Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.535/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_535/2008/sst

Urteil vom 11. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, mehrfache versuchte Nötigung, Tätlichkeiten, mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt befand A.X.________ am 19.
Dezember 2007 zweitinstanzlich des Mordes (Art. 112 StGB), der mehrfachen
versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes) schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren.

B.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2007 sei
aufzuheben, und er sei des Totschlags, eventualiter der vorsätzlichen Tötung,
sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären; von den
übrigen Anklagepunkten sei er hingegen freizusprechen. Er sei gestützt darauf
zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (Totschlag), eventualiter 14 Jahren
(Mord) zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht A.X.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf folgendem Hintergrund:

2.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und wuchs dort auf. Im
Alter von 17 Jahren, im Jahr 1967, heiratete er B.C.________. Der Ehe
entsprossen fünf Kinder. 1985 kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er
als Hilfsarbeiter tätig war. 1991 erhielt er die Niederlassungsbewilligung, was
es seiner Familie erlaubte, im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die
Schweiz zu emigrieren. Die Ehe war zusehends von Meinungsverschiedenheiten
geprägt. Streitpunkte waren insbesondere der Lebenswandel der jüngsten Tochter
und finanzielle Angelegenheiten. Im Frühjahr 1999 griff der Beschwerdeführer
seine Ehefrau tätlich an. Diese stellte daraufhin ein Trennungsbegehren,
welches sie jedoch später wieder zurückzog. Auch in der Folgezeit kam es zu
weiteren physischen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine Ehegattin.

2.2 Nach einem Streit am Abend des 27. November 2003 bedrohte der
Beschwerdeführer seine Frau, packte sie am Hals und drückte heftig zu. Diese
konnte sich jedoch befreien und die Wohnung verlassen. Die Aufforderung ihres
Mannes, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, lehnte sie ab.
Am 9. Dezember 2003 stiess der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit auf seine
Frau und bedrohte sie mit einem rund 20 Zentimeter langen Küchenmesser.
B.X.________ suchte am 12. Dezember 2003 die Beratungsstelle der Opferhilfe
auf. Gleichentags erstattete sie bei der Polizei Strafanzeige und stellte
Strafantrag gegen ihren Ehemann.

2.3 Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2003 wurde dem
Beschwerdeführer jegliche Kontaktnahme mit seiner Frau unter Strafdrohung
verboten. Am 22. März 2004 bewilligte das zuständige Zivilgericht das
Getrenntleben und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung monatlicher
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- an seine Frau. Gleichzeitig wurde die
Fernhalteverfügung unter Strafandrohung erneuert.

2.4 In den folgenden Wochen stellte der Beschwerdeführer seiner Frau, deren
neuen Wohnort er in Erfahrung gebracht hatte, regelmässig nach. Am 10. Juni
2004 gegen 10.35 Uhr kam es schliesslich auf dem Marktplatz in Basel zu einem
Aufeinandertreffen und einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den
beiden. B.X.________ suchte eine nahegelegene Telefonkabine auf, vermutlich um
die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführer folgte ihr, zog eine Pistole,
welche er bereits Monate zuvor erworben hatte, aus seinem Hosenbund und machte
eine Ladebewegung. Es kam zu einem Handgemenge in der Kabine, was einem
Passanten auffiel. Als dieser die Kabinentür öffnete, schrie B.X.________
mehrmals laut um Hilfe. In diesem Moment gewahrte der Passant die Waffe in der
Hand des Beschwerdeführers und trat einige Schritte zurück. Dieser gab in der
Folge einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht von B.X.________ und einige
Sekundenbruchteile später einen zweiten Schuss aus wenigen Zentimetern Abstand
in den Hals seiner Frau ab. Als sie getroffen zusammensackte, schoss er drei
weitere Male, wobei zwei Schüsse den rechten Oberarm- bzw. Schulterbereich
trafen und einer das Ziel verfehlte. Der Beschwerdeführer steckte daraufhin die
Waffe in seinen Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am
Boden liegen. Ein Passant trat von hinten an den Beschwerdeführer heran und
behändigte dessen Waffe, was dieser, ohne eine erkennbare Reaktion zu zeigen,
geschehen liess. Kurze Zeit später traf die avisierte Polizei ein, welche den
sich nun heftig zur Wehr setzenden Beschwerdeführer um 11.00 Uhr überwältigen
konnte.
B.X.________ erlag um 11.10 Uhr ihren Verletzungen. Todesursache war eine
perakute Durchblutungsstörung des Gehirns in Kombination mit Verbluten nach
aussen und innen (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 - 9 und erstinstanzliches
Urteil S. 2 - 10).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor. Es werde ein völlig unzutreffendes Bild von ihm
als autoritären und despotischen Familienpatriarchen gezeichnet. Seine
gesteigerte Aggressivität und Gewaltbereitschaft sei auf die im psychiatrischen
Gutachten diagnostizierte und (von ihm nicht selbstverschuldete)
Anpassungsstörung mit stark depressiver Symptomatik zurückzuführen. Zum
Tatzeitpunkt sei er aufgrund des Wortgefechts mit seiner Frau emotional sehr
aufgebracht gewesen, weshalb ihm schliesslich die Sicherungen durchgebrannt
seien (Beschwerde S. 4 - 10).
Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich den Vorwürfen der
Tätlichkeiten und der mehrfachen versuchten Nötigung fälschlicherweise als
erstellt erachtet. Weder die Notizen der Beratungsstelle der Opferhilfe vom 12.
Dezember 2003 noch die Aussagen seines Sohnes vermöchten die Anschuldigungen
aber rechtsgenüglich zu belegen (Beschwerde S. 17).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, anders als der Beschwerdeführer zu glauben
machen versuche, habe es sich nicht um eine Kurzschlussreaktion, sondern um
eine seit langem geplante Tat gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die
eingesetzte Schusswaffe bereits Monate vor der Tat im Hinblick auf die
beabsichtigte Tötung seiner Frau erworben. Auf die Frage nach dem Zweck des
Waffenkaufs habe er nämlich bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am Tag der Tat ausdrücklich zu Protokoll gegeben: "Ich habe elf Jahre
gearbeitet. Wenn wir uns getrennt, scheiden lassen würden, dann würden mir
monatlich CHF 1'100.-- abgezogen. Ich bin doch nicht blöd. Das einzige was mir
dann eingefallen ist, war, ich bringe sie um" (angefochtenes Urteil S. 4 mit
Hinweis auf die Einvernahme vom 10. Juni 2004, vorinstanzlichen Akten act.
324). Diese in zeitlicher Hinsicht tatnächsten Aussagen seien glaubhafter als
die nachträglichen Bestreitungen. Ebenso spreche die Art und Weise der
Tatausführung eindeutig gegen eine Kurzschlusshandlung. Wie der
Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung eingestanden
habe, habe er vorerst eine Ladebewegung ausgeführt und alsdann den tödlich
wirkenden ersten Schuss mit im Gesicht des Opfers aufgesetzter Waffe abgegeben.
Zudem lasse sich aus der Vorgeschichte der Tat ableiten, dass es dem
Beschwerdeführer primär um seinen Machterhalt gegangen sei. Aus seiner Sicht
habe seine Frau ihr Leben verwirkt gehabt, da sie dieses getrennt von ihm habe
weiterführen wollen. Das Bild des Beschwerdeführers als autoritärer
Familienpatriarch werde im Übrigen durch die Aussagen seiner Kinder bestätigt.
Ferner ergebe sich aus den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers, dass ihn
auch finanzielle Gründe zur Ausführung der Tat bewogen hätten (vgl. zum Ganzen
angefochtenes Urteil S. 3 - 9).
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der den Verurteilungen wegen
Tätlichkeiten und mehrfacher versuchter Nötigung zugrunde liegende Sachverhalt
sei namentlich aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers und der gemeinsamen
Kinder als nachgewiesen einzustufen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Das im angefochtenen Urteil
gezeichnete Bild des Charakters des Beschwerdeführers und seiner Motive für die
Tötung der Ehefrau lässt sich willkürfrei auf die Eheschutzakten, die
Schilderungen der gemeinsamen Kinder sowie vor allem auch auf die zitierten
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme am Tag der Tat abstützen. Die Folgerung der Vorinstanz, diese
tatnächsten Aussagen seien glaubhaft, ist keineswegs unhaltbar. Die vom
Beschwerdeführer hiergegen erhobenen pauschalen Einwände vermögen, soweit sie
den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen (vgl.
E. 1.2 hiervor), die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilungen wegen
Tätlichkeiten, begangen am 27. November 2003 (vgl. E. 2.2 hiervor), und wegen
mehrfacher versuchter Nötigung, begangen am 27. November und am 9. Dezember
2003 (vgl. E. 2.2 hiervor), wendet, substantiiert er nicht näher, inwiefern die
Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen sein sollte. Vielmehr konnte diese, ohne in Willkür zu verfallen,
namentlich auf das Protokoll der Opferberatungsstelle und die Aussagen des
Sohnes des Beschwerdeführers abstellen.

4.
4.1 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Tötung macht der
Beschwerdeführer geltend, es habe sich entgegen der Darstellung im
angefochtenen Urteil nicht um eine aus Rache und finanziellen Gründen verübte
Tat, sondern um ein Beziehungsdelikt gehandelt, da ihn die Trennung von seiner
Ehefrau in eine Depression gestürzt habe. Er habe mithin in einer nach den
Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer
Belastung gehandelt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt fälschlicherweise
unter den Tatbestand des Mordes statt unter jenen des Totschlags subsumiert
habe. Insbesondere habe das psychiatrische Gutachten ein Handeln im Affekt
unzutreffenderweise verneint. Die Beleidigungen durch seine Ehefrau in der
Telefonkabine seien geeignet gewesen, ihn seine Fassung verlieren zu lassen,
zumal er von seinem Naturell her emotional und unbeherrscht sei (Beschwerde S.
10 - 16).

4.2 Die Vorinstanz hat betont, die dargestellte Planmässigkeit des Vorgehens
des Beschwerdeführers, seine kaltblütige und konsequente Umsetzung der Tat wie
auch sein Nachtatverhalten sprächen gegen eine Kurzschlussreaktion und damit -
in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten - gegen eine Tatbegehung
im Affekt. Selbst wenn ihn seine Frau, wie von ihm behauptet, in der
Telefonkabine beschimpft haben sollte, könne nicht von einer Provokation
gesprochen werden, die ein Tötungsdelikt nachvollziehbar erscheinen liesse. Der
Beschwerdeführer habe mithin nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt.
Vielmehr habe er seine Frau aus rein egoistischen Motiven getötet, nämlich um
ihr die Führung eines eigenen, selbstbestimmten Lebens zu verunmöglichen. Die
Skrupellosigkeit seines Vorgehens sei daher zweifellos zu bejahen. Soweit es
dem Beschwerdeführer überdies um die Vermeidung der Entrichtung von
Unterhaltsbeiträgen gegangen sei, sei ihm ein Handeln aus Habgier - ein
klassisches Mordmotiv - anzulasten. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ändere an dieser Einschätzung
nichts, zumal gemäss den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten keine
Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe. Im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung - hinzuweisen sei insbesondere auf BGE 127
IV 10 E. 1 und auf das Urteil 6P.46/2006 E. 9 vom 31. August 2006 - sei die Tat
zusammenfassend als Mord zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 9 - 14).

4.3 Eine vorsätzliche Tötung gilt als Mord, wenn der Täter besonders skrupellos
handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der
Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die
Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen
nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sondern sollen vermeiden helfen, dass
allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für die
Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während
Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie
tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (BGE 127 IV 10
E. 1a mit Hinweisen). Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und
primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur
Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt.
Das Gericht hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Danach kann die
besondere Skrupellosigkeit beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv
einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch
eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind
die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder
politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit
zahlreichen Hinweisen).

4.4 Die Vorinstanz hat die Hintergründe der Tat, deren Ausführung wie auch das
Nachtatverhalten des Beschwerdeführers eingehend beleuchtet. Ausgehend von
ihren willkürfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. E. 3 hiervor)
kann der Schluss auf die Skrupellosigkeit des Handelns nicht zweifelhaft sein.
Der Beschwerdeführer hat das Delikt mit dem Kauf der Waffe von langer Hand
geplant und alsdann äusserst kaltblütig und konsequent umgesetzt. Seine
Beweggründe, der Ehefrau ein selbstbestimmtes, von ihm getrennt geführtes Leben
zu verunmöglichen und sich seiner Verpflichtung zur Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge zu entledigen, sind besonders verwerflich. Die Tat zeichnet
sich mithin durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei
der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Mordes verletzt folglich kein Bundesrecht.

5.
5.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung und
rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Sein Verschulden wiege zwar schwer, die
Vorinstanz habe aber zahlreiche entlastende Momente unberücksichtigt gelassen.
Zunächst sprächen seine schwierigen persönlichen Verhältnisse zu seinen
Gunsten. Er sei in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen, und seine spätere
Auswanderung sei von zahlreichen kulturellen Problemen in Sinne von Migrations-
und Integrationskonflikten geprägt gewesen. Mehrere Male sei er aus Deutschland
ausgewiesen worden, bevor er in der Schweiz habe Fuss fassen können. Er habe
zudem dauernd finanzielle Schwierigkeiten gehabt, und innerhalb der Familie
seien immer wieder kulturelle Spannungen zu Tage getreten. Zu berücksichtigen
sei überdies, dass er vor und während der Tat unter einer schweren Depression
gelitten habe. Ferner habe er Reue erkennen lassen, indem er sich bei der
Basler Bevölkerung entschuldigt habe, und er sei geständig und kooperativ
gewesen. Seine heftige Gegenwehr bei der Festnahme sei einzig darauf
zurückzuführen gewesen, dass er von der Polizei unverhältnismässig hart
angepackt worden sei.
Unter Würdigung all dieser Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von maximal
acht Jahren angemessen. Sollte an der Qualifikation der Tat als Mord
festgehalten werden, sei eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren - gerade im
Vergleich mit anderen Urteilen - übertrieben hoch und auf maximal 14 Jahre zu
reduzieren (Beschwerde S. 17 - 20).

5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung erwogen,
das Verschulden des Beschwerdeführers wiege auch innerhalb des Spektrums der
Mordfälle ausserordentlich schwer. Er habe seine Ehefrau regelrecht
hingerichtet, um sie an der Führung eines selbstbestimmten Lebens zu hindern.
Sein Verhalten und seine Einstellung zeugten von einer erheblichen Gefühlskälte
und Geringschätzung fremden Lebens. Im psychiatrischen Gutachten werde
überzeugend begründet, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht vermindert gewesen, mithin von seiner
vollen Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei. Die depressive Symptomatik könne
ihn nur marginal entlasten. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen,
dass er nicht vorbestraft sei und - abgesehen von den früheren Übergriffen auf
seine Ehefrau - über einen ungetrübten Leumund verfüge. Aus seiner schwierigen
Jugend, den Integrationsschwierigkeiten und seinen finanziellen Problemen könne
der Beschwerdeführer hingegen nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten.
Ferner habe er keine aufrichtige Reue gezeigt; vielmehr sei sein geäussertes
Bedauern über die Tat vor allem Ausdruck von Selbstmitleid. Angesichts der
Tatsache, dass das Delikt in der Öffentlichkeit vor den Augen diverser
Passanten verübt worden sei, liege im Übrigen auch kein
strafzumessungsrelevantes Geständnis vor - dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Planung der Tat nachweislich falsche Angaben
gemacht habe. Aufgrund des sehr schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und
dem Fehlen gewichtiger Entlastungsmomente sowie unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. Urteil 6P.46/2006 vom 31. August
2006) erscheine zusammenfassend eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren als
angemessen (angefochtenes Urteil S. 15 - 19).

5.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124
IV 286 E. 4a).

5.4 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt. Sie hat sich ausführlich mit den objektiven und
subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und insbesondere auch
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ihre
Argumentation, eine strafmindernde Berücksichtigung des Geständnisses falle
ausser Betracht, da ein Bestreiten der Tat aufgrund der Umstände nicht
ernsthaft möglich gewesen sei, ist ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Schluss,
der Beschwerdeführer habe den Tod des Opfers nie ernsthaft bedauert und damit
keine aufrichtige Reue gezeigt.
Die Vorinstanz hat mithin sämtliche Strafzumessungsfaktoren nachvollziehbar
gewichtet und angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers mit
der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Jahren das ihr zustehende Ermessen auch
im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verletzt.

6.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner