Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.521/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_521/2008/sst

Urteil vom 26. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
B.X.________ führte zunächst in C.________, dann ab 2002 in D.________ eine
Naturheilpraxis. Seine Ehefrau A.X.________ arbeitete in der Praxis mit und
erledigte dort die administrativen Arbeiten. Im Zeitraum von 1999 bis 2002
gelangte das Ehepaar X.________ an verschiedene Personen, namentlich an
Patienten und Patientinnen, mit der Bitte um ein Darlehen. In der Folge
gewährten 54 Personen Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 941'000.--. Die
dargeliehenen Gelder wurden vom Ehepaar X.________ nur zu einem kleinen Teil
zurückerstattet.

B.
Das Kantonsgericht von Appenzell Auserrhoden erklärte A.X.________ mit Urteil
vom 9. November 2006 des gewerbsmässigen Betruges, begangen im Zustand leicht
verminderter Zurechnungsfähigkeit, schuldig und verurteilte sie zu einer
Gefängnisstrafe von 34 Monaten. In einem Punkt stellte es das Verfahren wegen
Veruntreuung und Betruges ein. Ferner entschied es über die adhäsionsweise
geltend gemachten Zivilforderungen.
In teilweiser Gutheissung einer von der Beurteilten erhobenen Appel-lation
bestätigte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. August
2007 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und setzte die
ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 26 Monate herab. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren bedingt auf. Im Umfang von sechs Monaten erklärte es
die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Ferner erteilte das Obergericht der
Beurteilten die Weisung, die ambulante ärztliche Behandlung ihrer Spielsucht
und ihrer Depression weiterzuführen.

C.
A.X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, sie
sei bezüglich der Anklagepunkte 1 - 28 von Schuld und Strafe freizusprechen und
für die Vorgänge 29 - 54 der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären.
Ferner sei sie mit einer Freiheitsstrafe nicht über 24 Monate unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Verletzung von
Bundesrecht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich ersucht A.X.________ um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung der Vorinstanz, sie habe über
ihre angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse getäuscht, sei
offensichtlich unrichtig. Sie sei mindestens zwischen dem 31. Oktober 2000 und
dem 13. November 2001, ihr Ehegatte mindestens vom 31. Oktober 2000 bis zum 10.
Januar 2001 nicht betrieben worden. Ihre Praxis habe sich seit den ersten
Darlehensaufnahmen im Jahr 1999 somit wieder erholt (Beschwerde S. 4).
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
in Bezug auf den Vorgang 2 falsch festgestellt. Die Untersuchungsbehörde trage
die Beweislast dafür, dass entgegen ihrem Vorbringen, wonach bereits
Verhandlungen mit einer Bank stattgefunden hätten, kein Hauskauf geplant
gewesen sei (Beschwerde S. 6).

2.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bestanden die finanziellen
Schwierigkeiten des Ehepaars bereits seit dem Jahr 1998. Ab April 2001 hätten
sogar die Mietkosten, Steuern und die Beiträge an die Ausgleichskasse nicht
mehr bezahlt werden können (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die ersten Darlehen im Jahre 1999
aufgenommen. Im Jahr zuvor hätten sie Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- in
neue Praxisräumlichkeiten investiert. Aufgrund der Einführung des
Erfahrungsmedizinischen Registers (EMR) seien zudem die Praxisumsätze erheblich
eingebrochen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 ihr gesamtes
Sparguthaben zur Befriedigung ihrer Spielsucht verbraucht. Ende des Jahres 1998
habe das Geld nicht mehr gereicht und hätten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann nicht mehr als kreditwürdig gegolten (erstinstanzliches Urteil S. 12
f.). Die Vorinstanz hält fest, die im Zeitpunkt der ersten Darlehensaufnahmen
herrschenden Verhältnisse hätten objektiv gesehen eine Rückzahlung gar nicht
mehr erlaubt (angefochtenes Urteil S. 22).
In Bezug auf den in Vorgang 2 als Grund für das Darlehen angegebenen
angeblichen Kauf einer Liegenschaft nimmt die Vorinstanz an, die Angaben der
Beschwerdeführerin stünden derjenigen der Geschädigten entgegen. Überdies seien
die geltend gemachten Verhandlungen mit der Bank in keiner Weise belegt
(angefochtenes Urteil S. 19).

2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen der Vorinstanz
einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für
die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt.
Namentlich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie zwischen
Oktober 2000 und November 2001 nicht betrieben worden ist, nichts für ihren
Standpunkt ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil
S. 20), vermögen grössere oder kleinere Betreibungspausen die damals
herrschende prekäre finanzielle Situation des Ehepaares in keiner Weise zu
widerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die
Steuerklärung für die Jahre 1999/2000 verweist (vgl. Beschwerdebeilage 2), geht
die Beschwerde an der Sache vorbei. In der genannten Steuererklärung sind
entsprechend dem früheren kantonalen Steuerrecht, nach welchem sich die
Einkommenssteuer nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der
zweijährigen Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemisst, lediglich die
Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 deklariert (Art. 7 Abs. 3 und 30 Abs. 1 aStG/
AR vom 27. April 1958), so dass sich darin keine Angaben über die finanziellen
Verhältnisse im Jahr 1999 finden (vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 1 und 2 sowie Art
54 Abs. 1 AR-StG vom 21. Mai 2000).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezüglich des vorgegebenen Hauskaufs
im Fall 2 rügt. Dass sie die Bitte um ein Darlehen in diesem Fall mit dem
beabsichtigten Kauf eines Hauses begründete, nehmen auch die kantonalen
Instanzen an (angefochtenes Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 14). Der
Schluss, ein solcher habe im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im April 1999
angesichts der angespannten finanziellen Situation des Ehepaares, aufgrund
welcher sie von der Bank als nicht mehr kreditwürdig eingestuft wurden, nicht
ernsthaft beabsichtigt sein können, ist nicht schlechthin unhaltbar. Im Übrigen
liegt das betrügerische Verhalten im vorliegenden Fall bei allen
Darlehensaufnahmen in der Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit bzw. den
Rückzahlungswillen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Verhalten erfülle das
Merkmal der Arglist nicht. Mehrere Darleiher seien ohne Angaben von Gründen
oder aus Dankbarkeit bereit gewesen, Darlehen zu gewähren. Den Geschädigten sei
auch nicht unzumutbar gewesen, die vorgegebenen Gründe für die Darlehen zu
überprüfen. Die zum Teil aus Scham gemachten falschen Angaben seien für die
Darlehensgewährung nicht kausal gewesen. Ein Vertrauensverhältnis habe, wenn
überhaupt nur zwischen ihrem Ehemann und den Geschädigten bestanden. Sie und
ihr Ehegatte hätten stets beabsichtigt, die Darlehen zurückzuzahlen. Erst
später habe sich herausgestellt, dass sie die Gelder nicht würden zurückzahlen
können. Sie habe sich daher nicht des Betruges, sondern lediglich der
Veruntreuung schuldig gemacht (Beschwerde S. 5 f.).

3.2 Die Vorinstanz gelangt in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum
Schluss, die Darlehensaufnahmen erfüllten den Tatbestand des Betruges. Sie
nimmt an, die von der Beschwerdeführerin vorgeschobenen Gründe für die
Darlehensaufnahmen seien als einfache falsche Angaben zu qualifizieren. Die
Darleiher hätten keinen Anlass gehabt, vor Unterzeichnung des
Darlehensvertrages einen Betreibungsregisterauszug über das Ehepaar einzuholen
oder Nachforschungen anzustellen. Eine solche Überprüfung sei daher nicht
zumutbar gewesen. Die Täuschungsopfer hätten davon ausgehen dürfen, dass ihre
Gelder durch die neu eingerichtete Naturarztpraxis des Ehepaares hinreichend
gesichert gewesen seien. Ausserdem hätten die Darleiher mehrheitlich in einem
Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gestanden, habe
es sich bei ihnen doch zumeist um - teilweise langjährige und ältere -
Patienten und Patientinnen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten die Patientensituation und dessen
Stellung als Heiler schamlos und in perfider Weise ausgenützt. Angesichts
dieser besonderen Umstände könne Leichtfertigkeit bei den Opfern ausgeschlossen
werden. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil auf S. 14 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei
Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit
Hinweisen).
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV
20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn
ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder
nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf
Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18
E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
3.3.2 Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des
Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen
Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens
mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich
aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist,
scheidet Arglist aus (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen).

3.4 Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Geschädigten verschiedene falsche
Angaben gemacht, um sie zur Gewährung der Darlehen zu bewegen. So gab sie u.a.
vor, ihr Bruder stecke mit seiner Autogarage in finanziellen Schwierigkeiten
oder sie benötige das Geld für den Erwerb eines Hauses bzw. für die
Vergrösserung und Ausstattung der Praxis (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14
f.). In Wahrheit verwendete sie das Geld zur Überbrückung der finanziellen
Engpässe in der Arztpraxis bzw. zur Deckung der laufenden Verpflichtungen und
zur Befriedigung ihrer Spielsucht. Angesichts ihrer angespannten finanziellen
Lage hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen
wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes geboten, dass die
Darlehensforderungen erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert
wesentlich herabgesetzt waren (BGE 82 IV 90, 102 IV 84 E. 4). Vor diesem
Hintergrund ist die Annahme, der Beschwerdeführerin hätten schon bei der
Aufnahme der Darlehen Rückzahlungswille und -fähigkeit gefehlt, nicht zu
beanstanden. Das Merkmal der Arglist ergibt sich damit schon aus der mangelnden
Überprüfbarkeit der inneren Tatsache. Darüberhinaus nehmen die kantonalen
Instanzen zu Recht an, diejenigen Darleiher, welche Patienten beim Ehemann der
Beschwerdeführerin gewesen seien, seien mit diesem in einem besonderen
Vertrauensverhältnis verbunden gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 16 ff., 19
f.). Da die Verträge auch durch den Ehemann unterzeichnet gewesen sind, die
Beschwerdeführerin mithin gegenüber den Geschädigten nicht für sich allein um
die Darlehen ersucht hat, wirkt sich dieser Umstand auch für sie aus. Dass sich
die übrigen Opfer, die Verwandten, Kollegen, Nachbarn oder Hoteliers, bei
welchen die stationären Patienten der Naturheilpraxis untergebracht waren
(erstinstanzliches Urteil S. 17), sich geradezu leichtfertig verhalten hätten,
so dass das Verhalten der Beschwerdeführerin völlig in den Hintergrund gerückt
würde, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach das Tatbestandmerkmal
der Arglist zu Recht bejaht.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Überweisungsverfügungen des
Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft hätten das Merkmal der Arglist nicht
hinreichend präzis herausgearbeitet und damit ihre Verteidigungsrechte
verletzt. Der Angeklagte müsse wissen, wessen er beschuldigt werde und dürfe
nicht genötigt sein, sich aufs Geratewohl gegen alle Eventualitäten zur Wehr zu
setzen. Gegen den Pauschalvorwurf, in irgendeiner Weise liege bei jedem Vorgang
eine arglistige Vermögensschädigung vor, könne man sich nicht ausreichend
verteidigen. Das Merkmal der Arglist hätte nicht einfach in genereller Weise
durch die Anklagebehörde skizziert werden dürfen, sondern hätte in jedem
einzelnen Fall sachverhaltlich beschrieben und nachgewiesen werden müssen
(Beschwerde S. 6 ff.).

4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die
Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person
des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b
und c).

4.3 Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO/AR enthält die Überweisungsverfügung des
Verhöramtes an die Staatsanwaltschaft u.a. die Bezeichnung des Beschuldigten,
den Sachverhalt mit einer gedrängten Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Ziff. 1) sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung (Ziff. 2). Die von
der Staatsanwaltschaft geprüfte, bestätigte oder allenfalls abgeänderte
Überweisungsverfügung (Art. 159 Abs. 1 StPO/AR) hat die Bedeutung einer
Anklageschrift (Art. 160 Abs. 1 StPO/AR).
Die Überweisungsverfügung des Verhöramtes (Untersuchungsakten act. 49) führt
zunächst aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich bei einer
grossen Zahl von Personen, meist Patienten und Patientinnen, Darlehen
verschafft, die nur zu einem geringen Teil hätten zurückbezahlt werden können.
Der Ehemann habe die finanziellen Probleme mit der unter den Erwartungen
gebliebenen Entwicklung der Praxis, dem zu grosszügigen Lebensstil, der
Spielsucht der Beschwerdeführerin und naiven Sanierungsversuchen über
Privatdarlehen begründet. Im Folgenden werden in der Überweisungsverfügung die
54 Darlehensaufnahmen aufgeführt, wobei die vorgegebenen Gründe für die
Darlehensaufnahme im Einzelnen genannt werden. Das Verhöramt würdigt den
Sachverhalt anschliessend in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB. Es führt aber weiter aus, das
Verhalten der Beschwerdeführerin könne auch unter dem Aspekt des
gewerbsmässigen Betruges geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe zusammen
mit ihrem Ehemann gezielt Patienten und Bekannte ausgewählt, zu welchen sie ein
Vertrauensverhältnisaufgebaut hätten. Damit hätten sie sicher gehen können,
dass Nachforschungen unterbleiben würden (Überweisungsverfügung,
Untersuchungsakten act. 49 S. 1 f., 17).
Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft geht mit dem Verhöramt davon
aus, dass auch der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges geprüft werden
müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten gezielt das bestehende
Vertrauensverhältnis zur Erlangung der Darlehen ausgenutzt
(Überweisungsverfügung, Untersuchungsakten act. 52, S. 1).

4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 12),
umschreiben die beiden Überweisungsverfügungen den angeklagten Sachverhalt
hinreichend, so dass die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes gewahrt
wird. Es war der Beschwerdeführerin aufgrund des ausführlich formulierten
Sachverhalts ohne weiteres erkennbar, was ihr vorgeworfen wurde. Dies gilt
namentlich für die unter dem Gesichtspunkt der Arglist bedeutsamen Aspekte.
Dass lediglich ein pauschaler Vorwurf, in irgendeiner Weise arglistig gehandelt
zu haben, erhoben wird, ist nicht erkennbar. Auch wenn sich die Vorspiegelungen
bei den einzelnen Darlehensaufnahmen im Übrigen inhaltlich unterscheiden, liegt
die grundlegende Tathandlung in allen Fällen in der Täuschung über
Rückzahlungswille und -fähigkeit. Inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem
Punkt nicht in der Lage gewesen sein soll, sich angemessen zu verteidigen, ist
nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz stütze ihren
Schuldspruch auf nicht verwertbare Zeugeneinvernahmen. Die sie belastenden
Geschädigten seien nicht formell als Zeugen einvernommen worden. Die förmliche
Einvernahme als Zeuge sei indes Gültigkeitserfordernis, wenn die Aussage einen
ausschlaggebenden Beweis darstelle (Beschwerde S. 9 f.).

5.2 Die Vorinstanz führt aus, für die der Beschwerdeführerin angelasteten
insgesamt 54 Fälle der betrügerischen Aufnahme von Darlehen lägen in 52 Fällen
als Beweismittel einzig die polizeilichen Befragungen der Geschädigten vor.
Lediglich in zwei Fällen sei eine formelle Einvernahme der Geschädigten als
Zeugen durch den Verhörrichter erfolgt, bei welcher die Beschwerdeführerin ohne
ihren damals privaten Verteidiger anwesend gewesen sei. Die Aussagen der
einvernommenen Personen belasteten die Beschwerdeführerin, weshalb ihnen
mangels anderer Beweise ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Aus diesem Grund
hätten sämtliche Darleiher vom Verhöramt formell als Zeugen einvernommen und
hätte der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt
werden müssen, den Zeugenbefragungen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu
stellen. Indes habe der Verteidiger, nachdem er am 24. August 2006 als
amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, nach Einsicht in die
Verfahrensakten ausdrücklich auf eine Wiederholung der am 18. Mai 2006
durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet und lediglich ein
schriftliches Plädoyer nachgereicht. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der
Appellationsinstanz auf die Verfahrensmängel berufen. Es wäre ihr aber möglich
und zumutbar gewesen, bereits vor erster Instanz eine formell gültige
Einvernahme der lediglich durch die Polizei befragten Personen zu beantragen
und von ihrem Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen Gebrauch zu machen. Einen
solchen Antrag habe ihr Verteidiger aber erst im zweitinstanzlichen Verfahren
gestellt, womit er sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Auf die Ergebnisse
der polizeilichen Befragung könne daher abgestellt werden (angefochtenes Urteil
S. 13 f.).
5.3
5.3.1 Nach der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte
Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Anspruch ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in
der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Dem Anspruch,
den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein
absoluter Charakter zu. Der Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen erfährt
in der Praxis insofern eine gewisse Abschwächung, als er uneingeschränkt nur in
all jenen Fällen gilt, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende
Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis
darstellt. Unter besonderen Umständen kann auf die Konfrontation oder die
Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung somit verzichtet werden, so
etwa, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz
angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb oder verstorben ist (BGE 133 I
33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a; 124 I 274 E. 5b
je mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht,
Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen)
Verfahrensrecht. Der Beschuldigte hat daher einen Antrag auf Befragung eines
Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen
Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden
nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation
oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt
(BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; vgl. auch den
unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 1P.285/2001 vom 09.11.2001 E.
1e/bb). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von
Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen
kann verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der
Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (BGE 121 I
306 E. 1b mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 63 N 3a).
5.3.2 Im zu beurteilenden Fall hat das Verhöramt am 5. Juli 2005 lediglich die
Geschädigten E.________ (Untersuchungsakten act. 37) und F.________
(Untersuchungsakten act. 42) als Zeugen einvernommen. An beiden Einvernahmen
war die Beschwerdeführerin anwesend und hat zu den Aussagen Stellung genommen.
Ihr zum damaligen Zeitpunkt privater Verteidiger hat auf Teilnahme an der
Befragung verzichtet. In der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde das
Ehepaar G.________ als Auskunftspersonen befragt (Protokoll der HV,
Untersuchungsakten act. 75). Die übrigen Geschädigten wurden lediglich
polizeilich befragt. Die Beschwerdeführerin hat weder im Untersuchungsverfahren
noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einen Antrag auf Einvernahme der
Geschädigten als Zeugen und auf Einräumung der Gelegenheit, sie zu befragen,
gestellt. Nachdem ihr Vertreter nach Durchführung der Verhandlung vor
Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, hat dieser auf
die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet. In seinem
schriftlich eingereichten Plädoyer hat er die unterbliebene Einvernahme der
Geschädigten als Zeugen nicht beanstandet. Unter diesen Umständen hat sich die
Beschwerdeführerin bewusst damit abgefunden, dass von der Befragung der
Geschädigten als Zeugen abgesehen wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie
in ihrer Appellationserklärung geltend macht, ihr Geständnis habe dazu geführt,
dass auf mehrere Dutzend Zeugeneinvernahmen im Untersuchungs- bzw.
Hauptverfahren vor erster Instanz habe verzichtet werden können (angefochtenes
Urteil S. 24, 26; Appellationserklärung, Untersuchungsakten act. 11, S. 6). Ein
Zuwarten mit der Rüge des Verfahrensmangels erscheint unter diesen Umständen
als klarer Verstoss gegen gegen Treu und Glauben (vgl. Entscheid 1P.650/2000
vom 26.01.2001 E. 3e, in: Pra 2001 Nr. 93 S. 545). Bei dieser Sachlage ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtzeitiger Antrag einen Verteidigungsfehler
hätte darstellen sollen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 9
mit Hinweis auf den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 7.12.2004
[AC040092] E. 2.2). Das Abstellen auf die belastenden polizeilich
protokollierten Aussagen der Geschädigten aus der Voruntersuchung ist daher
nicht zu beanstanden (BGE 118 Ia 462 E.5a/bb).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.
6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung.
Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob eine unbedingte Strafe notwendig sei. Auch unter der
Herrschaft des neuen Rechts müsse sich das Gericht bei einer im Grenzbereich
des bedingten Strafvollzuges liegenden Strafe mit dieser Frage
auseinandersetzen. Eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten liege zweifellos in
diesem Grenzbereich (Beschwerde S. 10). Ausserdem habe die Vorinstanz ihrer
Strafempfindlichkeit zu wenig Rechnung getragen. Auch wenn die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne,
könne dies am Arbeitsplatz nicht vollumfänglich verheimlicht werden. Sie sei
seit dem 1. April an einer neuen Stelle tätig und befinde sich noch in der
Probezeit. Durch den Vollzug der Strafe werde das schon durch die Lohnpfändung
belastete Arbeitsverhältnis erneut beeinträchtigt (Beschwerde S. 10 f.). Im
Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Milderungsgrund von Art.
48 lit. e StGB i.V.m Art. 389 und Art. 70 al. 2 aStGB nicht berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung sei die Strafmilderung zu gewähren, wenn zwei Drittel
der Verjährungsfrist verstrichen seien. Die im vorliegenden Fall mildere
altrechtliche Verjährungsfrist betrage sowohl beim Tatbestand der Veruntreuung
wie auch bei demjenigen des Betruges 10 Jahre. Die Strafmilderung komme daher
nach Ablauf von 6 Jahren und 8 Monaten, mithin für die Fälle 1 - 23 mit einer
Deliktssumme von Fr. 540'000.-- in Frage (Beschwerde S. 11 f.). Zuletzt
beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Geständnis nicht
angemessen gewürdigt. Das Geständnis in Bezug auf den Sachverhaltsrahmen der
Veruntreuung habe die kantonalen Instanzen durchaus zu entlasten vermocht.
Damit habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung einer Straftat
geleistet. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem die
Desinteresseerklärung der Geschädigten bezüglich der Vorgänge 1, 2 und 26
(Beschwerde S. 12 f.).

6.2 Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden der Beschwerdeführerin als
mittelschwer bis schwer. Sie gewichtet die Bedeutung der Spielsucht auf die
strafbare Tätigkeit indes stärker als die erste Instanz und stuft die
Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin als mittelgradig vermindert ein. Unter
Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung
der Strafe auf das Leben der Beschwerdeführerin erachtet sie eine Einsatzstrafe
von 42 Monaten angemessen, welche sie in Anbetracht der Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit im Umfang von 14 Monaten herabsetzt. In Berücksichtigung
der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumunds sowie der aufgrund des Alters
leicht erhöhten Strafempfindlichkeit mindert sie die Strafe um weitere 2 Monate
(angefochtenes Urteil S. 25 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
In Bezug auf den bedingten Aufschub der Strafe führt die Vorinstanz aus,
aufgrund der Strafhöhe von 26 Monaten sei die Aussprechung einer bedingten
Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Sie nimmt aber an, es sei der
Beschwerdeführerin unbedingt zu ermöglichen, ihre neue Erwerbstätigkeit als
kaufmännische Angestellte weiterhin auszuüben. Da eine Freiheitsstrafe von 6
Monaten grundsätzlich in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden
könne, bleibe es ihr auch während des Vollzugs möglich, ihre Anstellung
beizubehalten (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die
wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass
festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte
Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden.
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der
einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen
die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen
nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser
Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse
unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung
oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E.
2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).
6.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung des
gesetzlichen Grenzwerts von 24 und 36 Monaten für den bedingten bzw.
teilbedingten Vollzug (Art. 42 und 43 StGB) hat der Richter bei
Freiheitsstrafen, welche im Bereich eines Grenzwertes liegen, in Erwägung zu
ziehen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze
nicht überschreitet, noch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens liegt. Bejaht
er dies, hat er die Strafe in dieser Höhe zu bemessen. Andernfalls ist es ihm
unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende -
angemessene und begründbare - Strafe auszufällen. Der Richter muss somit im
Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Folgen einer
allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung der Täterkomponenten
mit einbeziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen hat der Richter, dass die
subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs, d.h. eine günstige bzw. nicht
ungünstige Prognose im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Die Übernahme der in
BGE 118 IV 337 begründeten Praxis ins neue Recht hat das Bundesgericht
ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der flexibleren
Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine frühere
einschneidende Bedeutung verloren hat (BGE 134 IV 17 E. 3.3-6).

6.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So
berücksichtigt die Vorinstanz namentlich die Wirkung der Strafe auf das Leben
der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 26). Im Rahmen der Prüfung des
bedingten Strafvollzuges erwägt sie, es sei der Beschwerdeführerin in jedem
Fall zu ermöglichen, weiterhin ihrer neuen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die
neben der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens auch ihrer sozialen
Stabilisierung diene. Die Vorinstanz setzt daher den unbedingt vollziehbaren
Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten fest (Art. 43 Abs. 3
StGB). Damit beachtet sie, dass die Strafe in diesem Umfang in
Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, so dass die Beschwerdeführerin nicht
aus ihrem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; angefochtenes
Urteil S. 28). Damit ist auch der Strafempfindlichkeit der Beschwerdeführerin
hinreichend Rechnung getragen. Der unbedingte Vollzug eines Teils der Strafe
ist im vorliegenden Fall zwangsläufige Folge des zu beurteilenden
Strafverfahrens. Die damit einhergehende allfällige Belastung des seit dem 1.
April 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses kann für sich allein nicht dazu
führen, dass eine Strafe ausgesprochen wird, die der Schwere des Verschuldens
nicht mehr angemessen ist. Immerhin ist in der Zwischenzeit jedenfalls die
Probezeit abgelaufen (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 4).
Zu Recht hat die Vorinstanz ferner die Strafe nicht nach Art. 48 lit. e StGB
gemildert. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das
Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist nach der Rechtsprechung nach neuem
Recht, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen
sind. Damit hat sich in Bezug auf den Milderungsgrund des Ablaufs
verhältnismässig langer Zeit gemäss Art. 48 lit. e StGB im Vergleich zu Art. 64
zweitletzter Absatz aStGB, bei welchem Bezugspunkt für die Strafmilderung die
ordentliche Verjährungsfrist bildete, mit dem neuen Verjährungsrecht der Sache
nach nichts verändert (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin stellt sich vorliegend die Frage des günstigeren
Verjährungsrechts nicht. In jedem Fall geht es nicht an, den von der
Rechtsprechung zum neuen Recht festgelegten Richtwert des Ablaufs von zwei
Dritteln der Verjährungsfrist unter dem Titel der lex mitior auf die
altrechtliche ordentliche Verjährung gemäss Art. 70 aStGB in der Fassung vom
17. Juni 1994 zu übertragen.
Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch keinen Anlass gesehen, das Geständnis
der Beschwerdeführerin als strafmindernd zu würdigen (vgl. dazu BGE 121 IV 202
E. 2d/cc). Die kantonalen Instanzen nehmen einleuchtend an, von einem
kooperativen Verhalten und einem aktiven Beitrag der Beschwerdeführerin zur
Aufdeckung der Straftaten könne nicht die Rede sein (angefochtenes Urteil S.
26; erstinstanzliches Urteil S. 29 f.). Dies ist angesichts des Umstands, dass
die Beschwerdeführerin zunächst die Aussage verweigert hat und alle relevanten
Unterlagen bereits in den Konkursakten vorhanden gewesen sind, nicht zu
beanstanden.
Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus der
Desinteresseerklärung dreier Geschädigter. In der Erklärung, wie sie etwa im
Rahmen eines Vergleichs abgegeben wird (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 49
N 3), liegt der Verzicht des Geschädigten an der weiteren Mitwirkung am
Verfahren. Bei der Beurteilung von Offizialdelikten lässt sich daraus für die
Strafzumessung nichts ableiten.
Die Erwägungen der Vorinstanz und die daraus gezogenen Schlüsse sind
nachvollziehbar. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr
Ermessen nicht verletzt. Insgesamt ist die Vorinstanz auch ihrer
Begründungspflicht nachgekommen (Art. 50 StGB).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Festsetzung des Honorars des
amtlichen Verteidigers beanstandet (Beschwerde S. 13 f.), kann auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden. Es fehlt ihr in diesem Punkt an einem
eigenen rechtlichen Interesse und somit an der für die Erhebung der Beschwerde
notwendigen Beschwer (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.147/2006 vom 6.11.2006
E. 6).

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog