Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.526/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_526/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Drohung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 20. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Einsprache des
Beschwerdeführers nicht ein, weil er teilweise nicht beschwert und die Eingabe
im Übrigen nicht hinreichend begründet waren (angefochtener Entscheid S. 4 E.
3). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den Fragen seiner
Beschwer und den Begründungsanforderungen einer kantonalen Einsprache nicht.
Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Nachdem das Bundesgericht in einem analogen Fall auf eine Kostenauflage
verzichtet hat (Urteil 6B_341/2008 vom 16. Mai 2008), sind die Gerichtskosten
dieses Mal dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn