Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.518/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_518/2008/sst

Urteil vom 13. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Markus Hitz,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 15. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Arbeitslosenkasse
zweimal ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt und sie dadurch
veranlasst, ihm ungerechtfertigte Arbeitslosengelder zu entrichten. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Februar
2008 wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Monaten, ausgesprochen als Zusatzstrafe, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von
Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur
unter diesem beschränkten Gesichtswinkel prüft das Bundesgericht, ob der
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist (BGE 127 I
38 E. 2a). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, die zur
Begründung einer Willkürrüge nicht ausreicht. Die Ausführungen sind nicht
geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
annimmt, verwirklicht hat. Appellatorisch ist ferner die Rüge, es sei
unzulässig, die Aussagen von A.________ als Indiz zur Stützung des
Beweisergebnisses bzw. zur Ausleuchtung des Hintergrundes heranzuziehen. Mit
den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S. 10-11
sowie E. 3.2 und 4) setzt er sich auch nicht ansatzweise auseinander und legt
nicht dar, inwiefern dadurch Recht verletzt sein sollte. Auch insoweit fehlt es
an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger