Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.545/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_545/2008/sst

Urteil vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung,

Beschwerde gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen,
Amtsgerichtsstatthalter, vom 1. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das
Rechtsmittel dagegen ist noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP.

2.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen das Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 1. September 2006 (Beschwerde S.
1 unten). Gegen dieses Urteil war eine Appellation beim Obergericht des Kantons
Solothurn möglich, welches Rechtsmittel die Beschwerdeführer denn auch
ergriffen haben (Urteil des Obergerichts in Sachen der Beschwerdeführer vom 10.
April 2008). Da der angefochtene Entscheid folglich nicht letztinstanzlich
gemäss Art. 268 Ziff. 1 BStP ist, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.
36a OG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
BStP). Das Begehren um einen unentgeltlichen Anwalt ist als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos waren (Art. 152
OG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Richteramt Olten-Gösgen,
Amtsgerichtsstatthalter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn