Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.47/2008
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6B_47/2008/ bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 17. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug nach Ablauf der
Parkzeit nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone
überschritten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn im angefochtenen
Urteil im Berufungsverfahren der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und
büsste ihn mit Fr. 40.--.

Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die Feststellung des Sachverhalts
kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art.
97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II
249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der
Beschwerdeführer hat darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Appellatorische Kritik ist demgegegenüber unzulässig (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich indessen auf solche
appellatorische Kritik. So wird z.B. behauptet, der Kontrolleur könne die
Ventilstellung nicht gesehen haben, weil er vor dem Auto gestanden habe, die
Autotüren offen gewesen seien und die "Radabdeckung dies gar nicht
ermöglicht" habe (Beschwerde S. 7). Mit dieser reinen Behauptung kann nicht
belegt werden, dass die Feststellung der Vorinstanz, aus den Unterlagen
folge, dass die Ventilstellung unverändert geblieben sei (angefochtener
Entscheid S. 15), willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre.

Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahren sei nicht innert angemessener Frist
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV erledigt worden (Beschwerde S. 5). Die Behauptung,
es sei einem Begehren nicht "umgehend" nachgekommen worden, genügt indessen
nicht, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darzutun. In diesem
Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG nicht.

Dasselbe gilt für die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Stadtrichterin habe bemerkt, "es langet"
(Beschwerde S. 9). Er sagt indessen nicht, welche wichtige Frage er dem
Zeugen noch hätte stellen wollen.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, bei der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mache Art. 29 Abs. 3 BV keinen Unterschied zwischen einem Zivil-
und einem Strafprozess (Beschwerde S. 7). Mit dieser lapidaren Feststellung
lässt sich indessen nicht darlegen, dass die entsprechende Erwägung der
Vorinstanz, die sich auf das Strafverfahren bezieht (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 7), gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen würde.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Aus welchem Grund die
Kosten beim vorliegenden Nichteintretensentscheid auf die Gerichtskasse
genommen oder mindestens reduziert werden sollten (Eventualantrag 2), ist
nicht ersichtlich.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn