Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.481/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_481/2008/sst

Urteil vom 15. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
B.________, als Insolvenzverwalter der C.________ AG, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Freigabe der Kaution,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteil vom 1. September 2005
X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betruges, der Geldwäscherei, des
Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von
Art. 23 i.V. mit Art. 3 lit. a UWG sowie des wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes und Z.________ des gewerbsmässigen Betruges sowie der
Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu unbedingten Freiheitsstrafen.
A.b Auf Appellation der Beurteilten sowie zwei Geschädigter hin sprach das
Obergericht des Kantons Zürich X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil
vom 19. Dezember 2007 von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (evtl. der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie der Geldwäscherei frei. Die
gegen X.________ und Y.________ ergangenen Schuldsprüche wegen Vergehens gegen
das UWG sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bestätigte es, und
verurteilte diese zu unbedingten (X.________) bzw. bedingten (Z.________)
Geldstrafen.
Ferner beschlossen die kantonalen Instanzen, dass die X.________ mit Verfügung
der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 27. Mai 2003 auferlegte
Kaution von US$ 100'000.-- nach Antritt der Strafe bzw. nach Bezahlung der
Geldstrafe freigegeben, sogleich beschlagnahmt und zur Deckung der den
Beurteilten auferlegten Kosten herangezogen wird; ein allfälliger Restbetrag
sollte X.________ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung
allfälliger Rechtsmittel herausgegeben werden.

B.
C.________ führt als Insolvenzverwalter der D.________ AG, welche die
Sicherheitsleistung X.________ als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte,
Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben und es sei die geleistete Kaution von US$ 100'000.-- nach
Antritt der Strafe bzw. Bezahlung der Geldstrafe durch X.________ an den
Beschwerdeführer freizugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf
Stellungnahme verzichtet.

D.
Mit Entscheid vom heutigen Datum hat das Bundesgericht eine von der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil des Obergerichts vom
19. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter der D.________ AG. Diese
hatte dem Beurteilten X.________ für die Leistung der Kaution ein Darlehen
gewährt und den Betrag direkt an die Strafverfolgungsbehörde überwiesen. Gemäss
Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Bezirksgericht Zürich ordnete
eine Mitteilung des Entscheids an den Beschwerdeführer erst nach Eintritt der
Rechtskraft an (erstinstanzliches Urteil S. 184). Der Beschwerdeführer hatte
daher von dem angefochtenen Beschluss keine Kenntnis. Dementsprechend hatte er
auch keine Möglichkeit erhalten, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
Die Konkursmasse der D.________ AG, welche X.________ den Betrag für die
Kaution zur Verfügung gestellt hat, ist durch den angefochtenen Beschluss in
ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen.
1.1.2 Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter
der D.________ AG in eigenem Namen Beschwerde. Die Prozessstandschaft als
Berechtigung, fremde Interessen in eigenem Namen geltend zu machen, ergibt sich
nach den Regeln des internationalen Privatrechts aus derjenigen Rechtsordnung,
welche über die Prozessfähigkeit der in Frage stehenden Person entscheidet (IVO
SCHWANDER, Einführung in das Internationale Privatrecht, 1. Band, Allgemeiner
Teil, 3. Aufl., St.Gallen 2000, N 667). Im vorliegenden Fall ist sie am
Konkursrecht anzuknüpfen (KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht der
Schweiz, Zürich 2002, S. 654). Gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG wird ein
ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, u.a.
auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung anerkannt. Unter den Begriff der
Konkursverwaltung fallen Institutionen oder Personen, die nach dem
ausländischen Recht des Hauptkonkurses zur Anhebung, Leitung und Durchführung
des Verfahrens zuständig sind (PAUL VOLKEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.
Aufl., Zürich 2004, N 65 zu Art. 166 IPRG; STEPHEN V. BERTI, Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 20 zu Art. 166 IPRG). Nach
deutschem Recht geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 der deutschen
Insolvenzordnung [InsO], vgl. auch §§ 56 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter gilt
im deutschen Zivilverfahren kraft seines Amtes als Partei. Er kann mithin an
Stelle des Berechtigten oder Verpflichteten im eigenen Namen den Prozess führen
(BAUMBACH/LAUTERBACH/ ALBERS/HARTMANN, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., München
2008, Grdz § 50 N 11 und 27; STEIN/JONAS, Kommentar zur Zivilprozessordnung,
22. Aufl., Tübingen 2004, vor § 50 N 28).
Das Bundesgericht hat allerdings entschieden, dass über die Anerkennung eines
ausländischen Konkursdekrets nicht vorfrageweise bei Erhebung einer Klage der
Konkursmasse entschieden werden kann, weshalb es dieser die
Prozessführungsbefugnis abgesprochen hat (BGE 134 III 366 E. 9; vgl. auch BGE
5A_222/2008 vom 23.9.2008 E.2). Aus diesem Entscheid lässt sich indes nichts
für die hier zu beurteilende Konstellation ableiten, bei der die Freigabe und
Rückzahlung einer Kaution in Frage steht, welche aus öffentlich-rechtlichen
Gründen dem Berechtigten herauszugeben ist, sofern sie nicht dem Staat
verfällt. Die Legitimation des Beschwerdeführers ist daher anzuerkennen, ohne
dass es der vorgängigen Durchführung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens
bedürfte und in der Schweiz ein Anschlusskonkurs gemäss Art. 166 ff. IPRG
(inländischer Hilfskonkurs) angehoben werden müsste. Damit ist der
Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter der in Konkurs gefallenen D.________ AG
auch zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht in eigenem Namen
legitimiert.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
explizit vorgebracht und begründet worden ist. Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Es gelten insoweit die
gleichen Begründungsanforderungen wie unter der Geltung des früheren Rechts bei
der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 133 III 589 E.
2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

1.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 und 2 BGG). Die durch die Eröffnung
oder Zustellung ausgelöste Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 44
Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz beschloss, der angefochtene Entscheid sei dem Beschwerdeführer
als Insolvenzverwalter der D.________ AG erst nach Eintritt der Rechtskraft
bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel im Dispositiv mitzuteilen
(angefochtenes Urteil S. 221). Der angefochtene Beschluss ist dem
Beschwerdeführer formell mithin noch nicht eröffnet worden, so dass die
Beschwerdefrist für diesen noch nicht zu laufen begonnen hat. Indes macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe über einen anderen Geschädigten, der
ebenfalls Gläubiger der DG D.________ AG sei, mit dessen Rechtsvertreter im
Strafverfahren Kontakt aufgenommen und dabei vom angefochtenen Beschluss
Kenntnis erlangt. Da die Beschwerde insofern unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist erhoben und hinreichend begründet worden ist (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG), kann auf sie eingetreten werden.

2.
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen
X.________, Y.________ und Z.________ wurde seit 1999 im Zusammenhang mit deren
Tätigkeit als Geschäftsführer der Firmen E.________ AG bzw. F.________ AG von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ein Strafverfahren
u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges geführt. Mit Verfügung der
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 27. Mai 2003 wurde X.________
gegen Leistung einer Sicherheit in der Höhe von US$ 100'000.-- aus der
Einvernahme entlassen. Dabei informierte ihn die Untersuchungsbehörde darüber,
dass die Kautionsleistung bei einer allfälligen Kostenauflage zur Deckung der
Untersuchungskosten herangezogen werden könne. Der als Sicherheit geleistete
Betrag wurde ihm von der D.________ AG als Darlehen zur Verfügung gestellt, was
der Untersuchungsbehörde gegenüber offen gelegt worden war. Mit Valuta vom 2.
Juni 2003 ging der direkt von der D.________ AG überwiesene Betrag auf dem
Konto der Bezirksanwaltschaften I-V für den Kanton Zürich ein
(erstinstanzliches Urteil S. 178; Untersuchungsakten Ordner 40 act. 3.1 und
3.3). X.________ hielt sich in der Folge den Strafbehörden weisungsgemäss zur
Verfügung.

3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verrechnung der Fluchtkaution von US$
100'000.-- mit den Verfahrenskosten.

3.1 Die kantonalen Instanzen nehmen an, nach der Praxis sei es zulässig, die
nicht verfallene Kaution in analoger Anwendung von § 83 StPO/ZH zu
beschlagnahmen und zur Deckung der dem Beurteilten auferlegten Verfahrenskosten
zu verwenden. Sie beschlossen daher, die für X.________ geleistete Kaution von
US$ 100'000.-- nach Bezahlung der Geldstrafe zur Deckung der den drei
Beurteilten anteilsmässig unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag
auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen (angefochtenes Urteil S. 206 f.,
220; erstinstanzliches Urteil S. 177 f., 183).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Faxschreiben vom 16. August
2004 an die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich die Aus- bzw.
Rückzahlung der Kaution an die D.________ AG für den Fall verlangt, dass sie
frei werde (Untersuchungsakten Ordner 40 act. 3.4). Über die Anklageschrift
sowie die Urteile und Beschlüsse der kantonalen Gerichte sei er in der Folge
nicht informiert worden (Beschwerde S. 5 f.). Er macht geltend, die
Sicherheitsleistung für den Angeschuldigten sei von einer Drittperson gestellt
worden. Dieser stehe daher der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Staat zu,
sobald jener die Strafe angetreten habe. Eine Verrechnung des der Drittperson
zustehenden Rückforderungsanspruchs mit einer Forderung des Staates gegenüber
dem Beurteilten sei unhaltbar. Ebenso unzulässig sei es, die geleistete Kaution
gemäss § 83 StPO/ZH zur Deckung der Prozesskosten zu beschlagnahmen. Gemäss
dieser Bestimmung könne die Untersuchungsbehörde nur Vermögen des
Angeschuldigten beschlagnahmen. Die Kaution sei daher nach Antritt der Strafe
dem Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter der D.________ AG zurückzuerstatten
(Beschwerde S. 6 ff.).

4.
4.1 Die Sicherheitsleistung ist eine Ersatzanordnung für die Untersuchungshaft.
Sie kommt beim Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht und soll sicherstellen,
dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren unterzieht und gegebenenfalls die
Strafe antritt. Der Sicherstellung anderer Verpflichtungen, etwa der Sicherung
des gesamten Strafvollzuges oder staatlicher Forderungen, dient sie nicht (BGE
107 Ia 206 E. 2b; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, § 73 N 41; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N
719 f.). Nach der Rechtsprechung kann die Sicherheitsleistung auch von einer
Drittperson geleistet werden, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie
aus eigenen Mitteln aufzubringen und soweit zu erwarten ist, die von jener
geleistete Kaution werde den Beschuldigten von einer Flucht abhalten (Urteil
der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.197/2004 vom 21.4.2004 E. 2.4).

4.2 Nach dem Strafpozessrecht des Kantons Zürich kann die Untersuchungsbehörde
dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür auferlegen, dass er sich
jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder
Massnahme stellen werde (§ 73 Abs. 1 StPO/ZH; vgl. auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK;
Art. 9 Ziff. 3 IPBPR). Gemäss § 73 Abs. 3 StPO/ZH wird die Sicherheit als
verfallen erklärt, wenn der Angeschuldigte einer ordnungsgemässen Vorladung zu
einer Prozesshandlung oder zum Vollzug einer Strafe oder Massnahme ohne
genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat. Die nicht verfallene
Sicherheit wird bei rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung des Angeschuldigten zu einer unbedingt zu vollziehenden Strafe
oder zu einer Massnahme nach deren Antritt, freigegeben. Gemäss Abs. 4 der
genannten Bestimmung entscheidet über Freigabe oder Verfall der Sicherheit die
Behörde, bei welcher das Verfahren anhängig war. Sie befindet auch darüber, ob
und in welchem Masse eine verfallene Sicherheit zur Deckung des gerichtlich
zugesprochenen Schadenersatzes, der Verfahrenskosten, einer Geldstrafe oder
einer Busse verwendet wird.
Nach § 83 StPO/ZH kann die Untersuchungsbehörde, wenn sich ein Angeschuldigter,
der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch die Flucht entzieht
oder es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern
Gründen als geboten erscheint, von dessen Vermögen soviel mit Beschlag belegen,
als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Geldstrafe oder Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
ist.

4.3 Nach der Rechtsprechung des Kantons Zürich kann die frei gegebene
Sicherheit nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit den der
angeschuldigten Person auferlegten Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen und
Verfahrenskosten verrechnet werden, soweit sie von diesem selbst gestellt wurde
(ZR 78/1979 Nr. 72 E. 3; SJZ 88/1992 Nr. 36 S. 240; SCHMID, a.a.O., N 719a;
vgl. auch Art. 239 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung). Der Kaution
kommt in diesem Fall die Bedeutung einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur
Sicherung der Verfahrenskosten zu (vgl. BGE 115 III 1 E. 3a; ferner HAUSER/
SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, §
69 N 22 ff./25; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern
2005, N 1174; SCHMID, a.a.O., N 752; vgl. auch PIQUEREZ, Traité de procédure
pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, § 112 N 874 2°).

4.4 In dem zu beurteilenden Fall wurde, wie die Bezirksanwaltschaft III für den
Kanton Zürich in ihrer Verfügung der vom 27. Mai 2003 feststellt, die zur
Deckung der Verfahrenskosten herangezogene Kaution dem Beschuldigten X.________
von einer Drittperson, der D.________ AG, als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Von dieser wurde sie in der Folge direkt auf das Konto der
Bezirksanwaltschaften überwiesen (vgl. E. 2). Den Strafverfolgungsbehörden war
somit bekannt, dass die Sicherheit nicht von X.________, sondern von der
D.________ AG geleistet wurde. Diese hat somit den Betrag nicht bloss intern
dem Beschuldigten als Darlehen zur Leistung der Sicherheit gewährt, sondern ist
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden selbst als Kautionsstellerin in
Erscheinung getreten. Bei dieser Sachlage gilt gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden nicht der Angeschuldigte als Einleger der Kaution, wie
die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung geltend macht, sondern
allein die Drittperson. Ausschliesslich dieser steht demnach der
Rückforderungsanspruch hinsichtlich der nicht verfallenen Kaution zu (Urteil
des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8.1.2008 E. 7.4).
Die D.________ AG musste nicht damit rechnen, dass die freizugebende Kaution
zur Deckung der den Beurteilten auferlegten Verfahrenskosten verwendet würde.
Sie wurde von den Untersuchungsbehörden auch nicht entsprechend informiert.
Eine Verrechnung ihres Rückforderungsanspruchs mit den den Beurteilten
auferlegten Verfahrenskosten wäre ohnehin ausgeschlossen, da dem Staat aus dem
gegen jene geführten Strafverfahren keine Forderungen gegenüber der D.________
AG bzw. dem Beschwerdeführer zustehen (Art. 120 Abs. 1 OR). Nichts anderes
ergibt sich aus § 83 StPO/ZH, auf welchen sich die Vorinstanz beruft. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet, erlaubt diese Bestimmung lediglich die
Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeschuldigten, falls dieser sich der
Untersuchung durch Flucht entzogen hat oder es zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung eines Strafurteils aus anderen Gründen als geboten erscheint. Für
die Beschlagnahme von Vermögen von Drittpersonen bietet die Bestimmung keine
Grundlage. Eine analoge Anwendung von § 83 StPO/ZH auf von Dritten zur
Verfügung gestellte frei gewordene Sicherheitsleistungen scheidet daher aus.
Die Heranziehung der von der D.________ AG zur Verfügung gestellten Kaution zur
Deckung der Kosten des Strafverfahrens ist mit sachlichen Gründen nicht haltbar
und verletzt die in Art. 9 BV verankerte Garantie des Schutzes vor Willkür und
der Wahrung von Treu und Glauben. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
Die Vorinstanz wird bei ihrer neuen Beurteilung der Sache infolge Gutheissung
der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich im Verfahren 6B_466/2008 die
Kaution, soweit sie freizugeben sein wird, nicht zur Deckung der den
Beurteilten aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranziehen können. Damit kann
offen bleiben, ob im vorliegenden Fall auch der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton
Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog