Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.528/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_528/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
16. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist damit zwar nicht einverstanden (act. 9), es ist aber nicht
ersichtlich, dass besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG
vorlägen, um auf den Vorschuss zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurden
deshalb mit Verfügungen vom 30. Juni 2008 und 11. Juli 2008 eine Frist bis 18.
August 2008 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 29.
August 2008 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der
Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill