Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.493/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_493/2008/sst

Urteil vom 29. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich Amtsstellen Kt ZH, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte am 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit der Erklärung, nicht gewillt zu sein, die Kosten des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 25. September 2007 zu begleichen, zumal der damals
urteilende Einzelrichter befangen gewesen sei. Er beantrage daher die Aufhebung
dieses Entscheids und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
auf das Revisionsgesuch nicht ein. Er erachtete - da der damalige Entscheid an
das Bundesgericht weitergezogen worden sei - dieses für zuständig, über das
Revisionsgesuch zu befinden, hielt aber zugleich fest, dass ein
kantonalrechtlicher Revisionsgrund nicht gegeben sei, und selbst wenn auf das
Gesuch eingetreten würde, dieses abgewiesen werden müsste. Mit seinem Entscheid
übermittelte der Einzelrichter die Akten dem Bundesgericht.

2.
Die Revision eines Urteils des Bundesgerichts kann nur verlangt werden, wenn
eine der Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Art. 121 BGG führt
vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt,
nämlich Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (lit. a), die Verletzung
der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die
Versehensrüge (lit. d). Sie beziehen sich auf das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Verletzung einer Ausstandsvorschrift im kantonalen Verfahren ist kein
Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG. Nicht einschlägig sind sodann die
Revisionsgründe von Art. 122 (Verletzung der EMRK) und von Art. 123 Abs. 1 BGG
(Einwirkung auf das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen). Was
schliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (neue Tatsachen
oder Beweismittel) betrifft, so hat das Bundesgericht entschieden, dass sich
dieser Revisionsgrund unter Vorbehalt von Tatsachen, die im bundesgerichtlichen
Verfahren von Amtes wegen abzuklären sind, allein auf Urteile bezieht, in
welchen das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch
eigene ersetzt hat (BGE 134 IV 48). Das trifft hier nicht zu. Es ergibt sich
somit, dass kein bundesrechtlicher Revisionsgrund vorliegt.

3.
Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Da es nicht der
Gesuchsteller war, der das Gesuch dem Bundesgericht zur Entscheidung
unterbreitete, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, sind keine
Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi