Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.506/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_506/2008 /hum

Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. und
28. Mai 2008 (UK080178/U und TB080068/U).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die beiden angefochtenen Beschlüsse betreffen Strafsachen. Folglich ist die als
"Verfassungsbeschwerde" überschriebene Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Bundesrichter Féraud, Aemisegger und Aeschlimann wirken am vorliegenden
Verfahren nicht mit. Das entsprechende Ausstandsgesuch (Antrag 2) ist deshalb
gegenstandslos.

3.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um gegen den Beschwerdeführer erlassene
Administrativmassnahmen. Auf den Antrag auf deren Aufhebung (Antrag 8) ist
nicht einzutreten.

4.
Im Beschluss vom 20. Mai 2008 wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers
nicht eingetreten, weil die Vorinstanz sich als nicht zuständig zur Behandlung
des Rechtsmittels erachtete, und der Beschwerdeführer die Weiterleitung an die
zuständige Stelle explizit ablehnte (Beschluss S. 3). Sein Hinweis auf § 22
Abs. 6 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (Beschwerde S. 6) geht an der
Sache vorbei. Diese Bestimmung regelt die Frage, welche Instanz für die
Behandlung eines Rekurses gegen eine Überweisungsverfügung der
Staatsanwaltschaft zuständig ist, nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, der angefochtene Beschluss verstosse gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK (a.a.O.), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5.
Im Beschluss vom 28. Mai 2008 wurde auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen zwei Polizeibeamte, die ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung
angemeldet und dadurch ihre Befugnisse überschritten haben sollen, nicht
eingetreten, weil keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ersichtlich
seien. Der Beschwerdeführer ist als angeblich Geschädigter, der nicht Opfer im
Sinne des Opferhilfegesetzes ist, in Bezug auf diesen Beschluss zur Beschwerde
nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung und andere
vorsorgliche Massnahmen (Antrag 1) gegenstandslos geworden. Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich,
Anklagekammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn