Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.531/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_531/2008/sst

Urteil vom 21. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23.
Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Bescherdeführer stellt für den Fall, dass seine Eingabe nicht korrekt
begründet sei, ein Fristerstreckungsgesuch. Bei der Beschwerdefrist von Art.
100 Abs. 1 BGG handelt es sich indessen um eine gesetzliche Frist, die nicht
erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist folglich abzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt. Er habe auf einer Autostrasse ein anderes Fahrzeug mit überhöhter
Geschwindigkeit überholt, dabei die Sperrfläche vor der Spurreduktion
überfahren und anschliessend scharf bis zum Stillstand abgebremst. Damit wurde
das überholte Fahrzeug zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen, und andere
Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2a). Von
diesem Sachverhalt ist vor Bundesgericht auszugehen, sofern die Vorinstanz ihn
nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im
Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine
tatsächliche Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1;
131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass
Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt und darf sich nicht damit
begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie vor einer Instanz mit
voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der
Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt nur unzulässige
appellatorische Kritik vor. So beantragt er zum Beispiel einen Augenschein, um
festzustellen, dass er "auf der korrekten Spur Richtung Schaffhausen" gefahren
sei. Inwieweit eine Besichtigung der in Frage stehenden Örtlichkeit etwas über
die oben erwähnten Vorwürfe (überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren der
Sperrfläche, verbotener Schikanestop) aussagen könnte, sagt der
Beschwerdeführer indessen nicht. Auf derartige Vorbringen ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn