Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.484/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_484/2008/sst

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwahrungsüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 10. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der verwahrte Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 4. Juni 2008 bei den
Behörden des Kantons Zürich das Begehren, die Überprüfung der
Verwahrungsmassnahme sei einzustellen. Im angefochtenen Entscheid wurde das
Begehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht unter "Formelles" geltend, im
vorliegenden Fall sei Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, da der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Inwieweit
ein solcher Nachteil dadurch, dass die Verwahrungsmassnahme überprüft wird,
bewirkt werden könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn