Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.487/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_487/2008/bri

Urteil vom 21. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch A.X.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit einem Kind),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, vom 14. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nachdem das Verhöramt des Kantons Schwyz eine Strafuntersuchung wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 eingestellt hatte,
erhob das Kind, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, dagegen Beschwerde,
welches Rechtsmittel durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit
Verfügung vom 25. Februar 2008 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die auf
Anweisung des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 durch die zuständige
Vormundschaftsbehörde ernannte rechtskundige Prozessbeiständin des Kindes
Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.

Auch die Mutter erhob mit Eingabe vom 10. März 2008 Beschwerde beim
Kantonsgericht mit dem Antrag, die Sache sei zur Fortführung der Untersuchung
an das Verhöramt zurückzuweisen. Das Kantonsgericht trat auf diese Beschwerde
mit Verfügung vom 14. Mai 2008 nicht ein. Die Mutter sei zur Beschwerde nicht
legitimiert, nachdem sie die Einstellung durch das Verhöramt vor der
Staatsanwaltschaft nicht im eigenen Namen angefochten habe. Das Kind könne nach
der Bestellung der Prozessbeiständin ausschliesslich durch diese vertreten
werden, womit auf die durch die Mutter im Namen des Kindes eingereichte
Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden könne.

Die Mutter erhebt in ihrem eigenen Namen und in demjenigen des Kindes mit einer
48 Seiten umfassenden Eingabe Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie
beantragt unter anderem, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2008 sei
aufzuheben.

2.
Die Sache ist spruchreif, weshalb die beantragte Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Verfügung des
Kantonsgerichts vom 14. Mai 2008 sein. Soweit die Beschwerdeführer beantragen,
die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2008 und des Verhöramtes
vom 18. Oktober 2007 sowie der Beschluss des Regierungsrates vom 22. Januar
2008 seien aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.

Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist, die
nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die beantragte Frist zur
Verbesserung der vorliegenden Beschwerde kann deshalb nicht gewährt werden.

3.
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Fragen
befassen, wie es sich mit der Legitimation der Mutter und wie es sich mit
derjenigen des verbeiständeten Kindes persönlich zur kantonalen Beschwerde
verhält. Dabei kann das Bundesgericht nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid
in Bezug auf eine der beiden Fragen gegen das schweizerische Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstösst.

Die meisten Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Demgegenüber
befassen sich die Beschwerdeführer nicht mit dem Umstand, dass die Mutter es
unterlassen hat, selber gegen die Verfügung des Verhöramtes vom 18. Oktober
2007 Beschwerde zu führen. Dieser Umstand aber war entscheidend dafür, dass die
Vorinstanz der Mutter persönlich die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat.
Sachgerecht machen die Beschwerdeführer nur geltend, es dürfe nicht sein, dass
dem Kind "die bestmögliche Vertretung", nämlich diejenige durch seine Mutter,
entzogen werde (Beschwerde S. 12 Ziff. 1.2/a). Dieses Vorbringen und die in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe genügen indessen den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht,
weil sich daraus nicht ergibt, inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, als sie die Legitimation zur
Vertretung des Kindes ausschliesslich der amtlich bestellten und rechtskundigen
Prozessbeiständin zusprach.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Umfang der Beschwerde ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu
berücksichtigen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn