Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.536/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_536/2008/sst

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 17. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 17. April 2008
zweitinstanzlich namentlich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von acht Tagessätzen à Fr. 130.--, unter Aufschub des Vollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2008 sei aufzuheben, und er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Fall eines teilweisen
Freispruchs sei die Strafe angemessen herabzusetzen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer
stellte seinen Lieferwagen am Vormittag des 17. August 2006 in einer
Sammelgarage in Wetzikon vor dem Auto seines Schwagers O.________ ab und
verunmöglichte diesem hierdurch die Wegfahrt. Der mehrmaligen Aufforderung von
O.________, seinen Wagen umzuparkieren, kam er nicht nach. Um einen Termin
nicht zu verpassen, schickte sich dieser schliesslich an, den Lieferwagen
selbst zu verschieben, öffnete deshalb die Tür des Lieferwagens und suchte in
der Mittelkonsole nach dem Zündschlüssel. Daraufhin trat der Beschwerdeführer
von hinten heran, packte O.________ an den Schultern, riss ihn aus dem Fahrzeug
heraus und stiess ihn von sich weg. O.________ kam zu Fall und zog sich dabei
eine Zerrung am rechten Fuss zu, welche eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hatte.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insoweit eine willkürliche
Beweiswürdigung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vor. Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt
(Beschwerde S. 3 - 7).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von einem für die Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt
ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es
greift nur ein, wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilte, obgleich
bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127
I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
Der Beschwerdeführer bezweifelt vorab wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
primär die generelle Glaubwürdigkeit seines Schwagers, da das Verhältnis
zwischen ihnen infolge einer hängigen Erbrechtsstreitigkeit stark getrübt sei,
und sein Schwager daher ein persönliches Interesse daran habe, ihn einer
Straftat zu beschuldigen (Beschwerde S. 3 f.). Mit dieser Argumentation vermag
der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu
ziehen. Die Glaubwürdigkeit einer Person erlaubt keine sicheren Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). Die
Glaubhaftigkeit von Aussagen ist vielmehr durch methodische Analyse ihres
Inhalts darauf zu untersuchen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage
als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).
Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,
ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage
auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (129 I 49 E. 5; 128 I 81 E.
2, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz kam vorliegend nach eingehender
Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum willkürfrei begründeten Schluss, die
Schilderungen von O.________ seien detailliert und präzise und wirkten stimmig
und erlebt. Demgegenüber erscheine die Version des Beschwerdeführers, wonach
sein Schwager die Geschichte zusammengereimt habe, lebensfremd (angefochtenes
Urteil S. 6 f.).
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, es bleibe völlig im
Dunkeln wie es zur Fussverletzung seines Schwagers gekommen sei (Beschwerde S.
4 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür
verfallen, indem sie gefolgert hat, die Behauptung des Beschwerdeführers, der
Geschädigte habe sich die aktenkundig erstellte Fussverletzung anderweitig
zugezogen, wirke konstruiert (angefochtenes Urteil S. 7 und S. 9).
Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz, O.________ sei während
beinahe einer halben Stunde durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers an der
Wegfahrt gehindert worden, und er habe mehrfach versucht, den Beschwerdeführer
zum Wegstellen seines Lieferwagens zu bewegen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8),
keineswegs unhaltbar, stützt sie doch auch diesen Schluss auf die willkürfrei
als glaubhaft bewerteten Aussagen des Geschädigten. Dementsprechend konnte die
Vorinstanz im Ergebnis auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zweck
seines Handelns habe einzig darin bestanden, seinen Lieferwagen zu beladen bzw.
zu entladen (Beschwerde S. 6 f.), als nicht zutreffend einstufen.
Wie die Vorinstanz zusammenfassend zu Recht hervorgehoben hat, führt die
Konstellation, dass belastende Aussagen des Geschädigten und bestreitende
Aussagen des Angeklagten sich gegenüberstehen, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keineswegs zwingend gestützt auf den Grundsatz in dubio pro
reo zu einem Freispruch des Beschuldigten. Wie dargelegt, konnte die Vorinstanz
vorliegend ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, es bestünden bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass sich der
Sachverhalt, so wie vom Geschädigten geschildert, ereignet hat.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der Tatbestand der Nötigung sei
nicht erfüllt, da es an der erforderlichen Intensität des Eingriffs fehle
(Beschwerde S. 7).
Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, die von Art. 181 StGB vorausgesetzte
Intensität sei bei einer Hinderung der Wegfahrt während beinahe 30 Minuten
gegeben (angefochtenes Urteil S. 8).

3.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante
der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus
rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV
113 E. 3b). Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"
muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an
Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im
Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung
ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301
E. 2a mit Hinweisen).
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur
Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von
Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die
Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung.
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist
oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht
oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E.
3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung
der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten
Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der Rechtsprechung die
Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und
Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung ist strafrechtlich unabhängig
von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach
seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Geschützt ist damit auch die
Freiheit des Einzelnen, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen
(BGE 134 IV 216 E. 4.4.3).
Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand namentlich im Fall der Bildung
eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer
militärischen Ausstellung bejaht, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt
eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165). Als Nötigung
qualifizierte es ebenso das Verhalten dreier Personen, welche an einem
Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur
Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so
dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten,
wodurch der Strassenverkehr während 10 Minuten aufgehalten worden war (BGE 119
IV 301).

3.3 Die beiden Präjudizien verdeutlichen, dass eine Behinderung der Weg- oder
Weiterfahrt von Automobilisten während einer Zeitspanne von 10 bzw. 15 Minuten
den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann. Vorliegend wurde der Geschädigte
während knapp 30 Minuten an der Wegfahrt gehindert. Es kann daher nicht mehr
von einer kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung gesprochen werden. Die
Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit sind in Anbetracht der nicht
kurzzeitigen Verhinderung der Wegfahrt und des schikanösen Charakters der
Aktion zu bejahen. Der Umstand, dass in BGE 108 IV 165 und BGE 119 IV 301
mehrere - und nicht wie vorliegend bloss ein einzelner - Autofahrer betroffen
waren, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, verlangt doch der Tatbestand
von Art. 181 StGB keine Mehr- oder Vielzahl von Opfern. Dem Aspekt der
Betroffenheit einer Vielzahl von Personen sowie dem Motiv des Täters kann im
Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden, und zudem kommt bei
eigentlichen Blockadeaktionen auf öffentlichen Strassen auch eine Verurteilung
wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG oder wegen Störung
des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB in Betracht (vgl. BGE 134 IV 216
E. 4.2).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Nötigung nicht gegen Bundesrecht verstösst.

4.
4.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung beruft
sich der Beschwerdeführer, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, auf
Notwehr. Das Vorgehen des Geschädigten, in einem fremden Fahrzeug nach dem
Schlüssel zu suchen, um dieses umzuparkieren, stelle eine unerlaubte
Selbsthilfe dar, da es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Polizei zu
avisieren. Er sei deshalb berechtigt gewesen, seinen Schwager von dessen
unrechtmässigen Tun abzuhalten. Er habe folglich in gerechtfertigter Notwehr im
Sinne von Art. 15 StGB gehandelt (Beschwerde S. 7 f.).

4.2 Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar
mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtenes Urteil S. 9), muss
der Angriff rechtswidrig sein. Dies trifft nicht zu, wenn sich der Angreifer
seinerseits auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Der Beschwerdeführer
hat sich vorliegend, wie dargelegt, der Nötigung schuldig gemacht, indem er den
Geschädigten an der Wegfahrt gehindert hat. Dieser ist daher seinerseits
berechtigt gewesen, den unrechtmässigen Zustand zu beseitigen, was er in
verhältnismässiger Weise getan hat, indem er den Lieferwagen des
Beschwerdeführers umparkieren wollte. Demzufolge ist das Vorgehen des
Geschädigten gerechtfertigt gewesen, was eine Rechtfertigung des Angeklagten,
welcher das erste Unrecht gesetzt hat, ausschliesst.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner