Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.507/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_507/2008

Urteil vom 26. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ führte zunächst in C.________, dann ab 2002 in D.________ eine
Naturheilpraxis. Seine Ehefrau B.X.________ arbeitete in der Praxis mit und
erledigte dort die administrativen Arbeiten. Im Zeitraum von 1999 bis 2002
gelangte das Ehepaar X.________ an verschiedene Personen, namentlich an
Patienten und Patientinnen, mit der Bitte um ein Darlehen. In der Folge
gewährten 54 Personen Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 941'000.--. Die
dargeliehenen Gelder wurden vom Ehepaar X.________ nur zu einem kleinen Teil
zurückerstattet.

B.
Das Kantonsgericht von Appenzell Auserrhoden erklärte A.X.________ mit Urteil
vom 9. November 2006 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn
zu einer Gefängnisstrafe von 34 Monaten. In zwei Punkten stellte es das
Verfahren wegen Veruntreuung und Betruges ein. Ferner entschied es über die
adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen.
In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten erhobenen Appellation
bestätigte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. August
2007 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und setzte die
ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 27 Monate herab. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 21 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren bedingt auf. Im Umfang von sechs Monaten erklärte es
die Freiheitsstrafe als vollziehbar.

C.
A.X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und
Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG kommt der Beschwerde in Strafsachen im
Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen
Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt
sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche. Der Instruktionsrichter oder
die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3
BGG).
Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 28. August 2007 eine Freiheitsstrafe von
27 Monaten aus, welche sie im Umfang von 6 Monaten als vollziehbar erklärte.
Der Beschwerde kommt daher im Rahmen ihrer Begehren auf Freisprechung von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges und Ausfällung einer vollbedingten Strafe
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/
2008 vom 15.7.2008 E. 3.2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend. Er habe den Geschädigten keine
florierende Naturarztpraxis vorgetäuscht. Diese sei in Wirklichkeit bis ins
Jahr 2001 sehr gut gelaufen. Ausserdem habe er selber zu jenen keinen Kontakt
gehabt, soweit es um die Darlehen an sich gegangen sei. Die Darlehen seien
allesamt von seiner Ehefrau, welche mehrere Jahre lang akut spielsüchtig
gewesen sei, erlangt worden. Er selbst habe die Darlehensverträge nur um des
Friedens willen mitunterschrieben. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ja schon
gewusst, wie es um seine Frau bestellt gewesen sei. Ausserdem habe er um seine
Praxis gefürchtet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Frau die Praxis
ruinieren würde, hätte sie kein Geld von anderer Seite auftreiben können
(Beschwerde S. 4 ff.).

2.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bestanden die finanziellen
Schwierigkeiten des Ehepaars bereits seit dem Jahr 1998. Ab April 2001 hätten
sogar die Mietkosten, Steuern und die Beiträge an die Ausgleichskasse nicht
mehr bezahlt werden können (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die ersten Darlehen im Jahre 1999
aufgenommen. Im Jahr zuvor hätten sie Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- in
neue Praxisräumlichkeiten investiert. Aufgrund der Einführung des
Erfahrungsmedizinischen Registers (EMR) seien zudem die Praxisumsätze erheblich
eingebrochen. Zudem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahre 1998 ihr
gesamtes Sparguthaben zur Befriedigung ihrer Spielsucht verbraucht. Ende des
Jahres 1998 habe das Geld nicht mehr gereicht und hätten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nicht mehr als kreditwürdig gegolten (erstinstanzliches
Urteil S. 12 f.). Die Vorinstanz hält fest, die im Zeitpunkt der ersten
Darlehensaufnahmen herrschenden Verhältnisse hätten objektiv gesehen eine
Rückzahlung gar nicht mehr erlaubt (angefochtenes Urteil S. 11 mit Verweisung
auf S. 12 f., 19 f. und 22 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom
28.8.2008 i.S. B.X.________; vgl. Parallelfall 6B_521/2008).

2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Vorinstanz einwendet,
erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die
Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt.
Namentlich kann er aus der Steuerklärung für die Jahre 1999/2000 nichts für
seinen Standpunkt ableiten (vgl. Beschwerdebeilage 2). In dieser sind
entsprechend dem früheren kantonalen Steuerrecht, nach welchem sich die
Einkommenssteuer nach dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der
zweijährigen Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre bemisst, lediglich die
Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 deklariert (Art. 7 Abs. 3 und 30 Abs. 1 aStG/
AR vom 27. April 1958), so dass sich darin keine Angaben über die finanziellen
Verhältnisse im Jahr 1999 finden (vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 1 und 2 sowie Art
54 Abs. 1 AR-StG vom 21. Mai 2000). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer
selbst ein, dass er die Darlehensverträge selbst unterschrieb. Er war mithin an
der Aufnahme der Darlehen beteiligt und muss sich die Handlungen seiner Ehefrau
als Mittäter zurechnen lassen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht Arglist
bejaht. Dadurch, dass er lediglich seine Unterschrift unter die
Darlehensverträge gesetzt habe, habe er nicht arglistig getäuscht. Falsche
Angaben zum Grund der Darlehen habe - wenn überhaupt - nur seine Ehefrau
gemacht. Manche Patienten seien zudem auch ohne Angaben von Gründen und aus
reiner Dankbarkeit bereit gewesen, Darlehen zu gewähren. Der Tatbestand des
Betruges sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 6).

3.2 Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zur Ehefrau des
Beschwerdeführers, auf welchen sie verweist (angefochtenes Urteil S. 11), in
Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum Schluss, die Darlehensaufnahmen
erfüllten den Tatbestand des Betruges. Sie nimmt an, die von der Ehefrau des
Beschwerdeführers vorgeschobenen Gründe für die Darlehensaufnahmen seien als
einfache falsche Angaben zu qualifizieren. Die Darleiher hätten keinen Anlass
gehabt, vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages einen
Betreibungsregisterauszug über das Ehepaar einzuholen oder Nachforschungen
anzustellen. Eine solche Überprüfung sei daher nicht zumutbar gewesen. Die
Täuschungsopfer hätten davon ausgehen dürfen, dass ihre Gelder durch die neu
eingerichtete Naturarztpraxis des Ehepaares hinreichend gesichert gewesen
seien. Ausserdem hätten die Darleiher mehrheitlich in einem
Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer und seiner Gattin gestanden, habe es
sich bei ihnen doch zumeist um - teilweise langjährige und ältere - Patienten
und Patientinnen des Beschwerdeführers gehandelt. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau hätten die Patientensituation und seine Stellung als Heiler
schamlos und in perfider Weise ausgenützt. Angesichts dieser besonderen
Umstände könne Leichtfertigkeit bei den Opfern ausgeschlossen werden. Damit sei
das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt (angefochtenes Urteil S. 18 ff.;
erstinstanzliches Urteil auf S. 14 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei
Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit
Hinweisen).
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV
20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn
ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder
nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf
Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18
E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
3.3.2 Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des
Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen
Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens
mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich
aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist,
scheidet Arglist aus (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen).

3.4 Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffenden Entscheid ist nicht zu beanstanden (vgl.
Parallelfall 6B_521/2008 E. 3.4). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet
(Beschwerde S. 7), führt zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich verkennt er,
dass im vorliegenden Fall die für die rechtliche Würdigung ausschlaggebende
Verhaltensweise in der unter Täuschung über Rückzahlungswille und -fähigkeit
erfolgten Darlehensaufnahme und nicht in einer späteren abredewidrigen
Verwendung der aufgenommenen Gelder liegt. In der Hauptsache wendet sich der
Beschwerdeführer in diesem Punkt indes gegen die Annahme der Vorinstanz, er
habe als Mittäter seiner Ehefrau gehandelt. Auf diese Frage ist in der
nachfolgenden E. 5 einzugehen.

4.
4.1 Eventualiter beanstandet der Beschwerdeführer sodann die Annahme der
Gewerbsmässigkeit. Er habe keine Absicht berufsmässigen Handelns gehabt. Die
Darlehen hätten nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts, sondern allein zur
Befriedigung der Spielsucht seiner Ehefrau gedient (Beschwerde S. 8).

4.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
hätten während mehrerer Jahre zahlreiche Darlehen in der Höhe von gesamthaft
nahezu einer Million Franken aufgenommen. Sie hätten einen Grossteil ihrer Zeit
und Energie in den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Patienten
gesteckt, damit diese ihnen die Darlehen gewährten. Beide hätten das Geld für
das Glückspiel, die Weiterführung der Naturheilpraxis und die Finanzierung der
Lebenshaltungskosten verwendet (angefochtenes Urteil S. 14; erstinstanzliches
Urteil S. 24).

4.3 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der
Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4).
Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs
ausübt (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).

4.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die
Vorinstanz einleuchtend ausführt, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses Geld
einzig für die Spielsucht der Ehefrau verwendet worden sei. Der
Beschwerdeführer hat denn im kantonalen Verfahren auch eingeräumt, er sei nicht
sicher, dass kein Geld aus den Darlehen in seine Praxis geflossen sei
(angefochtenes Urteil S. 13 f.). Damit ist der Schluss, die Eheleute hätten
gewerbsmässig gehandelt, nicht zu beanstanden.

5.
5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
als Mittäter beurteilt. Sein Tatbeitrag habe sich auf die Leistung der
Unterschrift unter die Darlehensverträge beschränkt, während seine Frau
unabhängig von ihm die Gespräche geführt, die Verträge ausgearbeitet und die
Darlehenskonditionen ausgehandelt habe. Er habe daher nur einen untergeordneten
Beitrag geleistet und selbst keinen Nutzen aus der Sache gezogen. Er habe
namentlich keinen Kontakt zu den Patienten gehabt und diese daher auch nicht
arglistig getäuscht. Sein einziger Bezug zu den Darleihern habe sich über das
Patientenverhältnis ergeben (Beschwerde S. 5, 8 ff.).

5.2 Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht an, der
Beschwerdeführer sei nicht als blosser Gehilfe, sondern als Mittäter zu
betrachten. Sowohl er wie seine Gattin hätten entsprechend ihrer
Rollenverteilung in der Naturarztpraxis einen gleichwertigen Beitrag geleistet,
um an die Darlehen heranzukommen. Die Ehefrau habe die Leute an der Praxistüre
in Empfang genommen und sich um sie gekümmert, bis sie mit der Behandlung an
der Reihe gewesen seien. Bei dieser Gelegenheit habe sie die als Geldgeber in
Frage kommenden Patienten auf die Gewährung eines Darlehens angesprochen. Der
Beschwerdeführer habe nur noch seine Unterschrift unter den Vertrag setzen
müssen. Dieser habe eingeräumt, die Initiative für die Darlehensaufnahme sei
nicht ausschliesslich von seiner Ehefrau ausgegangen. Er habe die Praxis mit
allen Mitteln weiterführen wollen. Seine Ehefrau habe aber den "Kick" dazu
gegeben. Sie habe mögliche Darleiher ausgesucht und alles Kaufmännische
erledigt. Er sei mit ihrer Auswahl einverstanden gewesen (angefochtenes Urteil
S. 12 f.; erstinstanzliches Urteil S. 22 f.).

5.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das
blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht.
Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der
Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist,
wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen
vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen).

5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer sowohl beim Tatentschluss als auch bei der Planung der
betrügerischen Darlehensaufnahmen massgeblich mitgewirkt hat. So haben die
beiden sich jeweils zusammen beraten, wer als Darleiher in Frage kommen könnte,
und haben ein eigentliches Opferprofil der potentiellen Geldgeber erstellt.
Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Verträge einen
massgeblichen Beitrag geleistet. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend
erkannt haben, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam den
Tatentschluss gefasst und die Taten arbeitsteilig ausgeübt. Dass der
Beschwerdeführer einen weniger gewichtigen Beitrag geleistet und teilweise bei
kritischen Punkten einfach geschwiegen hat, ändert an diesem Ergebnis, wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, nichts. Denn die Qualifizierung des
Tatbeteiligten als Mittäter erfordert nicht, dass der Mittäter sämtliche
Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt. Die verschiedenen Tatbeiträge
werden, soweit sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten, den
einzelnen Beteiligten vielmehr als gemeinsame Tat zugerechnet.

6.
6.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Die
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten überschreite die für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges massgebliche Grenze von 24 Monaten nur
knapp und liege daher klar im Grenzbereich einer vollständig bedingten
Freiheitsstrafe. Die Strafe sei daher auf 24 Monate, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges, herabzusetzen. Er verfüge über einen überaus guten
Leumund und habe sich in der Vergangenheit stets wohl verhalten. Es sei auch zu
erwarten, dass er aus dem Strafverfahren die notwendigen Lehren ziehen werde.
Schliesslich scheine ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe angesichts
seines Alters unangemessen (Beschwerde S. 13 ff.).

6.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der
Vielzahl der Einzelfälle, der Höhe des Deliktsbetrages und der Art und Weise
der Darlehensaufnahmen als mittelschwer bis schwer. Das Tatvorgehen zeuge von
einer erheblichen kriminellen Energie. Er habe das ihm und seiner Ehefrau
entgegengebrachte Vertrauen seiner Patienten schwer missbraucht. Sie hätten
vornehmlich kranke und alte Leute, die sich von seiner Behandlung eine Heilung
oder zumindest Linderung ihrer Gebrechen erhofft hätten, als Opfer ausgesucht.
Ausserdem seien die ausgewählten Opfer mehrheitlich wenig begütert gewesen und
hätten durch das Verhalten des Beschwerdeführers ihr mühsam Erspartes verloren.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit dem ertrogenen Geld einen Grossteil
seiner Lebenshaltungskosten bestritten (angefochtenes Urteil S. 16;
erstinstanzliches Urteil S. 26 f.). Leicht strafmindernd halten die kantonalen
Instanzen dem Beschwerdeführer seine Vorstrafenlosigkeit, den guten Leumund
sowie die aufgrund seines Alters leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute.
Nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt haben sie das erst spät erfolgte
Geständnis, welches die Strafuntersuchung nur unwesentlich erleichtert habe und
daher nicht als aktiver Beitrag zur Aufdeckung der Straftaten aufgefasst werden
könne. Zu Lasten des Beschwerdeführers werten sie die mangelnde Einsicht in die
Verwerflichkeit seiner Handlungen (angefochtenes Urteil S. 16;
erstinstanzliches Urteil S. 27 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände,
namentlich des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der
Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers, gelangt die Vorinstanz zu einer
Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, welche sie aufgrund der genannten
Strafminderungsgründe um 3 Monate reduziert (angefochtenes Urteil S. 16 f.). In
Bezug auf den teilbedingten Aufschub der Freiheitsstrafe gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei in der heiklen beruflichen Phase der
Wiedereinstieg in das Erwerbsleben möglichst offen zu halten. Der zu
vollziehende Teil der Strafe im Umfang von 6 Monaten erlaube einen Vollzug in
Halbgefangenschaft. Im Umfang von 21 Monaten sei der Vollzug bedingt
aufzuschieben. Damit werde dem nicht leichten Verschulden des Beschwerdeführer
genügend Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 18).

6.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die
wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass
festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte
Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden.
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der
einzelnen Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen
die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen
nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser
Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse
unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung
oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E.
2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).

6.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Berücksichtigung des gesetzlichen Grenzwerts von 24 und 36
Monaten für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug (Art. 42 und 43 StGB).
Nach dieser Rechtsprechung hat der Richter bei Freiheitsstrafen, welche im
Bereich eines Grenzwertes liegen, in Erwägung zu ziehen, ob - zugunsten des
Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens liegt. Bejaht er dies, hat er die Strafe
in dieser Höhe zu bemessen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur
unwesentlich über dem Grenzwert liegende - angemessene und begründbare - Strafe
auszufällen. Der Richter muss somit im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB die Folgen einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe in die
Würdigung der Täterkomponenten mit einbeziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen
hat der Richter, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs, d.h.
eine günstige bzw. nicht ungünstige Prognose im konkreten Einzelfall erfüllt
sind. Die Übernahme der in BGE 118 IV 337 begründeten Praxis ins neue Recht hat
das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der
flexibleren Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine
frühere einschneidende Bedeutung verloren hat (BGE 134 IV 17 E. 3.3-6).
Im zu beurteilenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe nicht aus einem günstigen Umfeld herausgerissen. Der zu
vollziehende Teil der Strafe erlaubt den Vollzug in Halbgefangenschaft (Art.
77b StGB). Eine Herabsetzung der Strafe unter das schuldangemessene Mass ist
unter diesem Aspekt daher nicht angezeigt. Die Vorinstanz berücksichtigt auch
das Alter, den guten Leumund sowie die günstige Prognose hinreichend. Es mag
zutreffen, dass eine geringere Strafe ebenso vertretbar wäre, wie der
Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 15), doch erweist sich das
angefochtene Urteil aufgrunddessen noch nicht als bundesrechtswidrig.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und
die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit
ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Rechtsbegehren
von vornherein als aussichtslos erschienen, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog