Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.500/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_500/2008/sst

Urteil vom 11. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 16. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid der
Vollzug der in einem früheren Urteil angeordneten gemeinnützigen Arbeit
eingestellt wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die
Frist, innert welcher er sich bei der Abteilung "Gemeinnützige Arbeit" (GA) des
Amtes für Justizvollzug hätte melden müssen, schuldhaft versäumt und damit die
Arbeitsleistung verweigert habe (angefochtener Entscheid S. 3). Was er
vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich
nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verstossen könnte. Teilweise sind die Vorbringen sogar
rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Die Vorinstanz
hat z.B. festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm
behaupteten Depressionen und der Grippe wenigstens telefonisch bei der GA hätte
melden können. Dem hält er entgegen, dass in der Vorladung ausdrücklich ein
persönliches Erscheinen verlangt worden und die Feststellung der Vorinstanz
deshalb widersprüchlich seien (Beschwerde S. 2). Diese Rüge kann nur als
mutwillig bezeichnet werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn