Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.485/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_485/2008/sst

Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Erpressung, Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn liess dem Bundesgericht am 5. Juni 2008
die als "Beschwerde total und Rekurs infolge Lüge total Ihrerseits" bezeichnete
Eingabe der Beschwerdeführerin zur gutscheinenden Weiterverwendung zukommen.
Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte
sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 1. Juli
2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Mangels Eingangs
eines solchen Berichts ist die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln (vgl. act. 5 und 6).

2.
Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese weder rechtsgenüglich begründet
noch innert der angesetzten Frist eine verbesserte Beschwerdeeingabe
eingereicht hatte. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die
Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid bzw. geht mit keinem
Wort auf die darin festgehaltenen Begründungsanforderungen ein, die für eine
kantonale Beschwerde gelten. Vielmehr werden den Ausführungen des Obergerichts
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen einzig Kommentare wie "Rekurs da
Lüge" oder "Rekurs total da Lüge total" entgegengehalten. Die Beschwerde genügt
damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill