Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.533/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_533/2008 /hum

Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf eine Strafanzeige wurde im
angefochtenen Entscheid festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht klar
dargelegt, was sie dem Beschwerdegegner konkret vorwerfe. Auch in der
Beschwerde vor Bundesgericht führt sie nur aus, der Beschwerdegegner habe ihren
Lohn "umgeleitet", sie "psychisch und körperlich misshandelt", über sie eine
"Lügendiagnose gestellt und andere Unwahrheiten geschrieben", ihr im
Sozialzentrum "die Türe mit seinem Leib versperrt und (sie) durch sehr hartes
Anfassen mit beiden Händen am Verlassen des Zentrums gehindert", und
schliesslich habe er mit der Einweisung in eine psychiatrische Klinik gedroht.
Diesen pauschalen Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass das angebliche
Verhalten des Beschwerdegegners strafbar gewesen sein könnte. Auf die
Beschwerde, die den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn