Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.480/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_480/2008/sst

Urteil vom 15. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Balmer,

gegen

X.________ Beschwerdegegner 1,
Y.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Staub
Weidmann,
Z.________, Beschwerdegegner 3, vertreten durch
Rechtsanwältin Denise Kramer-Oswald,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug; Schadenersatzanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteil vom 1. September 2005
X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146
Abs. 1 und 2 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, des
Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von
Art. 23 i.V. mit Art. 3 lit. a UWG sowie des wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB sowie Z.________ des
gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte
sie zu unbedingten Freiheitsstrafen.
Mit Nachtragsurteil vom 2. März 2006 zum Urteil und den Beschlüssen vom 1.
September 2005 entschied das Bezirksgericht Zürich über die geltend gemachten
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Geschädigten. Dabei verpflichtete
es X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit für die ganze
Summe, u.a. A.________ einen Betrag in der Höhe von ? 21'626.40 zuzüglich 5%
Zins seit dem 13.1.2003 zu bezahlen.
A.b Auf Appellation der Beurteilten sowie zwei der Geschädigten hin sprach das
Obergericht des Kantons Zürich X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil
vom 19. Dezember 2007 von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (evtl. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art.
305bis Ziff. 1 StGB frei. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B.________
AG verwies es vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Auf
die Zivilforderungen der übrigen Geschädigten trat es nicht ein.

B.
A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien X.________, Y.________ und
Z.________ des Betruges schuldig zu sprechen und sein Schadenersatzanspruch
gemäss Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2006
gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b der genannten Bestimmung
müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 IV 121 E. 1.1). Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG führt im Sinne einer beispielhaften Aufzählung als Beschwerdeberechtigte
insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung
(Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die prinzipale Privatklägerschaft
(Ziff. 4), das Opfer, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
seiner Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), und die strafantragstellende
Person, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6), auf.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung steht der Strafanspruch, um den es im
Strafverfahren geht, ausschliesslich dem Staat zu. Der Geschädigte hat daher an
der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares
Interesse (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund hat der
Beschwerdeführer als Geschädigter im zu beurteilenden Fall kein rechtlich
geschütztes Interesse, den Freispruch der Beschwerdegegner im Strafverfahren
anzufechten (BGE 133 IV 228 E. 2).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 zur Beschwerde legitimiert. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist
jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
OHG; BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Das ist bei Geschädigten von
Vermögensdelikten nicht der Fall. Beim Tatbestand des Betruges ist die Stellung
als Opfer im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich ausgeschlossen (BGE
120 Ia 157 E. 2d/cc).

2.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem
Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog