Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.490/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_490/2008/sst

Urteil vom 22. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen-Queloz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Mittwoch, 7. Juni 2006, um 17.27 Uhr
mit seinem Motorrad auf der Rorschacherstrasse in Mörschwil die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Der
Beschwerdeführer bestreitet, das Motorrad zu jenem Zeitpunkt gelenkt zu haben.

B.
Am 3. Dezember 2007 sprach ihn das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau von
diesem Vorwurf frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft befand ihn das
Kantonsgericht St. Gallen am 16. April 2008 der groben Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig.

C.
Dagegen richtet sich seine Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie einen Freispruch resp. die
Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung unter entsprechenden
Kostenfolgen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, welche er als willkürlich rügt.

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1).

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor,
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86
E. 2a m. H.).

1.3 Im Gegensatz zur ersten Instanz hält die Vorinstanz die Täterschaft des
Beschwerdeführer für zweifelsfrei erwiesen. Seine Version der Geschehnisse,
wonach eine unbekannte Drittperson mit seinem Motorrad in die
Geschwindigkeitskontrolle geraten sein müsse, verwirft sie als unglaubhaft.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer den
Motorradschlüssel jeweils stecken liess, hätte sich die Drittperson Zugang zur
Garage verschaffen müssen. Ferner weise der bei der Kontrolle fotografierte
Fahrer dieselbe breite Körperstatur auf wie der Beschwerdeführer. Das
Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der versuchte, einen Bekannten zu einer
"Notlüge" bei der Polizei anzustiften, spreche ebenfalls gegen seine Version
der Geschehnisse. Hinzu komme, dass er als Berufsfahrer ein grosses Interesse
daran habe, seinen Führerausweis nicht zu verlieren. Aufgrund der verschiedenen
Aussagen und Beweise (z.B. Arbeitszeiterfassung) rekonstruiert die Vorinstanz
den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse: Sie geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer um ca. 16.15 Uhr seinen Arbeitsort bei der O.________ AG in
St. Gallen verliess. Bis zum Restaurant Schäfli in Gossau benötigte er mit dem
Personenwagen rund fünfzehn Minuten. Er traf dort somit zwischen 16.30 und
16.45 Uhr ein. Kurz nach 17 Uhr begab er sich an seinen rund zwei Autominuten
entfernten Wohnort. Anschliessend fuhr er mit seinem Motorrad nach Mörschwil,
wurde dort um 17.27 Uhr von der Radarkontrolle erfasst und kehrte sodann heim.
Um ungefähr 18 Uhr machte er sich auf den rund 4-minütigen Weg zu D.________.
Weil sich die erwiesenen Sachverhaltselemente in ein zeitlich stimmiges
Rahmengeschehen einordnen lassen, stuft die Vorinstanz die These einer
Drittlenkerschaft als eine bloss theoretische Möglichkeit ein, die einer
objektiven Betrachtungsweise nicht standhält.

1.4 Was der Beschwerdeführer dieser Beweiswürdigung entgegenhält, erweist sich
weitgehend als rein appellatorische Kritik. So schildert er in Bezug auf den
zeitlichen Ablauf (Feierabend; Restaurantbesuch; Fahrt nach Mörschwil; Ankunft
bei D.________ etc.) lediglich seine Version der Geschehnisse, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich
schlichtweg unhaltbar sein soll. Dasselbe gilt auch für seine Ausführungen zur
Schutzbekleidung ('Motorradkombi'; Helm). Dass sich ein inkriminierter
Sachverhalt auch anders zugetragen haben resp. anders interpretiert werden
könnte, reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen
(BGE 134 I 140 E. 5.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist somit nicht bewiesen,
dass er das Motorrad aus zeitlichen Gründen nicht gelenkt haben kann. In Bezug
auf die Garage bringt der Beschwerdeführer vor, dass deren Türe mit "jedem
Schlüssel" hätte geöffnet werden können. Selbst wenn ein derartiger Defekt der
Garagentüre feststehen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der
Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zwingend entgegenstehen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des 'in dubio pro
reo'-Grundsatzes geltend macht, bleibt es bei der pauschalen Behauptung, dass
die Zweifel an seiner Täterschaft übermächtig seien. Diesbezüglich sind die
Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt für den
unsubstantiierten Vorwurf, die Untersuchungsbehörde sei entlastenden Elementen
nicht nachgegangen. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des
Beschwerdeführes als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen-Queloz