Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.505/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_505/2008/sst

Urteil vom 28. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 9. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 13. Juni 2007 befand der Strafgerichtspräsident Basel Stadt
X.________ der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 190.--, unter Aufschub des Vollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. April 2008 ab und bestätigte
das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2008 sei aufzuheben,
und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Die Rüge
der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 12. Juli 2005 fand
vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Gerichtsverhandlung in einem
betreibungsrechtlichen Verfahren zwischen A.________ und der B.________ AG
statt. An dieser Verhandlung reichte X.________ als Rechtsvertreter von
A.________ einen Auszug eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt ein. Mit diesem Beschluss vom 8. Dezember 2004 war das
Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung, begangen zum Nachteil der B.________ AG, eingestellt
worden. Das als Vorlage zu dieser eingereichten Kopie dienende Originaldokument
war in der Weise gefaltet worden, dass der zweitletzte Absatz des Beschlusses
auf der Kopie fehlte. Dieser abgedeckte Beschlussteil hat folgenden Wortlaut:
"Der Angeschuldigte wird in der gleichen Sache indessen wegen versuchten
Betruges, mehrfacher Falschbeurkundung sowie Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte angeklagt." Der Anwalt der B._________ AG, C.________,
gab der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 22. Juli 2005 von
diesem Vorgang Kenntnis. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 erteilte die
Staatsanwaltschaft dem Kriminalkommissariat den Auftrag, wegen Verdachts auf
Urkundenfälschung die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Diese
konzentrierten sich in der Folge auf A.________ und X.________. Während das
Verfahren gegen ersteren mit Beschluss vom 1. Februar 2007 mangels Beweises der
Mittäterschaft bzw. einer sonstwie strafrechtlich relevanten Beteiligung
eingestellt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Anklage gegen
X.________. Dieser wurde, wie dargelegt, mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 13. Juni 2007 der Urkundenfälschung schuldig
erklärt.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als
offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung
beruhe. Die vorgebrachten Rügen erschöpfen sich jedoch in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt der
Beschwerdeführer doch einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (siehe insb.
Beschwerde S. 13 - S. 32). Insoweit genügen seine Vorbringen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt. Die
Vorinstanz hat diese gestützt auf Art. 343 und 344 StGB bejaht.

3.1 Art. 344 StGB mit dem Randtitel "Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen" statuiert, dass in Fällen, in denen jemand wegen
mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt
wird, die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen
Taten zuständig sind. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe
bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst
angehoben worden ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 343 StGB mit der Marginalie "Gerichtsstand der Teilnehmer" sind zur
Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig,
denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Abs. 1). Sind an der
Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig,
wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Abs. 2).
Verfolgt ist jemand, wenn gegen ihn eine Untersuchung angehoben worden ist. Die
Verfolgung endet mit dem Sachurteil (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 350 N. 2 f.). Wird das
Verfahren gegen einen Beteiligten eingestellt, soll der Gerichtsstand nicht
geändert werden (Trechsel, a.a.O., Art. 349 N. 4; Schweri/Bänziger,
Interkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 234).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Verdacht der Urkundenfälschung habe sich
ursprünglich sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen A.________
gerichtet. Da im Kanton Basel-Stadt bereits ein Strafverfahren gegen A.________
wegen eines mit gleicher Strafdrohung bedrohten Delikts geführt worden sei
(Beschluss bzw. Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8.
Dezember 2004), sei der Kanton Basel-Stadt auch für die Untersuchung des sich
im Juli 2005 ergebenden Verdachts auf Urkundenfälschung zuständig gewesen. Weil
der Teilnehmer am gleichen Ort wie der Täter verfolgt werde, sei der Kanton
Basel-Stadt folglich ebenso für die Verfolgung des Beschwerdeführers zuständig
gewesen. Ein nachträglicher Wechsel aufgrund des ergangenen Sachurteils gegen
A.________ in der anderen Sache (Urteil der Strafgerichtspräsidentin des
Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2005; vgl. zudem das in Rechtskraft
erwachsene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13.
Dezember 2006) bzw. der Einstellung des Verfahrens gegen A.________ in Bezug
auf die Urkundenfälschung (Beschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 1. Februar 2007) falle mangels triftiger Gründe ausser Betracht
(angefochtenes Urteil S. 4 - 7).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammenfassend vor, nach der
Anklageerhebung gegen A.________ vom 8. Dezember 2004 sei die Verfahrensleitung
auf das Präsidium des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt übergegangen,
dieses habe aber entgegen der Bestimmung von § 117 Abs. 2 StPO/BS keine
förmliche Untersuchung gegen A.________ wegen den neu erhobenen Beschuldigungen
angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen
A.________ aufgenommenen Ermittlungen seien deshalb ausserhalb funktionaler und
sachlicher Kompetenz erfolgt und könnten daher nicht als Ermittlungen im Sinne
von Art. 344 StGB gelten. Folglich - so bringt der Beschwerdeführer weiter vor
- lasse sich auch nicht gestützt auf Art. 343 StGB eine konnexe Zuständigkeit
gegenüber ihm begründen. Abzustellen sei insoweit vielmehr auf den
Gerichtsstand des Begehungs- und Erfolgsorts. Zuständig sei demnach der Kanton
Basel-Landschaft (Beschwerde S. 33 - 57).

3.4 Die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu Art. 343 und 344
StGB sind zutreffend, und die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht
bejaht. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer insoweit aus seiner
Berufung auf § 117 Abs. 2 StPO/BS, wonach in Fällen, wo sich nach Eingang der
Anklage der Verdacht auf weitere Straftaten ergibt, die Gerichtspräsidentin
oder der Gerichtspräsident nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bestimmt, ob
den neuen Umständen durch eine förmliche Rückweisung der Akten oder bloss durch
ergänzende Erhebungen im Hauptverfahren und eine allfällige Ergänzung der
Anklageschrift Rechnung zu tragen ist. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer
behauptet - die Anhebung der Untersuchung gegen A._________ wegen
Urkundenfälschung im Juli 2005 mangels förmlichen Präsidialentscheides mit
einem (im kantonalen Strafprozessrecht begründet liegenden) formellen Mangel
behaftet gewesen sein sollte, führte dies nicht dazu, dass die
bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften keine Anwendung finden und die
gestützt auf Art. 343 und 344 StGB bestehende Zuständigkeit des Kantons
Basel-Stadt entfällt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei missachtet worden, da ihm die Teilnahme an der
Einvernahme von C.________ verweigert worden sei. Zugleich sei hierdurch die
Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Beschwerde S. 13 - 32).
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Aussagen von
C.________, an dessen Einvernahme der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe,
hätten keinerlei Beweiswert erlangt (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie
die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei
denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich
untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 133 I 270 E.
3.1; 127 I 54 E. 2b).
4.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten,
dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie
von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil
auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens
einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss
namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den
Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu
können. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (vgl. zum Ganzen BGE
132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I 127 E. 6c/cc).
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach
erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem
Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich
ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 432).

4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Sie hat seine Vorbringen entgegengenommen und geprüft, und
dieser konnte sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Beweisen äussern.
Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend festgestellt hat, kam den Aussagen
von C.________ als Rechtsvertreter der B.________ AG kein Beweiswert zu. Dessen
Aussagen wurden mithin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet,
weshalb dieser aus der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
4.2.2 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und dementsprechend auch
keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt. Vielmehr stützt sich der
Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung insbesondere auf den
Vergleich zwischen dem Original des Einstellungsbeschlusses der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2004 und dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Auszug desselbigen (vgl. nachfolgend E. 5).
Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der objektive und der subjektive
Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB seien nicht erfüllt. Der objektive
Tatbestand sei zu verneinen, da die in Frage stehende Urkunde sowohl "echt" als
auch "wahr" sei. Er habe den eingereichten kopierten Beschluss ausdrücklich als
"Auszug" gekennzeichnet, was indiziere, dass nicht der gesamte Inhalt des
Schreibens wiedergegeben worden sei (Beschwerde 58 - 78). In subjektiver
Hinsicht fehle es am Vorsatz wie auch an der Täuschungs- und der
unrechtmässigen Vorteilsabsicht (Beschwerde S. 79 - 99).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit der Manipulation
des Schreibens den falschen Eindruck erweckt, das Strafverfahren gegen seinen
Klienten A.________ sei vollumfänglich eingestellt worden. Aus dem
Originaldokument ergebe sich nämlich, dass A.________ wegen versuchten Betrugs,
mehrfacher Falschbeurkundung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte
Vermögenswerte angeklagt worden sei. Entgegen des Auffassung des
Beschwerdeführers vermöge diesen die Kennzeichnung des Dokuments als "Auszug"
nicht zu entlasten, zumal offensichtlich sei, dass der Betrachter der Urkunde
diesem handschriftlichen Vermerk nicht notwendigerweise Beachtung schenke. Die
eingereichte Fotokopie sei zum Beweis geeignet und bestimmt gewesen. Auf den
konkreten Beweiswert könne es nicht entscheidend ankommen. Erfüllt sei auch der
subjektive Tatbestand. Der Beschwerdeführer habe das Dokument vorsätzlich
verändert und in den damaligen Zivilprozess eingebracht. Hierdurch habe er den
Prozess zugunsten seines Mandanten zu beeinflussen versucht und damit in
unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7 - 10).

5.3 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV
53 E. 3.2).
Der Urkundenfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich
schuldig, wer eine unechte Urkunde herstellt. Echt ist die Urkunde, wenn der
wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Ein
Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der
jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig
abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr
ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; Auch diese Urkunde ist unecht, da der
wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen identisch ist
(Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 4).
Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich
aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt
wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich
aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren
Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig
aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden.
Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es
entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn
an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem
konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken
kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als
derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das
gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon,
ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder
nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder
eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251
StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen
Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht
konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher
konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl. 2008, § 36 N. 23;
Corboz/Aubry Girardin, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2002, Art. 251
StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15 f.). Ein unrechtmässiger
Vorteil liegt insbesondere in der ungerechtfertigten Verbesserung der
Beweislage (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 251
N. 96).

5.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der Urkundenfälschung
schuldig befunden.
Als Verfälschen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt insbesondere auch die
Herstellung einer Fotokopie unter Abdeckung eines Teils des Originals
(Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 4; Boog, a.a.O., Art. 251 N. 28), da hierdurch
über die Identität des Ausstellers getäuscht wird, so dass eine unechte Urkunde
vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat den Originalbeschluss wissentlich und willentlich
verfälscht und somit vorsätzlich gehandelt. Indem er die Fotokopie in den
Prozess eingebracht hat, ist das Tatbestandsmerkmal des Handelns in
Täuschungsabsicht zweifellos erfüllt. Da schliesslich als unrechtmässiger
Vorteil grundsätzlich jede Besserstellung genügt und der Beschwerdeführer durch
sein Vorgehen den Prozessausgang im Sinne seines Mandanten zu beeinflussen
versuchte, ist auch die Voraussetzung des Handelns in unrechtmässiger
Vorteilsabsicht zu bejahen.

6.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner