Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.52/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_52/2008 /hum

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache
Geldwäscherei; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. September 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 17. August 2006 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt X.________
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
mehrfachen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu sieben Jahren
Zuchthaus und fünfzehn Jahren Landesverweisung.
B.
Mit Urteil vom 21. September 2007 bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte
X.________ zu sieben Jahren Freiheitsstrafe.
C.
X.________ führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 21. September
2007 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem
Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem
Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).
Das gilt auch für die behauptete Verletzung des Willkürverbotes. Die Eingabe
des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen, auch
soweit er darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt.
2.
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung bzw. eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wiederholt einzig die schon im kantonalen Verfahren
erhobenen Rügen und stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu substantiieren, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine
Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist
nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 47 StGB geltend, weil
eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren unverhältnismässig hoch sei und sich der
Unterschied im Strafmass gegenüber der vierjährigen Freiheitsstrafe seines
Bruders nicht rechtfertigen lasse.
4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie
gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. nur BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127
IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung im Wesentlichen auf die -
unangefochten gebliebenen - Erwägungen des Strafgerichts Basel-Stadt und
bestätigt die ausgesprochene Strafe (angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Sie macht
sich dadurch die Begründung der ersten Instanz zu eigen.

Die erste Instanz hat die Zumessung der Strafe eingehend, sorgfältig und
überzeugend vorgenommen. Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Ausgehend von
einer theoretisch möglichen Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie in
Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit, des schweren Verschuldens und
der übrigen Strafzumessungsfaktoren, erscheint die ausgesprochene Strafe von
sieben Jahren nicht unhaltbar hart. Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen.

Unterschiede im Strafmass gegenüber Mittätern sind innerhalb der gesetzlichen
Vorgaben als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV
150 E. 2a mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet die im Vergleich zum Bruder
höher ausgefallene Strafe des Beschwerdeführers damit, dass er der Kopf einer
ganzen Vertriebsorganisation war, eine klar dominante Stellung einnahm und der
ihm unterstellte Bruder auf Geheiss handelte. Inwiefern die Vorinstanz damit
Bundesrecht verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger