Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.512/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_512/2008/sst

Urteil vom 7. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Verkehrsabgabengesetzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 7. April 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 7. April
2008 im Berufungsverfahren der mehrfachen Übertretung von § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 18 des kantonalen Verkehrsabgabengesetzes schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und
beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

2.
Gemäss § 15 Abs. 1 des zürcherischen Verkehrsabgabengesetzes ist der Halter
eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades verpflichtet, der Polizei Auskunft zu
geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Ausdrücklich
vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der
Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die
Auskunft zu verweigern. Das Gleiche muss für den Angeschuldigten gelten, der
sein Aussageverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 1 der Strafprozessordnung
wahrnimmt. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht dem Fahrzeughalter
indessen nicht mehr zu, wenn er von den Vorwürfen, deren er angeschuldigt war,
rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urteil 6B_680/2007 vom 24. Januar
2008, E. 2, auf welches Urteil die Vorinstanz auf S. 7 des angefochtenen
Entscheids ausdrücklich hinweist).
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer von der Anschuldigung,
vorschriftswidrig parkiert zu haben, freigesprochen. Dieser Freispruch der
ersten Instanz wurde von keiner Partei angefochten und somit nach Ablauf der
Rechtmittelfrist rechtskräftig. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang zu
Recht fest, spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Antrag der
Untersuchungsbehörde auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt sei,
habe festgestanden, dass der Freispruch unangefochten bleiben würde und der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen nicht mehr
angeschuldigt gewesen sei. Damit aber habe er vor dem Obergericht im
Berufungsverfahren noch genügend Gelegenheit gehabt, seiner Auskunftspflicht
nach § 15 des Verkehrsabgabengesetzes nachzukommen und die Namen der
möglicherweise fehlbaren Lenker zu nennen, ohne Gefahr zu laufen, sich dadurch
einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln
auszusetzen (angefochtener Entscheid S. 8).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Nach der
Feststellung der Vorinstanz hat er sich nur auf sein Aussageverweigerungs-,
nicht aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (angefochtener Entscheid
S. 7). Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er dies
"möglicherweise" getan habe (Beschwerde Ziff. 2), ist abwegig. Zudem spielt das
Zeugnisverweigerungsrecht ohnehin von vornherein keine Rolle, weil der
Beschwerdeführer gar nicht als Zeuge einvernommen wurde (angefochtener
Entscheid S. 9).
Der Umstand, dass er im Berufungsverfahren nicht nochmals befragt wurde
(Beschwerde Ziff. 6), ist unerheblich. Die Pflicht, Auskunft über den
Fahrzeuglenker zu erteilen, dauerte an. Sie war dem Beschwerdeführer auch seit
dem Verfahren vor der ersten Instanz bekannt (angefochtener Entscheid S. 4;
Urteil Bezirksgericht Winterthur vom 1. Juni 2007 S. 11/12 lit. f). Entgegen
seiner Ansicht (Beschwerde Ziff. 7) war es unter diesen Umständen auch unter
dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nicht notwendig, eine mündliche
Berufungsverhandlung durchzuführen (BGE 125 I 209 E. 9b, S. 219).
Wie oben bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer nur auf das
Aussageverweigerungsrecht eines Angeschuldigten, nicht aber auf das
Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen berufen. Folglich geht sein
Hinweis darauf, dass er mit einer Aussage seinen Bruder belastet hätte
(Beschwerde Ziff. 8), an der Sache vorbei.
Im Übrigen ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer der Halter des Fahrzeugs ist, mit welchem die
Widerhandlungen gegen die Parkierungsvorschriften begangen worden sind. Obwohl
er im Verfahren vor Bezirksgericht auf das kantonale Verkehrsabgabengesetz
hingewiesen worden war, gab er auch noch nach dem rechtskräftigen Freispruch
vom Vorwurf, vorschriftswidrig parkiert zu haben, keine Auskunft über den
mutmasslichen Lenker des von ihm gehaltenen Fahrzeugs. Die Verurteilung ist
folglich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn