Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.489/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_489/2008 /hum

Urteil vom 11. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Werner Meyer,

Gegenstand
Privatklagerückzug (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 20. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nachdem der Beschwerdegegner einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zurückgezogen hatte, wurde dem Verfahren mit
Verfügung der ersten kantonalen Instanz vom 4. Februar 2008 keine weitere Folge
gegeben. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz wurden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Insoweit wurde die Angelegenheit mit dem Entscheid der ersten
Instanz rechtskräftig erledigt (angefochtener Entscheid S. 11 Ziff. I).

Auf Appellation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid die Parteikosten des Verfahrens vor der ersten Instanz wettgeschlagen
und ihm die Kosten des Appellationsverfahrens auferlegt (angefochtener
Entscheid S. 12 Ziff. II und III). Soweit der Beschwerdeführer sich vor
Bundesgericht nicht mit diesen beiden Fragen befasst (vgl. Beschwerde S. 1-3),
ist darauf nicht einzutreten.

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners
keinen Ersatz der Parteikosten zu, weil der Beschwerdegegner Gründe für seinen
Verdacht gegen den Beschwerdeführer gehabt habe (angefochtener Entscheid S. 8).
Sie sprach dem Beschwerdeführer auch keinen Parteikostenersatz aus der
Staatskasse zu, weil er nebst Anwaltskosten, über die bereits rechtskräftig
entschieden worden sei, nur einen untergeordneten Aufwand gehabt habe
(angefochtener Entscheid S. 9). Die Kosten des Appellationsverfahrens
auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, weil er in diesem Verfahren mit
seinen Anträgen unterlegen war (angefochtener Entscheid S. 10). Der
Beschwerdeführer macht geltend, für die Annahmen der Vorinstanz gebe es keine
Beweise und schuld am ganzen "Schlamassel" sei ja eigentlich der
Beschwerdegegner (vgl. Beschwerde S. 3/4). Mit diesen Vorbringen vermag er
indessen nicht darzulegen, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG bzw. gegen seine Grundrechte verstossen könnte. Die
Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner
ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn