Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.544/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_544/2008/sst

Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Amthaus, 3011 Bern

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeigen,

Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 22. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus den diversen
Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, gegen was sie beim
Bundesgericht Beschwerde erheben will. Nachdem sie mit Schreiben des
Bundesgerichts vom 18. Juni 2008 darauf hingewiesen wurde, dass vorliegend als
Anfechtungsobjekt einzig die beigelegten Verfügungen der Staatsanwaltschaft
Emmental Oberaargau vom 8./16. November 2007 und vom 28. Dezember 2007/3.
Januar 2008 (in Verbindung mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern vom 22. Mai 2008) in Frage kämen und ihre Eingaben ohne ihren
entsprechenden Gegenbericht bis zum 9. Juli 2008 folglich als Beschwerde gegen
die erwähnten Verfügungen entgegengenommen würden (act. 4), erklärte die
Beschwerdeführerin am 5. Juli 2008, nicht dagegen Beschwerde führen zu wollen
(act. 7). Sie unterliess es jedoch, dem Bundesgericht ein (taugliches)
Anfechtungsobjekt zu bezeichnen. Mangels Angabe eines solchen ist auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill