Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.541/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_541/2008/bri

Urteil vom 28. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrensmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:
-
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine kantonale Einsprache als
zurückgezogen abgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer eine Vorladung zur
Verhandlung nicht von der Post abgeholt hatte und zur Verhandlung nicht
erschienen war. Während er vor der Vorinstanz geltend machte, die Post habe nur
einen roten Zettel im A6-Format mit einem gestempelten "R" und dem Hinweis,
dass eine eingeschriebene Sendung abzuholen sei, in sein Postfach gelegt
(angefochtener Entscheid S. 3 E. 2.2), geht die Vorinstanz davon aus, die Post
habe die Sendung auf dem Avis als "GU" (Gerichtsurkunde) deklariert gehabt
(angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt dem
Bundesgericht zum Beweis des Gegenteils Unterlagen vor, die mit der konkreten
Sendung nichts zu tun haben (vgl. act. 2). Damit kann der Nachweis, dass die
Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG wäre, nicht geführt werden. Bei dieser Sachlage muss sich das
Bundesgericht mit der Eventualerwägung der Vorinstanz nicht befassen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
-
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn