Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.4/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_4/2008 /hum

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Arthur Daniel Ruckstuhl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrugsversuch, Irreführung der Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand X.________ am 15. November 2007 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 13. Juni 2007 des
Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege für schuldig und
verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Urteile des
Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 13. Juni 2007 und des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 15. November 2007 seien aufzuheben, und er sei freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn
Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der
Vorinstanz vom 15. November 2007 (Art. 80 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

2.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde
(angefochtenes Urteil S. 2 f.):

Der Beschwerdeführer behauptet, in der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2005 mit
seinem geleasten Personenwagen von Kreuzlingen nach Zürich gefahren zu sein,
sein Fahrzeug an der Limmatstrasse abgestellt und sich anschliessend mit
Kollegen getroffen zu haben.

Am 17. Juli 2005 um 02.00 Uhr erstattete der Beschwerdeführer Anzeige bei der
Polizei, sein Auto sei entwendet worden, und übergab dieser einen
Fahrzeugschlüssel (Schlüssel Nr. 1). Eine Woche später meldete er den Schaden
der Versicherungsgesellschaft V.________, bei welcher er eine
Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Er übergab der Versicherung einen
zweiten Fahrzeugschlüssel (Schlüssel Nr. 2). Diese liess in der Folge den
Schlüssel Nr. 1, welchen sie von der Polizei überreicht erhalten hatte, wie
auch den Schlüssel Nr. 2 vom kriminaltechnischen Prüflabor P.________ GmbH
untersuchen. Dieses kam zum Ergebnis, der Schlüssel Nr. 1 passe im Gegensatz
zum Schlüssel Nr. 2 nicht zu dem als gestohlen gemeldeten Wagen (Prüfprotokoll
der P.________ GmbH vom 19./27. Oktober 2005 vorinstanzliche Akten, act. 25
f.). Die Versicherungsgesellschaft V.________ erstattete am 21. Dezember 2005
Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug.

Nach durchgeführter Beweiswürdigung zog die Vorinstanz die Schlussfolgerung,
der Beschwerdeführer habe den Diebstahl seines Fahrzeugs inszeniert. Er habe
das Auto verschwinden lassen und es anschliessend als gestohlen gemeldet, um
von der Versicherung eine Entschädigung ausgerichtet zu erhalten respektive um
sich der Bezahlung der geschuldeten Leasingraten zu entledigen (angefochtenes
Urteil S. 8 ff.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf § 78 StPO/TG dürften im
Rahmen einer Strafuntersuchung Akten und Beweismittel nur an einen zur
Berufsausübung zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber an eine
Versicherungsgesellschaft herausgegeben werden. Indem die Polizei den Schlüssel
Nr. 1 der Versicherungsgesellschaft V.________ übergeben habe, habe sie § 78
StPO/TG verletzt. Demzufolge hätten der Schlüssel Nr. 1 bzw. das erstellte
Prüfgutachten jeglichen Beweiswert verloren.

3.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen Prozessrechts nur auf
Willkür (vgl. Art. 95 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass
das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht
(BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.3 Gestützt auf § 78 Abs. 4 StPO/TG kann im Strafverfahren die Akteneinsicht
durch den Angeschuldigten und den Geschädigten, welche grundsätzlich bei der
betreffenden Amtsstelle zu erfolgen hat, unter Aufsicht gestellt werden. Gemäss
§ 3 Abs. 1 der auf Verfahren vor den Bezirksgerichten und dem Obergericht sowie
- partiell - vor den Bezirksämtern anwendbaren Verordnung des Obergerichts des
Kantons Thurgau über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und
die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung/TG, RB 271.31) darf eine
Übergabe der Originalakten nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragenen Anwältinnen und Anwälte (sowie an bestimmte staatliche Behörden
und Gerichte) erfolgen. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, klare
Verantwortlichkeiten mit Bezug auf die vertrauliche Behandlung und unversehrte
Rückgabe der Verfahrensakten und von Beweismitteln zu schaffen (Thomas
Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 2005, § 78 N. 9;
vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage
des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., 2004, N.
267). Eine Übergabe von Verfahrensakten und Beweismitteln an
Versicherungsgesellschaften ist mit anderen Worten unzulässig.

3.4 Zum Zeitpunkt der Übergabe des Schlüssels Nr. 1 durch die Polizei an die
Versicherungsgesellschaft V.________ war noch kein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet. Vorliegend kann jedoch offen gelassen werden, ob §
78 StPO/TG und insbesondere § 3 Abs. 1 Informationsverordnung/TG auf die
Herausgabe von Beweismitteln im polizeilichen Untersuchungsverfahren überhaupt
(sinngemäss) Anwendung finden, denn Unverwertbarkeit eines Beweismittels ist
nur anzunehmen, wenn eine rechtmässige Beweisbeschaffung nicht möglich gewesen
wäre, es sich bei den verletzten Bestimmungen mithin um Gültigkeitsvorschriften
handelt. Dies ist nicht der Fall. Sowohl § 78 StPO/TG als auch § 3 Abs. 1
Informationsverordnung/TG sind Ordnungsvorschriften, welche den korrekten Gang
des Verfahrens sicherstellen sollen, und deren allfällige Verletzung die
Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nicht ausschliesst (vgl. zum Ganzen
Zweidler, a.a.O., § 151 N. 9; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2005, N. 805; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl
Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 60 N. 6).

Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf das vom Prüflabor P.________
GmbH erstellte Gutachten abgestellt hat, hat sie das kantonale Prozessrecht
somit im Ergebnis nicht willkürlich angewendet. Die Beschwerde ist deshalb
insoweit abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung der
Unschuldsvermutung. Da die Identifizierbarkeit des Schlüssels Nr. 1 nicht
mittels einer Plakette oder einer Sicherungskopie gesichert worden sei, sei es
nicht auszuschliessen, dass die Versicherungsgesellschaft V.________ oder das
Prüflabor P.________ GmbH den abgegebenen Schlüssel absichtlich oder
unabsichtlich mit einem anderen vertauscht hätten. Überdies sei es durchaus
denkbar, dass ihm ein fingerfertiger Taschendieb den Schlüssel aus seiner
Hosentasche entwendet und durch einen anderen ersetzt habe, so dass er
schliesslich bei der Polizei einen nicht zu seinem Fahrzeug passenden Schlüssel
abgegeben habe. Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss
gekommen sei, ein Vertauschen des Schlüssels durch einen Taschendieb, die
Polizei, die Versicherungsgesellschaft V.________ oder das Prüflabor P.________
GmbH könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel
verletzt.

4.2 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche Beweismittel eingehend gewürdigt
und insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers in ihre
Beweiswürdigung einbezogen. Ihre Folgerung, es gebe für einen Taschendiebstahl
oder für eine Verwechslung der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei, bei der
Versicherungsgesellschaft V.________ oder beim Prüflabor P.________ GmbH nicht
die geringsten Hinweise, weshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestünden,
dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des geleasten Fahrzeugs vorgetäuscht
habe, ist nicht unhaltbar. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt
abzuweisen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es mangle an der für die
Erfüllung des Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB notwendigen Bereicherung,
denn die Versicherungsgesellschaft V.________ hätte ihre allfälligen
Versicherungsleistungen an den Leasinggeber und nicht an ihn ausbezahlt. Sein
einziger Vorteil habe darin bestanden, dass er keine Leasingraten mehr
geschuldet habe. Insoweit fehle es jedoch an der Identität der Vermögensmassen.
Zur Anwendung gelange daher das Antragsdelikt der arglistigen
Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB. Da ein Strafantrag nicht innert Frist
gestellt worden sei, habe im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen (Beschwerde S.
11).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherungsgesellschaft V.________ hätte
zwar bei einem Diebstahl ihre Versicherungsleistungen in der Tat dem
Leasinggeber ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch bei
vollendetem Betrug dadurch bereichert, dass er sich gegenüber dem Leasinggeber
seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Leasingraten hätte entledigen können.
Ferner übersehe der Beschwerdeführer, dass er der Versicherungsgesellschaft
V.________ auch sich angeblich im Fahrzeug befindliche Effekten im Wert von Fr.
660.-- als gestohlen gemeldet habe (angefochtenes Urteil S. 10).

5.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer
in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.

Vorausgesetzt ist somit ein Handeln in Bereicherungsabsicht. Nach der
herrschenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als
Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin
ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als
Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der
Stoffgleichheit bezeichnet (Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil, Erste Hälfte, 1937, S. 273; Gunther Arzt, Basler Kommentar II,
2. Aufl., 2007, Art. 146 StGB N. 119; Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Straftaten gegen Individualinteressen, 6.
Aufl., 2003, § 15 N. 60; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den
Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 218; Martin Schubarth/Peter Albrecht, Delikte
gegen das Vermögen: Art. 137-172 StGB, 1990, Art. 148 StGB N. 102 ff.; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, vor
Art. 137 StGB N. 12; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, Art. 146 StGB N. 17; ablehnend hingegen
Alexander I. de Beer, Börsenmanipulation und Betrug, ZStrR 109/1992, S. 278
ff.).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Während der
Kassationshof in BGE 119 IV 210 E. 4b das Prinzip der Stoffgleichheit anerkannt
hat, indem er festhielt, "die Bereicherung beim Betrug ist die Kehrseite des
beim Opfer eingetretenen Schadens", hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung
in einem Rechtshilfeverfahren (BGE 122 II 422 E. 3b) das Erfordernis der
Stoffgleichheit ausdrücklich abgelehnt, da sich ein solches nicht aus dem
Gesetzestext ergebe und deshalb einfache Kausalität zwischen Schaden und
Bereicherung genügen müsse.

Die Strafrechtliche Abteilung hält an der Rechtsprechung des Kassationshofs
fest. So wie es bei den Aneignungsdelikten um eine Eigentumsverschiebung geht,
geht es beim Betrug um eine (beabsichtigte) Vermögensverschiebung. Aus dem
Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht ist daher zu schliessen, dass der
Täter die Absicht verfolgen muss, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen
Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird.
Entscheidend ist mithin, dass die Bereicherung nicht aus einem andern als dem
Opfervermögen erfolgt.

Wird die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint, so findet statt
des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB jener der arglistigen
Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB Anwendung. Nach dieser Bestimmung wird -
auf Antrag - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

5.4 Vorliegend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an der
Stoffgleichheit, berechtigt.

Mit Abschluss des Leasingvertrags verpflichtete sich der Beschwerdeführer, eine
Vollkaskoversicherung abzuschliessen und die Rechte und Leistungen aus dieser
Versicherung an den Leasinggeber abzutreten. Gleichzeitig wurde im
Leasingvertrag vereinbart, dass der Vertrag bei Diebstahl aufgehoben wird, wenn
das gestohlene Leasingfahrzeug nicht mehr beigebracht werden kann und die
Versicherung deshalb ihre Kaskoleistung erbringt.

Hätte die Versicherungsgesellschaft V.________ gestützt auf die Meldung des
Beschwerdeführers, das geleaste Fahrzeug sei entwendet worden, dem Leasinggeber
die Versicherungsleistung ausgerichtet, so wäre folglich der Leasingvertrag
aufgehoben worden - mit der Konsequenz, dass sich der Beschwerdeführer von der
Entrichtung der geschuldeten Leasingraten hätte befreien können. Der Schaden
der Versicherungsgesellschaft V.________ hätte daher in der dem Leasinggeber
ausbezahlten Versicherungssumme bestanden, während die Bereicherung beim
Beschwerdeführer bloss als Reflex in Form der Aufhebung seiner Verpflichtung,
die Leasingraten zu zahlen, eingetreten wäre. Er hätte mithin bloss einen
mittelbaren - weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stammenden - Vorteil
erlangt.

Damit aber mangelt es an der für die Bejahung des subjektiven Tatbestands des
Betrugs notwendigen Stoffgleichheit. Der Beschwerdeführer handelte nicht in der
Absicht, sich oder den Leasinggeber zu bereichern. Der Sachverhalt ist folglich
nicht unter den Tatbestand des Betrugs (zum Nachteil der
Versicherungsgesellschaft V.________), sondern - wenn schon - unter jenen der
arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB zu subsumieren.
Voraussetzung für einen diesbezüglichen Schuldspruch ist jedoch das Vorliegen
eines rechtzeitig gestellten Strafantrags.

5.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach den Beschwerdeführer, soweit den
vorgetäuschten Diebstahl des Leasingfahrzeugs betreffend, zu Unrecht des
Betrugsversuchs zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft V.________ schuldig
gesprochen. Hingegen ist er insofern zutreffend des Betrugsversuchs für
schuldig befunden worden, als dass er der Versicherungsgesellschaft sich
angeblich im entwendeten Leasingfahrzeug befindliche Effekten fälschlicherweise
als gestohlen meldete. Da diese Versicherungsleistungen ihm persönlich
ausgerichtet worden wären, ist der Grundsatz der Stoffgleichheit gewahrt.

Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz -
soweit prozessual zulässig - einerseits zu klären haben, ob eine Verurteilung
wegen arglistiger Vermögensschädigung in Betracht kommt, respektive
andererseits zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer des Betrugsversuchs
zwar nicht zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft, aber zu jenem des
Leasinggebers schuldig gemacht hat. Dies wäre der Fall, wenn der
Beschwerdeführer versucht hätte, den Leasinggeber durch Vorspiegelung von
Tatsachen - in casu des fingierten Diebstahls des Leasingfahrzeugs - arglistig
irrezuführen und ihn dazu zu bestimmen, auf die geschuldeten Leasingraten zu
verzichten. In diesem Verzicht auf die Ratenzahlungen müssten zugleich die
Vermögensverfügung und der Vermögensschaden des Leasinggebers wie auch der
angestrebte Vermögensvorteil des Beschwerdeführers begründet liegen.

6.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterliegt,
soweit er eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts (E. 3 hiervor)
und eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro
reo" (E. 4 hiervor) geltend macht. Des Weiteren bringt er - wie bereits im
Verfahren vor der Vorinstanz - keinerlei Einwände gegen seine Verurteilung
wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
Damit fehlt es insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In diesem Punkt kann auf die
Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Demgegenüber obsiegt der
Beschwerdeführer teilweise, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen
Betrugsversuchs wendet (vgl. E. 5 hiervor).

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er hat daher die Hälfte der auf Fr. 4'000.-- bestimmten
Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Thurgau werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 15. November 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner