Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.534/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_534/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde in Strafsachen mit Verfassungsrüge gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 16. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 8.
November 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie ungenügende Rücksichtnahme
auf nachfolgende Fahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Dagegen erhob
X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
sprach ihn mit Urteil vom 16. Mai 2008 hinsichtlich des ungenügenden Abstands
der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig und reduzierte die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 120.-- und die
Busse auf Fr. 1'500.--. Im Übrigen bestätigte es den Schuldpunkt betreffend die
groben Verkehrsregelverletzungen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Er sei der mehrfachen einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen
und hierfür angemessen zu bestrafen.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer lenkte am 27. November 2005, ca. 02.35 Uhr, nachts auf der
Autobahn A1, Gemeindegebiet Unterengstringen, Fahrtrichtung Bern seinen
Personenwagen. Dabei überschritt er die im Baustellenbereich zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über eine Strecke von mehr als 500 Metern um
mindestens 35 km/h. Kurz darauf fuhr er auf der Überholspur einem vor ihm
fahrenden, auf die Normalspur wechselnden Fahrzeug, mit einer Geschwindigkeit
von 110 km/h mit einem Abstand von 0.6 Sekunden auf, sowie kurze Zeit später
einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 114
km/h mit einem Abstand von 0.5 Sekunden. Beim Wechsel von der Überholspur auf
die Normalspur fuhr er bei einer durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit von
90 km/h mit einem Abstand von 0.4 Sekunden vor das hinter ihm auf der
Normalspur fahrende Fahrzeug.

2.
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Verurteilung wegen grober
Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2.1 Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 133 der Verordnung vom 27.
Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) erliess das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) Weisungen über die Durchführung der polizeilichen
Geschwindigkeitskontrollen und über die Messverfahren. Ziff. 7.7.6 der darauf
gestützten Technischen Weisungen vom 10. August 1998 über
Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des UVEK (nachfolgend
UVEK-Weisung) verlangt die Einhaltung von Ziff. 7.6.4. Demgemäss wird bei
freier Nachfahrt der arithmetische Mittelwert der gefahrenen Geschwindigkeit
über die ganze Messstrecke ermittelt. Der für die Verzeigung oder die Ahndung
mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist die
Durchschnittsgeschwindigkeit. Ziff. 7.7.6 hält weiter fest, am Schluss der
Messung müsse der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser sein
als bei Messbeginn. Ziff. 7.4 schliesslich statuiert, massgebend für die
Verzeigung oder Ahndung des Führers mit einer Ordnungsbusse sei die ermittelte
Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge nach Ziff. 7.3. Diese
Sicherheitsmargen sind technischer Natur. Sie sind notwendig, um die
Messunsicherheit eines Messgerätes zu kompensieren. Bei errechneten
Durchschnittsgeschwindigkeiten ist immer auf den nächsten ganzen km/h-Wert
abzurunden. In Fällen, in welchen der Sachverhalt jedoch mit einem für diesen
Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmessgerät ermittelt worden ist und die
Messung nachträglich nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und
Auswertungsmethode des METAS bearbeitet wird, bei welcher die Sicherheitsmargen
schon abgezogen werden, kommen die Sicherheitsmargen nach Ziff. 7.3 nicht zur
Anwendung. Als zugelassene Beweissicherungs- und Auswertungsmethoden gelten
insbesondere Vdeoauswertungssysteme, die es ermöglichen, Verkehrssituationen
wahrheitsgetreu zu rekonstruieren.

2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung insbesondere auf die von der
Polizei auf Video aufgezeichnete Nachfahrmessung und auf ein Gutachten des
Bundesamts für Metrologie (nachfolgend METAS).
2.2.1 Der Polizeirapport hält als Messbeginn Kilometer 4.9 auf dem
Gemeindegebiet Unterengstringen fest. Das Polizeifahrzeug sei dem
Beschwerdeführer mit gleichbleibendem Abstand gefolgt. Dieser sei auf einer
Strecke von 1'367,2 Metern - nach Abzug einer Toleranz von 8% bzw. 12 km/h -
mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 137 km/h gefahren. Die
Höchstgeschwindigkeit habe 159 km/h erreicht (angefochtenes Urteil Ziff. II E.
1 S. 5 f.).
2.2.2 Gemäss dem Gutachten des METAS war das bei der Messung verwendete Gerät
ordnungsgemäss geeicht und wurde mit Hilfe der Satellitennavigation überwacht.
Erst ab Videosequenz REC253 könne das Tatfahrzeug infolge lückenloser
filmischer Dokumentation eindeutig identifiziert werden. Das Gutachten
errechnet für die erste Strecke von 523,7 Metern eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von 145 km/h mit einer Ungenauigkeit von +/- 2 km/h
(angefochtenes Urteil Ziff. II E. 5.1 S. 9 f.).
2.2.3 Die Vorinstanz sieht keinen Grund zur Annahme, dass die Berechnungen
durch das METAS nicht korrekt erfolgten. Den unterschiedlichen
Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge sei Rechnung getragen worden und das
Resultat decke sich durchaus mit dem aufgrund der Visionierung der DVD
gewonnenen optischen Eindruck. Das Gutachten habe keineswegs nur auf die im
Film eingeblendeten Messangaben abgestellt. Gemäss dem Gutachten seien bei der
Nachfahrt die Bestimmungen über die einzuhaltenden Abstände zwischen
kontrollierendem und kontrollierten Fahrzeug nicht eingehalten worden, was
jedoch die gutachterlichen Ermittlungen zur Beantwortung der vorgelegten Fragen
nicht beeinflusse. Auch das Bundesgericht habe in einem neuerlichen Urteil
(6B_703/2007 vom 6. Februar 2008) bestätigt, dass sich eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf andere Weise nachweisen lasse, als -
allein - aufgrund einer Nachfahrmessung (angefochtenes Urteil Ziff. II E. 5.2
S.10). Aufgrund der gutachterlichen Berechnungen des METAS sei erstellt, dass
der Beschwerdeführer für kurze Zeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h um rund 49 km/h, jedenfalls um mehr als 43 km/h, und über eine Strecke von
mehr als 500 Metern um mindestens 35 km/h überschritten habe. Mit einer solchen
Fahrweise werde zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, womit eine grobe Verkehrsregelverletzung
vorliege (angefochtenes Urteil Ziff. II E. 6 und 7 S. 14 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die erste Instanz habe ihn des
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h schuldig
gesprochen. Demgegenüber stütze sich die Vorinstanz auf einen vom Gutachter
willkürlich "herausgepickten" Messabschnitt von 523,7 Metern und halte fest,
dass er auf dieser Strecke die zulässige Geschwindigkeit im Durchschnitt um
mindestens 35 km/h überschritten habe. Die Vorinstanz lege nicht dar, wieso sie
sich auf diesen Messbereich stütze. Gemäss Ziff. 7.6.4 der UVEK-Weisung werde
bei freier Nachfahrt der arithmetische Mittelwert der gefahrenen
Geschwindigkeit über die gesamte Messstrecke ermittelt. Wie im Urteil 6B_703/
2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall müsse die gesamte Messstrecke
herangezogen werden, welche vorliegend 885 Meter betrage. Auf dieser Strecke
weise er eine effektive Durchschnittsgeschwindigkeit von 138,5 km/h auf. Auch
wenn die unkorrekt durchgeführte Nachfahrmessung die freie richterliche
Beweiswürdigung unberührt lasse, müsse zur Vermeidung eines willkürlichen
Resultats die UVEK-Weisung soweit als möglich eingehalten werden. Nach Abzug
der Sicherheitsmarge mittels der Beweissicherungs- und Auswertungsmethode des
METAS ergebe sich ein abgerundeter relevanter Geschwindigkeitswert von 124 km/
h. Eine Überschreitung von 24 km/h stelle gemäss ständiger Rechtsprechung eine
einfache Verkehrsregelverletzung dar.

2.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Bei der Beweiswürdigung steht der Vorinstanz ein
weiter Ermessensspielraum zu. Willkür liegt einzig vor, wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit
Hinweisen).

2.5 Die UVEK-Weisung beansprucht für Fälle gerichtlicher Würdigung von
Nachfahrkontrollen keine absolute Geltung und lässt die freie Beweiswürdigung
durch die Gerichte unberührt (Ziff. 13 der UVEK-Weisung). Die teilweise
Nichteinhaltung der UVEK-Weisung führt damit nicht zwingend zur
Unbeachtlichkeit der Messergebnisse. Werden diese durch ein schlüssiges
Gutachten bestätigt, kann hierauf abgestellt werden (Urteil 6B_703/2007 E. 5.4
a.a.O. mit Hinweisen). Gleich wie die UVEK-Weisung unterliegen auch Gutachten
der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch
nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen. Die
Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist
Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit
Hinweisen).

2.6 Das Gutachten des METAS basiert auf einer nach Ziff. 7.4 Abs. 2 der
UVEK-Weisung zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode, bei welcher
der Sicherheitsabzug (im vorliegenden Fall 2 km/h) schon berücksichtigt ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit keine zusätzliche
Sicherheitsmarge mehr abzuziehen. Sein Einwand, der Gutachter habe für die
Berechnung nicht die gesamte Messstrecke herangezogen, erweist sich als
unbehelflich. Denn auch auf dieser Strecke beträgt die durchschnittliche
Geschwindigkeit 138,5 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine
Geschwindigkeit von 136 km/h ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von
mindestens 35 km/h als grobe Verkehrsregelverletzung. Deshalb ist es für den
Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, ob die Strecke von 523,7 Metern oder
die gesamte Messstrecke herangezogen wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz
legt dar, weshalb sie auf die Schlussfolgerungen des Gutachters abstellt. Ihre
Feststellung, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
mindestens 35 km/h überschritten, ist nicht willkürlich.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen grober
Verkehrsregelverletzung durch knappes Einbiegen vor ein anderes Fahrzeug nach
einem Überholmanöver. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei entscheidend,
dass er sich nur kurzfristig unmittelbar vor dem nachfolgenden Fahrzeug
befunden habe.

3.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand von
Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S.
136 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe beim sehr knappen
Wechsel von der (mittleren) Überholspur auf die Normalspur und direkt vor einen
auf dieser Spur befindlichen Lieferwagen, unmittelbar vor dem Verlassen der
Autobahn, eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Dass er sich nur
kurzfristig unmittelbar vor dem nachfolgenden Fahrzeug befunden habe, ändere
nichts an der Gefährlichkeit dieser Situation. Insofern seien auch allfällige
Streckenberechnungen obsolet. Das Gutachten halte fest, dass der
Beschwerdeführer bei einer durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit von 90 km/
h einen Abstand von maximal 0,4 Sekunden aufgewiesen habe. Dies entspreche 10
Metern bzw. nur "1/9 Tacho", weshalb er den Minimalabstand von "1/6 Tacho" klar
unterschritten habe. Das Filmmaterial zeige, dass das Fahrmanöver des
Beschwerdeführers eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen habe. In
subjektiver Hinsicht erscheine sein Verhalten zumindest als grob fahrlässig,
zumal er den erwähnten Lieferwagen noch auf der Höhe der Ausfahrtsstrecke
überholt habe, statt seine Geschwindigkeit rechtzeitig zu drosseln und hinter
dem Lieferwagen die Autobahn zu velassen. Dieses Manöver sei als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3
SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV zu qualifizieren (angefochtenes Urteil Ziff. II E. 9
S. 18 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, abgesehen von der "1/6 Tacho"-Regel würden
sich die Kriterien für die Beurteilung von zu kleinen Abständen beim
Wiedereinbiegen nach einem Überholmanöver nach den Kriterien für den zu
geringen Abstand zum Vordermann beim Hintereinanderfahren richten. Das
Bundesgericht verlange für die Begründung als grobe Verkehrsregelverletzung
beim Hintereinanderfahren, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes auf
einer Strecke von mindestens 300 Metern daure. Er habe sich jedoch nur auf
einer kürzeren Strecke vor dem nachfolgenden Fahrzeug befunden, so dass die
objektiven Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt
seien.

3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern
will, wie zum Wechseln des Fahrstreifens, auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
Rücksicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Gebot für jede
Richtungsänderung. Der nach rechts abbiegende Fahrzeuglenker ist jedoch
aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 26 Abs. 1 SVG) nicht zur Beobachtung
des nachfolgenden Verkehrs verpflichtet. Dies gilt aber nicht, wenn er eine für
andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft (BGE 97
IV 34 S. 35).

3.5 Die Vorinstanz begründet die gefährliche Verkehrslage mit dem ungenügenden
Abstand. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern
ausreichender Abstand zu wahren. Das Bundesgericht hat keine allgemeinen
Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (BGE
131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers ist die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung auch
möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von
weniger als 300 Metern andauert. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen
ändert die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur auf einer kurzen
Strecke vor dem Lieferwagen befunden hat, nichts an der Gefährlichkeit der
Situation. In subjektiver Hinsicht würdigt die Vorinstanz das Verhalten des
Beschwerdeführers als zumindest grob fahrlässig. Die Rüge, die Vorinstanz habe
durch die Bejahung der groben Verkehrsregelverletzung Bundesrecht verletzt,
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

4.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz