur
insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens
persönlich zurechenbar sei. Bei ihm sei lediglich von einer
Förderungskausalität auszugehen, weshalb seine Haftung erheblich zu reduzieren
sei. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die interne Regressordnung zu
regeln (Beschwerde S. 29-31).
10.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Reduktion der Schadenersatzpflicht im
Aussenverhältnis falle nicht in Betracht, da beim eventualvorsätzlich
handelnden Beschwerdeführer keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 oder
Art. 44 OR vorlägen.
10.3 Art. 752-760 OR regeln die aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Art. 759
OR mit der Marginalie "Solidarität und Rückgriff" bestimmt, dass bei mehreren,
für einen Schaden ersatzpflichtigen Personen, jede einzelne von ihnen insoweit
mit den anderen solidarisch haftbar ist, als ihr der Schaden aufgrund ihres
eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs.
1 OR). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden
einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die
Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Art. 759 Abs. 2 OR). Der
Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller
Umstände bestimmt (Art. 759 Abs. 3 OR).
10.4 Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte so genannte differenzierte
Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch
Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der
Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn
kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein
anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132
III 564 E. 7 mit Hinweisen; Peter Widmer/Oliver Banz, Basler Kommentar OR II,
2. Aufl., 2002, Art. 759 OR N. 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.
Aufl., 2004, § 18 N. 487 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 N.
107). Vorab ist daher der von einem Verantwortlichen durch schuldhafte
Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat verursachte Schaden zu
ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob individuelle
Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen. Die Personen, für
welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung,
Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander
solidarisch (Widmer/Banz, a.a.O., Art. 759 OR N. 5).

Es bleibt mithin auch unter dem Regime der differenzierten Solidarität
zulässig, zwei Beteiligte im Aussenverhältnis für die Bezahlung des
Gesamtbetrags solidarisch haftbar zu erklären.
10.5 Von der Haftung gegenüber den Geschädigten ist die definitive
Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Intern ist der
Schadenersatz vom Gericht nach freiem, pflichtgemässem Ermessen auf die
verschiedenen Haftpflichtigen zu verteilen. Massgebend ist dabei in erster
Linie die Intensität des Verschuldens (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., §
36 N. 110 f.). Es ist daher sehr wohl möglich, dass das Ergebnis des
Regressverfahrens, in welchem die Kosten im Innenverhältnis endgültig
aufgeteilt werden, sich von jenem des Hauptprozesses unterscheidet, welcher die
Festsetzung der solidarischen Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis
zu den Geschädigten klärt. Dies ergibt sich aufgrund des meist anderen
Beteiligtenkreises im Rückgriffsprozess, seiner eigenständigen
Substantiierungs- und Beweislage, des verbesserten Informationsstands aufgrund
der früheren Abklärung der Ereignisse und infolge der neuen, durch den
Hauptprozess grundsätzlich nicht präjudizierten rechtlichen Würdigung (Böckli,
a.a.O., § 18 N. 521). Dabei ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechts,
inwieweit die Beklagten im Interesse der Prozessökonomie eine Entscheidung der
Rückgriffsansprüche schon im Hauptprozess verlangen können (Böckli, a.a.O., §
18 N. 523).
10.6 Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, zu Recht davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer sei als Mittäter einzustufen (vgl. E. 8 hiervor). Entgegen
seinem Vorbringen ist ihm deshalb nicht lediglich eine Förderungskausalität
anzulasten, welche (allenfalls) eine Reduktion der Haftung rechtfertigen würde.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schaden
adäquat kausal verursacht, und es lägen keine Herabsetzungsgründe vor. Sie hat
schliesslich nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie die interne
Schadensaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ nicht geregelt
hat. Dass er gestützt auf kantonales Prozessrecht eine Entscheidung der
Rückgriffsansprüche bereits im Hauptprozess verlangen könnte, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn substantiiert. Gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem Recht
jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist.
11.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner