Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.524/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_524/2008 /hum

Urteil vom 22. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 15. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer meldete am 24. Juni 2008 innert Frist gegen das ihm am 28.
Mai 2008 zugestellte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Februar
2008 Beschwerde in Strafsachen an. Die von ihm in der Anmeldung angekündigte
Beschwerdeergänzung übergab er am 2. Juli 2008 der Post. Während die Anmeldung
keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, ist die
Ergänzung verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn