Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.501/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_501/2008, 6B_502/2008, 6B_503/2008, 6B_504/2008/sst

Urteil vom 16. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_501/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.)

6B_502/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug, Urkundenfälschung)

6B_503/2008, 6B_504/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Amtsmissbrauch, Betrug etc.)

Beschwerde gegen die Entscheide des Landgerichtspräsidiums Uri vom 14. Mai
2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen vier Entscheide des Landgerichtspräsidiums
Uri vom 14. Mai 2008, mit welchen auf vier kantonale Rekurse mangels
Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (LGP 08 124/150, 125
/151, 126/152, 127/153). Mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen
Rekursverfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor
Bundesgericht nicht. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Zulässig ist einzig die Rüge, die angefochtenen Entscheide seien von zwei
Personen herbeigeführt und unterzeichnet worden, gegen die er Strafanzeigen
erstattet habe, und diese Anzeigen stünden in direktem Zusammenhang mit den
Vorgängen, die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegen. Eine der Personen
sei zudem Anwalt einer dritten Person gewesen, die dem Beschwerdeführer schwere
Körperverletzungen zugefügt habe (Beschwerde Ziff. 1). Mit derart allgemein
gehaltenen Ausführungen lässt sich indessen nicht darlegen, dass die beiden
Gerichtspersonen befangen gewesen sein könnten. Auch in diesem Punkt erfüllt
die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn